Entscheidungsstichwort (Thema)

Angabe der verwendeten Grunderzeugnisse bei Ausfuhrerstattung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Ausfuhrerstattung sind die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen gleichgestellten Erzeugnisse anzugeben, die zur Herstellung der Ausfuhrwaren tatsächlich verwendet wurden. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt erst zu laufen, wenn der entscheidungsbefugten Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind und sie aus diesen Tatsachen die volle Kenntnis der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes gewonnen hat.

 

Normenkette

MOG § 10; VwVfG § 48; EWGV 3035/80 Art. 8

 

Tatbestand

Die Klägerin führte mit Kontrollexemplaren (KE) Nr. ...10 vom 19. Juli 1991 und Nr. ...20 vom 1. August 1991 Cornflakes nach Schweden aus. Die KE enthielten jeweils den Vermerk: "Dieses Erzeugnis ist nicht aus einem denaturierten Grunderzeugnis hergestellt. Herstellererklärung wird nachgereicht." Mit Zahlungsanträgen vom 19. und 31. Juli 1991 beantragte sie die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für die zur Herstellung der ausgeführten Cornflakes verwendeten Grunderzeugnisse Maisgrütze, Malzextrakt und Weißzucker.

Mit Teilablehnungsbescheid vom 13. Januar 1992, der neben den o.g. Anträgen der Klägerin weitere 13 Zahlungsanträge der Klägerin betraf, lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausfuhrerstattungen in der beantragten Höhe z.T. ab (mit entsprechenden Erstattungsbescheiden vom selben Tag wurden Ausfuhrerstattungen in der jeweils geringeren Höhe gewährt) und führte zur Begründung aus, dass die in den KE erklärten Einsatzmengen auf den Herstellererklärungen der Klägerin vom 4. Juli 1991 beruht hätten, dass eine Prüfung durch die BpZ jedoch ergeben habe, dass tatsächlich weniger Grunderzeugnisse verwendet worden seien als in den Herstellererklärungen vom 4. Juli 1991 angegeben. Ausfuhrerstattungen könnten nur für die tatsächlich verwendeten Mengen an Grunderzeugnissen gewährt werden. Hiergegen erhob die Klägerin am 27. Januar 1992 Einspruch, wobei sie die Richtigkeit der Feststellungen der BpZ bestritt.

Mit Schreiben an die Klägerin vom 6. November 1995 teilte der Beklagte mit, dass er dem Einspruch gegen den Teilablehnungsbescheid vom 13. Januar 1992 abhelfen werde; ausgenommen hiervon sei jedoch der Teilablehnungsbescheid, soweit er die Zahlungsanträge vom 19. und 31. Juli 1991 betreffe. In diesen Fällen fehle es an einer Erklärung in den KE über Menge und Art der zur Herstellung der Cornflakes eingesetzten Grunderzeugnisse. Insoweit sei beabsichtigt, auch die bisher teilweise gewährten Ausfuhrerstattungen zurückzufordern. Unter Hinweis auf § 367 Abs. 2 AO gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin machte in ihrem Antwortschreiben geltend, dass der damalige Hinweis in den KE, dass die Herstellererklärung nachgereicht werde, falsch gewesen sei. Tatsächlich habe dem Beklagten im Zeitpunkt der Ausfuhr die neue Herstellererklärung vom 4. Juli 1991, übersandt mit Schreiben vom selben Tag, vorgelegen. Im Übrigen sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG abgelaufen.

Mit Rückforderungsbescheid vom 4. April 1996, zur Post aufgegeben am 17. April 1996, forderte der Beklagte die mit den Erstattungsbescheiden 92-...1 und 92-...2 vom 13. Januar 1992 gewährten Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt 16.525,71 DM (Zahlungsanträge vom 19. und 31. Juli 1991) unter gleichzeitiger Rücknahme dieser Bescheide zurück. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 9. Mai 1996, dass über ihren Einspruch vom 27. Januar 1992, soweit er die Erstattungsbescheide 92-...1 und 92-...2 vom 13. Januar 1992 betreffe, noch nicht entschieden worden sei, und nahm diesen Einspruch insoweit zurück. Gegen den Rückforderungsbescheid vom 4. April 1996 erhob sie am 20. Mai 1996 Einspruch, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. September 1998 zurückwies.

Mit ihrer am 23. September 1998 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass sie die Erstattungsbescheide 92-...1 und 92-...2 vom 13. Januar 1992 nicht im Wege des Einspruchs angefochten habe und dass diese Bescheide somit rechtsbeständig geworden seien. Sie habe nur gegen den Teilablehnungsbescheid vom 13. Januar 1992 Einspruch erhoben. Eine Verböserung gemäß § 367 Abs. 2 AO hinsichtlich der Erstattungsbescheide 92-...1 und 92-...2 vom 13. Januar 1992 sei somit nicht möglich gewesen. Wollte man dagegen die Erstattungsbescheide und den Teilablehnungsbescheid als eine Einheit ansehen, seien diese jedenfalls dadurch rechtsbeständig geworden, dass sie (die Klägerin) ihren Einspruch mit Schreiben vom 9. Mai 1996 insoweit zurückgenommen habe. Auch materiell-rechtlich hätten die Voraussetzungen für eine Verböserung nicht vorgelegen. Sie (die Klägerin) habe eine Herstellererklärung eingereicht und zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Angabe in dem KE falsch und die ausgeführte Ware entsprechend der Herstellererklärung zusammengesetzt sei. Jedenfalls sei die Jahresfr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge