Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VI B 41/20)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Marderbefall keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (amtlich)
1. Aufwendungen, mit denen dem möglichen Eintritt von Schäden vorgebeugt werden soll - wie etwa Kosten für Maßnahmen, mit denen das Eindringen von Mardern in Wohngebäude und ihre Einnistung verhindert werden soll - sind keine außergewöhnlichen Belastungen.
2. Die Kosten für die Beseitigung von Mardertoiletten in einem Wohngebäude sind keine außergewöhnliche Belastung, wenn es über Jahre von Mardern aufgesucht wurde und infolge dessen konkrete Gesundheitsgefahren oder unzumutbare Gerüche auftreten. Soweit der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass dies nicht erkennbar war oder es keine wirksamen Gegenmaßnahmen gab, ist davon auszugehen, dass es sich bei den später anfallenden Kosten um Folgen seiner freien Willensentschließung handelt.
Normenkette
EStG § 33
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der gemeinsamen Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer die Aufwendungen der Klägerin im Jahr 2015 für die Sanierung und Neudeckung des Daches ihres Einfamilienhauses infolge eines Marderbefalls als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin erwarb das 1989 erbaute Haus im Jahr 2002 zu einem Preis von … €. Das Dach war zunächst mit Tonpfannen gedeckt. Über dem ebenerdigen Vollgeschoss liegen das Obergeschoss und das Dachgeschoss, jeweils mit Dachschrägen. Der Dachboden war weder vom Inneren des Hauses noch von außen zugänglich. 14,08 % der Wohnfläche nutzt die Klägerin als berufliches Arbeitszimmer, 17,37 % im Souterrain sind fremdvermietet, die restliche Fläche (68,55 %) nutzen die Kläger als Familienheim. Im Streitjahr 2015 erzielte die Klägerin aus freiberuflicher Tätigkeit als … Einkünfte in Höhe von … € und aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte in Höhe von minus … €. Der Kläger hatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … €.
I.
Erstmalig beauftragten die Kläger im April 2004 ein Unternehmen mit dem Vertreiben und Aussperren von Steinmardern. Die Firma C (im Folgenden: C) fand einen Marderzugang zum Dach und verschloss ihn und deckte zur Vermeidung von weiterem Marderbefall die Regenrinnen ab (Kosten: 928 €). C gewährleistete den Erfolg der Mardervergrämung für ein Jahr und bot eine jährliche Inspektion an, mit der sich die Gewährleistung um ein weiteres Jahr verlängere. Von dieser Möglichkeit machten die Kläger keinen Gebrauch. Im April 2006 verschloss C erneut einen Marderzugang (Kosten: 348 €). Im November 2006 beauftragten die Kläger das Unternehmen D (im Folgenden: D). D entdeckte mit einer Wärmebildkamera eine Mardertoilette im Dach, öffnete es und erneuerte die verschmutzte und schadhafte Dämmung (Kosten: ca.1.050 €).
Nachdem die Kläger in der Folgezeit vergeblich selbst versucht hatten, den Marder mit verschiedenen Methoden (z.B. Vergrämungsmittel, Lebendfalle, durch Bewegungsmelder ausgelöstes Licht, Einsatz der Feuerwehr) zu vertreiben, ließen sie im Juni 2010 durch C vier Dachpfannen austauschen, ein an den Veluxfenstern entdecktes Loch verschließen und erneut Vergrämungsmittel ausbringen (Kosten: 300 €). Im November 2010 verschloss das Unternehmen W (im Folgenden: W) einen Marderzugang durch Auswechseln defekter Dachpfannen (Kosten: 101 €). Im September 2012 beauftragten die Kläger erneut C mit der Mardervergrämung und Dachreparatur (Kosten: 232 €).
Im Jahr 2015 beauftragten die Kläger, die das Haus durchgängig bewohnten, das Unternehmen A GmbH (im Folgenden: A) mit der Dachsanierung. A baute schwerere, von einem Marder nicht mehr zu hebende Dachziegel und als zusätzlichen Schutz diffusionsoffene Wand- und Dachplatten unterhalb der Lattung ein. Die beschädigte und verschmutzte Dämmung wurde erneuert. Abgerechnet mit Rechnung vom 4. April 2016 insgesamt 54.300 € (…). Im Streitjahr zahlten die Kläger drei Abschlagszahlungen von insgesamt 45.000 €.
II.
1. Die Kläger machten diese Abschlagszahlungen in ihrer Steuererklärung für die Einkommensteuer 2015 als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Dachsanierung sei erforderlich gewesen, weil aufgrund von Kot und Urin der Marder und der Kadaver ihrer Beutetiere eine akute Gesundheitsgefährdung für Sie, die Kläger, und ihren Sohn und ein für sie unerträglicher Gestank entstanden sei. In dem Dachboden seien an unterschiedlichen Stellen insgesamt sieben Mardertoiletten mit einer Größe von bis zu 1 mqm gefunden worden. Der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Betrag von 30.847,50 € ist der der privaten Nutzung entsprechende Teil der Abschlagszahlungen. Der andere Teil wurde von den Klägern als Werbungskosten der Klägerin geltend gemacht und ist nicht streitig.
2. Auf Nachfragen des Beklagten reichten die Kläger ein unter dem 20. Dezember 2016 erstelltes Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. E (… E & F) beim Beklagten ein. Auf das Auftragsschreiben der Klägerin vom 28. November 2016 (…) und das Gutachten (…) wird Bezug genommen. Die Kläger legten außerdem ein Schreiben des C vom 14.De...