Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Entziehung einer im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren beförderten Alkoholsendung
Leitsatz (amtlich)
Zu der Frage, wodurch eine im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren beförderte Alkoholsendung dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wird. Hier: Angabe eines Empfängers (ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat) bei der Zollanmeldung, zu dem die Ware jedoch nie gelangen sollte und Beförderung der Ware mit der inhaltlich unrichtigen Versandanmeldung.
Zur Frage der Zuständigkeit für die Abgabenerhebung.
Normenkette
BranntwMonG § 143
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte von der Firma A GmbH & Co. KG, zu Recht Branntweinsteuer in Höhe von 1.174.081,20 DM angefordert hat.
Eine Außenprüfung bei der A GmbH & Co. KG ergab, dass von ihr im Steueraussetzungsverfahren neun Sendungen Branntwein - 46.042,04 l Alkohol - im Mai/Juni 1999 an die englische Firma B Ltd., ... zur Aufnahme in das Steuerlager dieser Firma versandt worden waren (Prüfungsbericht vom 3.12.1999 AB-Nr. ... - D 1, Tz. 21.4). Der Versand erfolgte über die vom Käufer beauftragte belgische Spedition F. Nach den zollamtlichen Ermittlungen wurden die Erzeugnisse nicht in das Steuerlager der vorgenannten Firma aufgenommen. Nach den Ermittlungsergebnissen, insbesondere den Zeugenaussagen der beteiligten LKW-Fahrer wurden die Alkoholsendungen an verschiedenen Lagerplätzen in Großbritannien abgeladen. Die auf den Rückscheinen angebrachten Erledigungsstempel waren gefälscht.
Mit Steuerbescheid vom 20.12.2000 forderte der Beklagte deshalb für 46.042,4 l Alkohol Branntweinsteuer in Höhe von 1.174.081,20 DM an.
Die A GmbH & Co. KG legte dagegen mit Schreiben vom 16.1.2001 Einspruch ein, den der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 14.03.2001 als unbegründet zurückwies.
Mit ihrer am 12.4.2001 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgte die A GmbH & Co. KG ihr Begehren weiter. Die Klage wird nunmehr durch den Kläger als Insolvenzverwalter fortgeführt. Zur Begründung wird vorgetragen, die Inanspruchnahme der Firma A GmbH & Co. KG als Steuerschuldnerin sei rechtswidrig. Nach § 143 Abs. 3 Nr. 1 BranntwMonG könne die Firma A GmbH & Co. KG nicht in Anspruch genommen werden. Denn sie habe den erforderlichen Nachweis dadurch geführt, dass sie die Verwaltungsdokumente für die fraglichen Lieferungen mit den dazugehörigen Rückscheinen und Stempeln erhalten habe. Sie habe nicht erkennen können, dass diese Nachweise gefälscht gewesen seien.
Gegen ihre Inanspruchnahme spreche des Weiteren die Vorschrift des § 143 Abs. 2 BranntwMonG. Nach dieser Bestimmung gelte die Ware nur dann als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, wenn nicht ermittelt werden könne, wo die Erzeugnisse tatsächlich entzogen worden seien. Nach den Ermittlungen der Zollfahndung stehe aber fest, dass die Ware erst in Belgien widerrechtlich umgeschlagen worden sei. Ein Teil der Ware sei später in Schweden aufgetaucht. Sicher sei, dass die Ware nicht in Deutschland umgeschlagen worden sei.
Der Steuerbescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Vermittler der Geschäfte, ... (Herr D), der die Erzeugnisse dem Steueraussetzungsverfahren entzogen habe und deshalb als Entzieher gesamtschuldnerisch nach § 143 BranntwMonG hafte, nicht in Anspruch genommen worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Steuerbescheid vom 20.12.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.03.2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Auffassung ist der angefochtene Steuerbescheid rechtmäßig. Die Rückscheine der den Versand begleitenden Verwaltungsdokumente seien mit gefälschten Stempeln bestätigt worden. Über den Ort, an dem die Unregelmäßigkeiten begangen worden seien, gebe es keinerlei Nachweise. Daher gelte die Ware nach § 143 Abs. 3 BranntwMonG als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen. Als Versenderin sei die A GmbH & Co. KG Steuerschuldnerin nach § 143 Abs. 4 Nr. 1 BranntwMonG.
In dem Parallelverfahren 4 K 75/05 hat der Beklagte vorgetragen, Herrn D mit Bescheid vom 30.5.2003 als Gesamtschuldner in Höhe von 600.298,19 EUR in Anspruch genommen zu haben, eine Minderung der Steuerschuld sei jedoch bislang nicht eingetreten.
Im Hinblick auf ein einen vergleichbaren Sachverhalt betreffendes Revisionsverfahren ordnete der Senat mit Beschluss vom 10.8.2001 nach §§ 155 FGO, 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens an. Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schriftsatz vom 27.5.2005 nahm der Insolvenzverwalter das Verfahren auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
I.
Der Steuerbescheid vom 20.12.2000 ist in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14.3.2001 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
Die Steuern sind nach § 143 Abs. 1, Abs. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (Br...