Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

 

Leitsatz (redaktionell)

Verarbeitungserzeugnisse im Sinne des Art. 8 Ans. 1 VO (EWG) Nr. 3035/89 sind die Einsatzprodukte, die unmittelbar Eingang in das auszuführende Erzeugnis finden.

Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist von der Behörde auch dann zu beachten, wenn sie den mit dem Einspruch angegriffenen Verwaltungsakt im Rahmen des Einspruchsverfahrens verbösert.

 

Normenkette

EWGV 3035/80 Art. 8 Abs. 1, 5; MOG § 10 Abs. 1, 3; VwVfG § 48 Abs. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungen.

Die Klägerin führte in der Zeit vom 1.1.1988 bis 3.11.1992 verschiedene Lebensmittel in Drittländer aus. Das beklagte Hauptzollamt gewährte mit den in den Anlagen 1 bis 4 des Rückforderungsbescheides aufgeführten Erstattungsbescheiden für die in diesen sog. Nicht-Anhang II-Waren enthaltenen Grunderzeugnisse Weichweizen, Weißzucker, Rundkornreis bzw. Maisgrieß Ausfuhrerstattungen.

Im Jahre 1992 fand bei der Klägerin eine Marktordnungsprüfung durch die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk A statt. In dem Prüfungsbericht vom 7.4.1993 heißt es u.a.: Die Klägerin habe für ihr Produkt P überholte Herstellererklärungen verwendet. In der Zeit vom 1.8.1990 bis 17.1.1991 seien deutlich geringere Einsatzmengen von Weichweizen und Weißzucker verarbeitet worden (Anlage 1). Hinsichtlich des von der Klägerin in den Herstellererklärungen betreffend u.a. die Produkte P1, P2, P3, P4, P5, P6, P7, P8 als "Feingrieß von Mais mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT" bezeichneten Einsatzproduktes hätten Probenuntersuchungen durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Berlin ergeben, dass dieses Produkt erst seit der zweiten Probenentnahme am 3.11.1992 einen Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT aufweise und die Herstellererklärung daher erst ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich des Fettgehaltes als zutreffend angesehen werden könne. Darüber hinaus habe die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt in ihren Gutachten festgestellt, dass es sich bei dem von der Klägerin angemeldeten Erzeugnis nicht um Feingrieß von Mais, sondern um Mehl von Mais der KN-Nummer 1102 2090 0000 bzw. 1102 2010 1000 handele (vgl. Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt vom 10.7.2002 - Bl. 74 f der Rechtsbehelfsakte, Heft I - und 20.11.1992 - Bl. 76 f der Rechtsbehelfsakte, Heft I -). Angesichts des bei einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT zur Anwendung kommenden geringeren Umrechnungsfaktors habe die Klägerin in den Jahren 1988 bis Anfang November 1992 für das Grunderzeugnis Mais zuviel Ausfuhrerstattung erhalten (Anlage 2). Die von der Klägerin seit 1998 für das Produkt "P9" eingereichten Herstellererklärungen enthielten die Angabe "Maisgriess fein, Fettgehalt 1,5 GHT oder weniger". Tatsächlich werde das Produkt "P9" jedoch aus einer Mischung von "Maismehl grob" und dem bereits erwähnten "Maismehl fein" hergestellt. Die Klägerin sei damit ihrer Verpflichtung zur Anmeldung des tatsächlich zur Herstellung einer Nicht-Anhang II-Ware verwendeten Erzeugnisses nicht nachgekommen und könne deshalb insoweit keine Ausfuhrerstattung beanspruchen (Anlage 3). Schließlich habe die Klägerin in den Jahren 1988 bis 1992 auch das Produkt "P10" ausgeführt, das unter Verwendung von Kakao hergestellt werde. Für Lebensmittel der Position 1904 der Kombinierten Nomenklatur könne Ausfuhrerstattung nur für die eingesetzten Mengen an Zucker, nicht jedoch - wie im Falle der Klägerin geschehen - auch an Getreide und Reis gewährt werden (Anlage 4). - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Prüfungsberichtes vom 7.4.1993 der Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk A, der dem beklagten Hauptzollamt im Juni 1993 zugeleitet worden ist, verwiesen.

Mit Rückforderungsbescheid vom 5.5.1994 forderte daraufhin das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin unter Hinweis auf die Feststellungen der Betriebsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk A Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt DM 885.436,16 zurück. Auf die Begründung des Rückforderungsbescheides wird Bezug genommen.

Die Klägerin erhob gegen den Rückforderungsbescheid vom 5.5.1994 insoweit Einspruch, als das beklagte Hauptzollamt Ausfuhrerstattung betreffend die in den Anlagen 2 bis 4 des Rückforderungsbescheides aufgelisteten Erstattungsbescheide zurückfordert. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das beklagte Hauptzollamt gehe zu Unrecht davon aus, dass sie ihrer Verpflichtung, die Mengen der Grunderzeugnisse, die zur Herstellung der Nicht-Anhang II-Waren tatsächlich verwendet würden, nicht nachgekommen sei. Sie habe in allen in Rede stehenden Erstattungsanträgen unter Bezugnahme auf die vorgelegten Herstellererklärungen angegeben, dass zur Herstellung der Nicht-Anhang II-Waren "Feingriess von Mais mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger KN-Nr.: 1103 1319" verwendet worden sei. Dieses Erzeugnis sei von ihr auch ...

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