Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustrücktrag und Kürzung von Ausschüttung im AStG
Leitsatz (redaktionell)
Zum Verhältnis von Verlustrücktrag und Kürzung von Ausschüttungen im AStG.
Wahlrecht zum Verlustrücktrag aus Billigkeitsgründen bis 1993?
Normenkette
AStG §§ 10-11, 10 Abs. 3 S. 5; EStG § 10d; AO § 163
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Verlustabzug gem. § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG i.V.m. § 10d EStG: Nach Auffassung der Kläger ist der Verlustrücktrag gem. § 10d EStG i.d.F. bis 1993 aus Rechts- oder Billigkeitsgründen in der Weise zu begrenzen, dass kein Ausschüttungsüberschuss entsteht, der nicht zu einer Steuererstattung für die vorangegangenen Jahre führt.
Die Kläger waren an der H Corporation - im folgenden Corporation - mit Sitz auf Nauru beteiligt, der u.a. zahlreiche Schifffahrtsgesellschaften in Niedrigsteuergebieten wie Panama und Liberia gehörten (Bl. 58 F-Akten) und die unstreitig eine Zwischengesellschaft im Sinne der §§ 7 ff. AStG war. Die Kläger bezogen von dieser Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Beklagte erließ gem. § 18 AStG Hinzurechnungsbescheide, die sich jeweils auf die von der Corporation im Vorjahr erzielten Einkünfte bezogen (§ 10 Abs. 2 AStG). Die Corporation erzielte im Jahr 1983 einen Gewinn, der bei den Klägern im Jahre 1984 durch Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 AStG berücksichtigte wurde. Am 14. März 1984 nahm die Corporation eine Ausschüttung aus thesaurierten Gewinnen - Dividende für 1983 - in Höhe von 6.365.710 USD und eine Vorabausschüttung auf das Ergebnis des Jahres 1984 in Höhe von 1.434.290 USD vor. Unter Zugrundelegung des unstreitigen Wechselkurses von 2,5484 DM/ USD ergaben sich Ausschüttungen für 1983 von 16.222.375 DM und für 1984 von 3.655.145 DM, zusammen 19.877.520 DM.
Die Corporation erzielte auch für 1984 einen Gewinn, in den Jahren 1985 bis 1987 Verluste und in den Jahren 1988 bis 1991 wieder Gewinne. Nach Kürzung der passiven Einkünfte für 1984 um den 1986 zu berücksichtigenden Verlust der Corporation aus 1985 und die Ausschüttung in 1984 stellte der Beklagte für 1984 einen Ausschüttungsüberschuss von 10.021.571 DM fest (Bl. 124 F-Akten). Der für 1985 festgestellte Hinzurechnungsbetrag resultiert aus dem 1984 erwirtschafteten Gewinn der Corporation, vermindert um den 1987 zu berücksichtigenden Verlust aus 1986. Hinsichtlich der Höhe der erklärten Einkünfte für die Jahre 1982 bis 1991 und der Ausschüttung in 1994 wird auf die von den Klägern erstellte Tabelle Blatt 26 FGA VI 303/97 verwiesen.
Bei der Feststellung des Hinzurechnungsbetrages für 1990 berücksichtigte das Finanzamt noch einen verbliebenen Verlustabzug von 250.825 DM aus 1988. Für die Jahre ab 1991 wurde kein Verlustabzug mehr vorgenommen, weil die Verluste durch Rück- und Vorträge und insbesondere den Rücktrag von 7.139.866 DM von 1986 nach 1984 verbraucht waren. Gegen die Feststellungsbescheide für 1984 und 1985 vom 12. September 1990 wurde am 12. Oktober 1990 Einspruch eingelegt, der Feststellungsbescheid für 1990 vom 14. Mai 1992 wurde am 17. Mai 1992 und der Feststellungsbescheid für 1991 vom 15. Mai 1994 wurde am 30. Mai 1994 durch Einspruch angefochten. Der Feststellungsbescheid für 1990 wurde am 13. Juli 1992 geändert (Bl. 161 ff. F-Akten).
Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 3. September 1997 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 6. Oktober 1997 bei Gericht eingegangene Klage vom 2. Oktober 1997.
Im Anschluss an einen Erörterungstermin stellten die Kläger am 3. Juni 1999 beim Beklagten einen Antrag auf abweichende Festsetzung gem. § 163 Satz 2 AO. Der Beklagte entsprach dem Antrag durch Bescheid vom 29. Oktober 1999 - zur Post aufgegeben am 2. November 1999 - insoweit, als er die Vorabausschüttung auf den Gewinn 1984 vom 14. März 1984 aus Billigkeitsgründen nicht für das Feststellungsjahr 1984, sondern erst für 1985 berücksichtigte (vgl. BMF-Schreiben v. 2. Dezember 1994, BStBl I 1995, Sondernummer I, Tz. 11.0.3). Im übrigen, d.h. hinsichtlich der Reihenfolge von Verlustverrechnung und Kürzung des Hinzurechnungsbetrages um die Ausschüttung für 1983, wurde der Antrag abgelehnt. Der Beklagte ging dabei davon aus, dass die in Tz. 10.3.5.4. des BMF-Schreibens vom 2. Dezember 1994 getroffene Regelung keine Billigkeitsmaßnahme darstelle, sondern als Klarstellung der ab 1994 geltenden Fassung des § 10d EStG (Wahlrecht für den Verlustrücktrag) anzusehen sei. Die Feststellungsbescheide für 1984, 1985, 1990 und 1991 wurden am 8. November 1999 entsprechend geändert, wobei auch die unstreitigen Ergebnisse einer zwischenzeitlichen Betriebsprüfung berücksichtigt wurden (Bl. 180, 194 ff. F-Akten). Dagegen erhoben die Kläger mit Zustimmung des Beklagten am 29. November 1999 Sprungklage (VI 295/99), der der Beklagte zustimmte.
Die Kläger haben die geänderten Feststellungsbescheide vom 8. November 1999 für die Jahre 1984,1985, 1990 und 1991 daneben mit Schriftsatz vom 25. November 1999 gem. § 68 FGO zum Gegenstan...