Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage und Überwachung der Rücksendung des Original-Kontrollexemplars

 

Leitsatz (amtlich)

Beruht die Erkenntnis, dass das Original-Kontrollexemplar nicht an die Abgangszollstelle zurückgelangt war, nicht auf eigenen Nachforschungen sondern auf Mitteilungen des Zollamtes acht Monate später, so fehlt es an der internen Überwachung und es liegt kein Fall höherer Gewalt vor, zumal wenn nicht nachgewiesen wird, dass das Dokument überhaupt vorgelegt worden ist.

 

Normenkette

EWGV 3665/87 Art. 47

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung, die ihr der Beklagte vorfinanziert hatte.

Die Klägerin ließ im Juli 1995 insgesamt 3.220.000 kg Mais der Markordnungs-Warenlistennummer 1108 1300 2000 in den Erstattungsveredelungsverkehr überführen und beantragte hierfür beim beklagten Hauptzollamt die Vorfinanzierung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages, was der Beklagte mit Erstattungsbescheid vom 15.8.1995 gewährte. Eine Teilmenge von 10.627,20 kg Stärke der Marktordnungs-Warenlistennummer 3505 1050 0000 meldete die Klägerin mit Ausfuhranmeldung vom 20.9.1995 (... 200995) zur Ausfuhr in die Türkei an.

Ende Mai 1996 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das Kontrollexemplar (KE) bislang nicht eingegangen sei. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 28.8.1996 die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen unter Verlängerung der Vorlagefrist mit der Begründung: Sie habe zwischenzeitlich ein KE-Duplikat erstellt und Anfang Juli 1996 zwecks Beglaubigung an die zuständige Ausgangszollstelle in Triest gesandt. Sie habe damit alles in ihrer Macht stehende getan, das beglaubigte KE-Duplikat zu beschaffen. Gleichwohl forderte der Beklagte mit Erstattungsbescheid vom 15.7.1997 die im Wege der Vorfinanzierung gewährte Erstattung zuzüglich eines Zuschlags von 20 % - insgesamt DM 1.770,66 - unter gleichzeitiger Ablehnung der Anträge auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen und Verlängerung der Vorlagefrist mit der Begründung zurück, das Kontrollexemplar T 5 sei weder innerhalb der Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 noch in der des Art. 33 Abs. 2 2. Spiegelstrich VO (EWG) Nr. 3665/87 eingereicht worden. Die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen unter Verlängerung der Vorlagefrist habe der Klägerin nicht gewährt werden können, da sie nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass das Original-Kontrollexemplar aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der Frist des Art. 47 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87 zurückgelangt sei.

Ihren hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 2.2.1999 zurück; auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung, die am 10.2.1999 zur Post gegeben worden ist, wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 9.3.1999 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Die hinsichtlich der in Rede stehenden Ausfuhrsendung notwendigen Unterlagen habe eine zuverlässige Mitarbeiterin zusammengestellt. Am 19.9.1995 seien diese Unterlagen dem Zollamt A übergeben worden. Am folgenden Tage seien die Unterlagen dem Fahrer des LKW, der die Ware in die Türkei gebracht habe, übergeben worden. Dieser Lkw-Fahrer, der sehr zuverlässig und erfahren sei, habe sodann das T1-Papier beim deutschen Ausgangszollamt abgegeben, das wiederum ein Carnet-TIR ausgestellt habe. Dieses Carnet-TIR habe der Fahrer zusammen mit den übrigen Unterlagen - nämlich u.a. mit dem Kontrollexemplar T 5 - beim Zollamt Triest abgegeben, das auf der Rückseite des Carnet-TIR einen Erledigungsvermerk angebracht habe. Dass das Kontrollexemplar nicht an die Abgangszollstelle zurückgelangt sei, habe sie erst im Mai 1996 durch eine Mitteilung des Beklagten erfahren. Das von ihr daraufhin beantragte Duplikat habe sie Anfang Juli 1996 über eine italienische Spedition, mit der sie in Geschäftskontakt stehe, an das Zollamt Triest gesandt. Ein Mitarbeiter dieser Spedition habe wiederholt beim Zollamt Triest die Beglaubigung des Duplikats angemeldet. Sie - die Klägerin - gehe davon aus, dass sowohl das Kontrollexemplar als auch das Duplikat aus Gründen, die sie nicht zu vertreten habe, von der italienischen Ausgangszollstelle nicht zurückgesandt worden sei. Ein - wie hier - fehlerhaftes Verhalten einer Behörde könne aber nicht dem Ausführer angelastet werden, sondern begründe vielmehr einen Fall höherer Gewalt mit der Folge, dass die Frist des Art. 47 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 keine Anwendung finde. Jedenfalls aber habe nicht sie es zu vertreten, dass das Kontrollexemplar nicht an die Abgangszollstelle zurückgelangt sei. Der Beklagte hätte deshalb ihrem Antrag nach Art 47 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87 auf Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen entsprechen müssen, zumal es auch allgemein bekannt sei, dass es immer wieder Schwierigkeiten mit der Zollstelle Triest hinsichtlich der Rücksendung der Kontrollexemplare gebe.

Die Klägerin beantragt, den Erstattungsbescheid vom 15.7.1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.2...

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