Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur zollrechtlichen Tarifierung von Truthühnern - Erhebung von Einfuhrabgaben bei nicht anzuerkennender Überprüfung der Anmeldung
Leitsatz (amtlich)
Das Würzen von Truthühnern mit weißem Pfeffer lässt eine Einreihung in die Warennummer 1602 3111 00 0 zu, sofern der Pfeffer in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar ist.
Wird in der Untersuchung für ein Einreihungsgutachten, mit dem die Nacherhebung von Einfuhrabgaben begründet werden soll, auf die sensorische Überprüfung speziell der Oberfläche verzichtet, verhindert man, dass eine der in Ziff. 6 a (EZT) der zusätzlichen Anmerkungen zu Kapitel 2 genannten Möglichkeiten der Feststellung der Würzung effektiv zur Anwendung kommen kann.
Liegt keine anzuerkennende Überprüfung der Anmeldung im Hinblick auf die Tarifierung der Ware vor, sind entsprechend Art. 71 Abs. 2 Zollkodex bei der Abgabenberechnung die Angaben in der Anmeldung zugrunde zu legen.
Normenkette
ZK Art. 71 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Am 15.12.2006 meldete die Klägerin beim Beklagten 24.000 kg "Zubereitungen von Truthühnern, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von 57 GHT oder mehr" zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Klägerin gab die Warennummer 1602 3111 00 0 an.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 18.12.2006 erhob der Beklagte neben der Einfuhrumsatzsteuer Zoll in Höhe von 3.007,98 €.
Ebenfalls am 18.12.2006 wurden der Sendung zwei Proben in verschweißten Polybeuteln entnommen. Eine der Proben wurde von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg (ZPLA) untersucht. In dem Einreihungsgutachten vom 17.01.2007 wurde die Codenummer 0207 2710 00 0 festgestellt. Zur Warenbeschreibung heißt es dort: "Nach dem Untersuchungsergebnis der wissenschaftlichen Abteilung handelt es sich um rohe, gefrorene Truthahnfleischstücke (Pute) ohne Haut und Knochen. Die Fleischstücke sind unregelmäßig und spärlich mit Gewürzpartikeln bestreut, wobei die Gewürzpartikel nicht auf allen Flächen verteilt sind. Eine deutlich durch Geschmack wahrnehmbare Würzung oder eine andere Zubereitung/Behandlung konnte nicht festgestellt werden. Insoweit ist eine Würzung weder optisch noch sensorisch wahrnehmbar. Die Ware ist daher nicht gewürzt im Sinne der zusätzlichen Anmerkung 6 a) zu Kapitel 2 des EZT". In dem Gutachten heißt es, die Probe werde sechs Monate aufgehoben.
Die Klägerin legte einen Prüfbericht der Fa. A GmbH vom 20.02.2007 vor, die zu dem Ergebnis kommt, sensorisch habe eindeutig festgestellt werden können, dass die vorliegende Probe gewürzt worden sei.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 21.03.2007 erhob der Beklagte gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex Zoll in Höhe von 30.750,66 € nach. Er folgte dem Einreihungsgutachten der ZPLA.
Dagegen legte die Klägerin am 03.04.2007 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 30.05.2007 beantragte die Klägerin die Untersuchung der Rückstellprobe in Anwesenheit eines ihrer Vertreter. Das vorliegende Einreihungsgutachten sei nicht hinreichend begründet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie viele Gewürzpartikel sich tatsächlich auf dem Fleisch befunden hätten und wie groß die Flächen gewesen seien, auf denen sich angeblich keine Gewürzpartikel befunden hätten. Selbst wenn die untersuchten Fleischstücke tatsächlich "ungleichmäßig und spärlich" mit Gewürzpartikeln bestreut gewesen sein sollten, käme dennoch eine Einreihung in die Position 1602 in Betracht, da die zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 02 nicht erfordere, dass das Fleisch "gleichmäßig" oder "reichlich" mit Gewürzpartikeln bedeckt sein müsse. Dass eine ungleichmäßige oder spärliche Würzung zum Ausschluss aus der Position 1602 führen solle, finde deshalb keine Grundlage in der Kombinierten Nomenklatur. Auch sei der Begriff der spärlichen Würzung kaum aussagekräftig und für sich genommen nicht verständlich. Auch sei eine gleichmäßige Verteilung der Gewürzpartikel schon technisch ausgeschlossen. Eine rein subjektive Bewertung durch die Prüfer sei keine ausreichende Grundlage für die Einreihung. Selbst wenn die Wirkstoffe an der Oberfläche nicht mit bloßem Auge erkennbar gewesen wären, hätten sie durch eine sensorische Prüfung an der Oberfläche festgestellt werden können. Stattdessen sei das ganze Fleischstück einer sensorische Prüfung unterzogen worden. Eine Würzung, die sich auf der gesamten Oberfläche des Fleisches befinde, jedoch nicht mit bloßem Auge sondern nur durch Geschmack erkennbar sei, könne mit der gewählten Methode nicht zuverlässig festgestellt werden. Daher sei die Rückstellprobe zu untersuchen. Gemäß Art. 69 Abs. 2 Zollkodex sei sie berechtigt, bei der Zollbeschau anwesend zu sein. Ohne dieses Anwesenheitsrecht könnten die angewandten Untersuchungsmethoden sowie die Ordnungsgemäßheit der Untersuchung nicht überprüft werden.
Auf entsprechende Nachfrage d...