Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Erteilung der Ausgangsbestätigung
Leitsatz (amtlich)
Gemäß Art. 912c Abs. 1 ZK-DVO sind die Ausfuhrwaren der Bestimmungsstelle unter Vorlage des Original-Kontrollexemplares zu gestellen. Zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer nachträglichen Bestätigung ist u.a., dass die Waren unter zollamtlicher Überwachung des Zollamtes aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sein müssen. Dieses setzt neben einem entsprechenden Antrag auch die wirksame körperliche Gestellung der Waren voraus.
Normenkette
ZKDV Art. 912c, 912f
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin nachträglich eine Ausgangsbestätigung zu erteilen.
Am 18.10.2001 wurde beim als Ausgangszollstelle für die Ausfuhrüberwachung im Hamburger Freihafen zuständigen Zollamt Hamburg-... durch einen Boten der in Hamburg ansässigen Spedition A (GmbH & Co.) - Firma ... (A) - ohne weiteres Anschreiben das Kontrollexemplar T5 Nr. ...4/01 vom 11.10.2001 des Hauptzollamtes Salzburg - KE - zusammen mit jeweils einer Fotokopie des Exemplars Nr. 4 einer Versandanmeldung T1 (mit Registrier-Nr. ...5/01) und des Exemplars Nr. 3 einer Ausfuhranmeldung sowie einem als "Schiffszettel" bezeichneten Computerausdruck eingereicht. Anmelder im KE war die Klägerin.
Das Zollamt konnte das KE keiner ihm zur marktordnungsrechtlichen Ausgangsüberwachung gestellten Warensendung zuordnen, zumal die im KE bezeichnete Sendung von zusammen 3.200 Kartons Milchprodukten (Milchpulver, Käse und Butter) beim offenbar bereits erfolgten Verbringen in den Hamburger Freihafen bei keiner Zollstelle in der Freizonengrenze gestellt worden war, auch nicht zur Erledigung des vorstehend erwähnten Versandverfahrens T1. Über den fraglichen Container fand sich lediglich ein Eintrag im Computersystem "ZAPP" (Zollauskunftssystem im Paperless Port), bei dem es sich um ein Hilfsmittel zur außenwirtschaftlichen Überwachung des Warenverkehrs handelt, dessen Daten rechtlich unverbindlich sind. Der "ZAPP" Eintrag enthielt darüber hinaus keinen Hinweis auf den marktordnungsrechtlichen Charakter der Waren als Erstattungswaren oder gar das KE.
Das Zollamt lehnte deshalb mit Bescheid vom 14.11.2001 gegenüber der Klägerin die Erteilung der Ausgangsbestätigung auf dem KE ab. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Telefax vom 12.12.2001 Einspruch ein, den sie später mit Telefax vom 03.01.2002 unter Hinweis auf den zwischenzeitlichen Antrag der Fa. A auf Erteilung einer Ausgangsbestätigung wieder zurücknahm.
Die Firma A hatte nämlich bereits mit Schreiben vom 06.12.2001 unter Vorlage zahlreicher Unterlagen (Bahnfrachtbrief, Kopie des Bill of lading, Kopie einer Einfuhrzollanmeldung des Bestimmungsdrittlandes Sri Lanka) beim Zollamt einen (erneuten) Antrag auf Ausgangsbestätigung gestellt, in dem zur Erläuterung ausgeführt wurde, dass das KE die fragliche Warensendung irrtümlich nicht wie vorgesehen begleitet habe, sondern der Firma A von der Klägerin erst zugesandt worden sei, als sich die Ware schon im Freihafen Hamburg befunden habe. Dennoch werde in Anbetracht der nunmehr vorgelegten Unterlagen um "nachträgliche Erledigung" gebeten.
Das zuständige Hauptzollamt Hamburg-Hafen - HZA -, das die Bearbeitung des Vorganges vom Zollamt übernommen hatte, lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.02.2002 ab, weil die Ware dem Zollamt nicht ordnungsgemäß gestellt worden war und daher die (mutmaßliche) Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft mit Bestimmung Sri Lanka nicht zollamtlich überwacht worden war.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin, nunmehr vertreten durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 19.03.2002 Einspruch ein. Mit der Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2002 wies der Beklagte den eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 27. Juni 2002, zu deren Begründung die Klägerin u.a. Folgendes vorträgt:
Sie habe den Austritt der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union und deren Eintritt in das ceylonesische Gebiet durch die Bahn- und Seefrachtbriefe sowie durch die Eingangsbescheinigung des ceylonesischen Zolls nachgewiesen. Der Umstand, dass das KE T5 die Waren irrtümlich nicht begleitet habe und eine ordnungsgemäße Gestellung der Waren beim Hauptzollamt Hamburg-Hafen daher nicht möglich gewesen sei, ändere nichts am nachweislich tatsächlichen Austritt der streitgegenständlichen Waren. Bei dieser Sachlage wäre es in höchstem Maße unbillig, wenn dem Antrag nicht entsprochen würde.
Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass am 18.10.2001 das KE T5 nebst weiteren Unterlagen vorgelegen habe, so dass bei gehöriger Mühe und Nachfrage seitens des Zollamtes ohne weiteres hätte festgestellt werden können und müssen, dass sich die Ware noch im Freihafen befunden habe.
Die Vorschrift des Art. 912c Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.2454/93 - ZK-DVO - sei kein Selbstzweck. Wo eine nachträgliche Ausstellung des KE möglich sei, sei Art. 912f der g...