Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweiswert der Durchschrift des T 5 Kontrollexemplars

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen i.S.v. Art. 47 Abs. 3 VO Nr. 3665/87

2. Eine als "Duplikat" gekennzeichnete Durchschrift des Kontrollexemplars T 5, die auf der Rückseite in Feld J einen Originalstempelabdruck des italienischen Ausgangs-Zollamtes und die Unterschrift eines dort zuständigen Zollbeamten sowie unter dem Stichwort "Bemerkungen" durch Ankreuzen des entsprechend vorformulierten Textes die Bestätigung, dass die Ware der umseitig angegebenen Bestimmung und/oder Verwendung am ... zugeführt worden ist und den Zusatz "CONFORME" enthält, weist den gleichen Beweiswert wie das Original auf und ist als gleichwertige Unterlage anzuerkennen

 

Normenkette

EWGV 3665/87 Art. 6, 47 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausfuhrerstattung.

1. Im Rahmen der Erstattungsveredelung gem. Art. 25 VO (EWG) Nr. 3665/87 finanzierte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15.8.1995 für die Ausfuhr von 322.000 kg Mais Ausfuhrerstattung in Höhe von 337.580,94 DM vor. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird. Am 19.9.1995 wurde eine Anmeldung zur Ausfuhr von 22.770 kg verätherte Stärke in die Türkei angenommen.

Mit Schreiben vom 28.8.1996 beantragte die Klägerin die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen und die Verlängerung der Frist für die Vorlage des Kontrollexemplars. Nachdem sie am 31.5.1996 vom Beklagten erfahren habe, dass das Original-Kontrollexemplar nicht eingetroffen sei, habe sie ein Duplikat des Kontrollexemplars zur Beglaubigung an die zuständige Ausgangszollstelle in Triest gesandt. Sie habe alles in ihrer Macht stehende getan, um das beglaubigte Duplikat des Kontrollexemplars zu beschaffen. Falls es auf dem Postwege verloren gegangen sein sollte, bitte sie um Anerkennung höherer Gewalt und um Fristverlängerung. Anliegend übersandte sie Kopien des Kontrollexemplars, des Carnet TIR, des T 1 Versandscheins, der Zollrechnung, des Zahlungsbelegs und weiteren Schriftverkehrs.

Am 3.9.1996 ging beim Beklagten eine mit "Duplikat" gekennzeichnete Durchschrift des Kontrollexemplars T 5 vom 19.5.1995 ein, das auf der Rückseite in Feld J einen Originalstempelabdruck des Zollamtes Triest und die Unterschrift eines italienischen Zollbeamten sowie unter dem Stichwort "Bemerkungen" durch Ankreuzen des entsprechend vorformulierten Textes die Bestätigung, dass die Ware der umseitig angegebenen Bestimmung und/oder Verwendung am 24.9.1995 zugeführt worden ist und den Zusatz "CONFORME" aufweist.

Mit Erstattungsbescheid vom 4.9.1997 (Az. M 3500 B - 0631 zu Bescheid Nr. 95-...5) forderte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 4760,60 DM zurück. Die 12-Monats-Frist für die Vorlage des Kontrollexemplars gem. Art. 47 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3665/87 sei am 20.9.1996, die 6-Monats-Frist gem. Art. 48 Abs. 2 lit. a VO (EWG) Nr. 3665/87 am 31.3.1997 abgelaufen. Innerhalb der Fristen sei weder ein bestätigtes Kontrollexemplar noch das Duplikat eines Kontrollexemplars vorgelegt worden. Die Bemühungen der Klägerin zur Erteilung eines Duplikats hätten erst 9 Monate nach der Annahme der Ausfuhranmeldung und damit zu spät eingesetzt. Darüber hinaus habe sie nicht hinreichend nachgewiesen, dass das Original des Kontrollexemplars gem. Art. 47 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87 aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht binnen drei Monaten beim Beklagten eingetroffen sei, sodass der Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen und Verlängerung der Vorlagefrist sowie auf Anerkennung höherer Gewalt habe abgelehnt werden müssen.

2. Mit Bescheid vom 8.2.1996 gewährte der Beklagte der Klägerin für die Ausfuhr verätherter Stärke in die Türkei Erstattung als Vorschuss in Höhe von 263,28 DM unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird. Die Anmeldung wurde am 2.1.1996 vom Hauptzollamt ... (H) angenommen.

Mit Schreiben vom 23.12.1996 beantragte die Klägerin die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen und Verlängerung der Frist zur Vorlage des Kontrollexemplars T 5. Sie habe, nachdem sie am 26.11.1996 vom Beklagten erfahren habe, dass das Original Kontrollexemplar nicht eingetroffen sei, am 5.12.1996 das Kontrollexemplar Duplikat zur Beglaubigung an die zuständige Ausgangszollstelle in Triest gesandt. Sollte das Dokument auf dem Postweg verloren gegangen sein, bitte Sie um Anerkennung höherer Gewalt und um Fristverlängerung. Anliegend übersandte sie Kopien des Kontrollexemplars, des Carnet TIR, des T 1 Versandscheins, der Zollrechnung, des Zahlungsbelegs und weiteren Schriftverkehrs.

Mit Änderungsbescheid vom 4.9.1997 (Bescheidnummer 97-...01) lehnte der Beklagten den Antrag unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 47 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87 ab und forderte gleichzeitig gem. Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. ...

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