Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH X B 85/14)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Deutsches Besteuerungsrecht: Behauptung der Zugehörigkeit zum Staat "Germanitien"

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen die Besteuerung kann keine Zugehörigkeit zu einem Staat "Germanitien" eingewandt werden; dabei handelt es sich mangels eines Staatsvolks "Germaniten" sowie mangels Staatsgebiet und Staatsmacht um ein Phantasiegebilde einer sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtenden und daher gemäß § 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 VereinsG zu verbietenden Vereinigung (Anschluss an FG Hamburg, Zwischenurteil vom 19.04.2011 3 K 6/11,EFG 2011, 2189, DStRE 2012, 638; VG Augsburg, Urteil vom 04.07.2012 Au 3 K 12.573, BeckRS, Juris).

 

Normenkette

AO § 1; EStG § 1; FGO § 33; GewStG §§ 1-2; GG Art. 20, 28, 32; UStG § 1; VereinsG §§ 2-3

 

Tatbestand

A.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des "abwegigen Einspruchsentscheids" sowie eine "Datenberichtigung BKA aller beteiligten Personen"; er gehöre dem Volk der "Germaniten" und dem Staat "Germanitien" an.

I.

1. Für die früheren Veranlagungszeiträume 2006 bis 2007 bzw. bis 2008 hatte der Kläger (Straf-A Bl. 47) bereits gegen Änderungsbescheide wegen mehrerer nicht erklärter Einnahmen geklagt und wurde seine Klage rechtskräftig abgewiesen durch Zwischenurteil vom 19. April 2011 3 K 6/11 (EFG 2011, 2189, DStRE 2012, 638) und Schlussurteil vom 11. Oktober 2011 3 K 6/11 (n. v.; Finanzgerichts-Akte {FG-A} Bl. 51, 57).

Im damaligen Strafverfahren ... wurde er nach Strafbefehl durch Strafurteil vom ... bestraft.

2. Für das Streitjahr 2010 veranlagte das beklagte Finanzamt (FA) den Kläger zunächst unter Nachprüfungsvorbehalt mit bestandskräftig gewordenem Einkommensteuerbescheid vom 10. August 2013 (Straf-A Bl. 38, Probeberechnung ESt-A Bl. 33) und Umsatzsteuerbescheid vom 10. August 2013 (Probeberechnung USt-A Bl. 58).

3. Mit Datum 30. Januar 2013 reichte der Kläger auf Vordruck der angeblichen "Germaniten" eine Erklärung ein, dass er der "Firma Bundesrepublik Deutschland gegenüber nicht steuerpflichtig" sei (Allg.-A Bl. 15).

4. Aufgrund Betriebsprüfung bei der seinen Familiennamen tragenden und ihm seit ... 2011 allein gehörenden GmbH (ESt-A Bl. 43; Straf-A Bl. 8) übersandte die dort zuständige Betriebsprüfungsstelle unter dem 3. Mai 2013 eine Kontrollmitteilung über monatliche Rechnungen und Einnahmen des Klägers aus einem "Rahmenvereinbarung" mit der GmbH an das beklagte FA (ESt-A Bl. 38 ff.; Straf-A Bl. 3, 9 ff.; Hefter Kontoauszüge).

5. Am 3. Dezember 2013 leitete die Bußgeld- und Strafsachenstelle erneut ein Strafverfahren gegen den Kläger ein (Straf-A Bl. 51).

6. Am 19. Dezember 2013 rief der Kläger bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle an und bezog er sich, ohne die Tätigkeit und Einkünfte zu bestreiten, auf seine Erklärung, nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet zu sein (Straf-A Bl. 54).

7. Die Strafsachenstelle berichtete unter dem 27. Februar 2014 über die Ergebnisse der Ermittlungen und schloss letztere ab (Straf-A Bl. 74).

8. Das FA berücksichtigte die nach der Kontrollmitteilung bekannt gewordenen Einnahmen mit Einkommensteuer-Änderungsbescheid 2010 vom 3. März 2014 (ESt-A Bl. 70; Probeberechnung Straf-A Bl. 43), Umsatzsteuer-Änderungsbescheid 2010 vom 28. Februar 2014 (Probeberechnung Straf-A Bl. 45; USt-A) sowie Gewerbesteuermessbetrags- und Gewerbesteuerbescheid 2010 vom 3. März 2014 (Probeberechnung GewSt-A).

9. Für das Streitjahr 2011 veranlagte das FA den Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 3. März 2014 (Straf-A Bl. 63; Probeberechnung ESt-A Bl. 72), Umsatzsteuerbescheid vom 28. Februar 2014 (Straf-A Bl. 67; Probeberechnung USt-A) sowie Gewebesteuermessbetrags- und Gewerbesteuerbescheid vom 3. März 2014 (Straf-A Bl. 70, 72; Probeberechnung GewSt-A).

10. Im Strafverfahren ... erließ das Amtsgericht am ... wiederum einen Strafbefehl gegen den Kläger (Straf-A Bl. 81).

11. Unter dem 5. März 2014 legte der Kläger gegen die Bescheide des Finanzamts vom 28. Februar und 3. März 2014 Einspruch ein. Weder seine "Begründung" noch die im Einspruchsverfahren eingereichten Schreiben der "Germaniten" beziehen sich sachlich auf die Besteuerung oder auf die der Besteuerung zugrunde gelegten Vorgänge oder Beträge (Rb-A Bl. 1 ff.).

12. Nach beim Amtsgericht u. a. am 13. März 2014 eingegangenen Faxschreiben der Germaniten und Rückfrage des Amtsgerichts vom 18. März 2014 antwortete der Kläger, dass er sich auf die Schreiben beziehe und Einspruch gegen den Strafbefehl einlege.

13. Den gegen die Steuerbescheide am 5. März 2014 eingelegten Einspruch wies das FA nach erfolgloser Anforderung einer Begründung (Rb-A Bl. 20) mit Einspruchsentscheidung vom 26. März 2014 als unbegründet zurück (FG-A Bl. 72, Rb-A Bl. 46).

14. Unter dem 25. April 2014 lud das Amtsgericht den Kläger zur Hauptverhandlung am ... (Straf-A Bl. 124).

II.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 15. am 17. April 2014 "Feststellungsklage wegen Einspruchsentscheidung vom 26.03.2014" und "Datenberichtigung BKA" erhoben und macht zur Begründung gelt...

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