Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VIII B 122/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerrecht: Kein Werbungskostenabzug für Forschungsaufwendungen pensionierter Professoren
Leitsatz (amtlich)
Pensionierte Professoren können Forschungsaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen, wenn außer den Versorgungsbezügen keine Einnahmen erzielt werden.
Normenkette
EStG §§ 9, 19, 18 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit von Aufwendungen des Klägers, eines Hochschullehrers im Ruhestand, für seine wissenschaftliche Forschung (Besuch von Fachtagungen, häusliches Arbeitszimmer, Fachliteratur, Arbeitsmittel) im Streitjahr 2009.
I.
Der 1940 geborene Kläger war Professor für ... und wurde mit Ablauf des ... 2005 in den Ruhestand versetzt. Wegen der sich anschließenden Vakanz des Faches wurde er im unmittelbaren Anschluss an seine Pensionierung zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs mit einer entgeltlichen Fachvertretung beauftragt. Aufgrund von Mittelkürzungen an der Universität musste diese zum nächsten Semester in einen erheblich geringer vergüteten Lehrauftrag umgewandelt werden. Nach einem weiteren Semester konnte aufgrund weiterer Kürzungen kein zusätzliches Entgelt mehr gezahlt werden. Der Kläger hielt trotzdem weiter Lehrveranstaltungen ab. Inzwischen unterrichtet er noch ... Semesterwochenstunden. Er betreut auch weiterhin Studierende, begutachtet Staatsexamensarbeiten und nimmt mündliche Prüfungen ab. Doktoranden sind aufgrund des Faches selten; aktuell betreut er ... Magisterkandidaten und ... Doktoranden. In der Universität steht ihm ein Emeriten-Zimmer zur Verfügung, das er sich allerdings mit drei anderen Emeriti teilen muss.
Er ist auch weiterhin forschend tätig. Sein zentrales Lebenswerk ist ... Zu deren Geschichte und Systematik und ihrer Relevanz für die Gegenwart bereitet er eine Monographie vor. Dazu ordnet er Vorarbeiten und Notizen und bearbeitet Vorlesungsmitschnitte auf ca. 100 Tonbändern. Forschungsmittel zur Bezahlung eines Doktoranden o. ä., etwa von der DFG, sind bisher nicht beantragt und nicht bewilligt worden, so dass der Kläger bisher nur in Eigenarbeit vorgehen kann. Die Monographie soll einen Umfang von rund 600 Seiten haben. Kontakte mit Verlagen hat der Kläger bisher nicht aufgenommen. Ein Erscheinungsdatum ist noch nicht ins Auge gefasst, da der Arbeitsfortschritt von seiner inzwischen eingeschränkten Gesundheit und etwaigen in der Zukunft noch bewilligten Hilfen abhängt. In der Vergangenheit hat der Kläger keine Publikationseinnahmen erzielt. In 2008 erhielt er für einen allgemeinbildenden Vortrag beim ... einmalig 200 €.
Der Kläger ist aktives Mitglied in verschiedenen wissenschaftlichen Vereinigungen. So ist er u. a. Mitglied des ... und Ehrenmitglied der ... An den Tagungen dieser Vereinigungen nahm der Kläger auch im Streitjahr teil (zwei der ... in A und B, eine der ... in C/D).
II.
1. Mit seiner Einkommensteuererklärung 2009, beim Beklagten, dem Finanzamt (FA), eingegangen am 24.06.2010, machte der Kläger als Werbungskosten zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Ruhegehalt) näher spezifiziert u. a. geltend:
Beiträge zu Berufsverbänden 375 €, Arbeitsmittel 36 €, Fachliteratur 568 €, häusliches Arbeitszimmer 824 €, ferner näher spezifizierte, aber noch nicht ausgerechnete Ausgaben für die vorgenannten drei Fachtagungen (ESt-A Bd. 6 Bl. 181).
2. Mit Einkommensteuerbescheid vom 06.08.2010 ließ das FA die vorgenannten Werbungskosten nicht zum Abzug zu und folgte im Übrigen der Erklärung. Zur Begründung gab es an, emeritierten Professoren fließe durch die Versorgungsbezüge Entgelt für frühere Dienstleistungen zu.
3. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 14. August 2010. Er begehrte den Abzug der Vereinsbeiträge von 375 € statt als Beiträge zu Berufsverbänden nunmehr als Spenden an gemeinnützige Vereine. Im Übrigen lehnte er die ihm vom FA genannten Rechtsprechung ab und führte dagegen aus:
a) Die Freiheit und zugleich Dienstpflicht der Professoren zu Forschung und Lehre erlösche nicht mit dem Eintritt in den Ruhestand. Aus dem fortbestehenden Recht zur Lehre und dem Prinzip der Einheit von Forschung und Lehre erwachse auch die fortbestehende Aufgabe zu aktueller Forschung. Hierzu bestehe ein besonderes Ethos und auch eine fortbestehende Erwartungshaltung durch die Universität, stellvertretend für die Gesellschaft. Mit wissenschaftlicher Tätigkeit sei sowieso kein Einkommen zu erzielen, im Gegenteil müssten für Publikationen oft noch Druckkostenzuschüsse gezahlt werden.
b) Wissenschaft sei außerdem gemeinnützig, die Aufwendungen eines Professors für die Wissenschaft also Spenden für gemeinnützige Zwecke.
c) Auch wenn die steuerrechtliche Einordnung künstlich sei, müssten die Ausgaben entweder wegen der Kontinuität des Amtes eines Professors als Werbungskosten betrachtet werden, oder die Kosten der beibehaltenen Tätigkeit müssten als Spenden für wiss...