Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: GmbH-Geschäftsanteile als notwendiges Betriebsvermögen
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Zuordnung eines GmbH-Geschäftsanteils zum notwendigen Betriebsvermögen genügt es nicht, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft lediglich Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Die Beteiligung muss die gewerbliche Betätigung vielmehr entscheidend fördern, etwa, indem sie den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen gewährleistet, weil die Beteiligungsgesellschaft ein wesentlicher Kunde des Steuerpflichtigen ist.
2. Die sog. Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO betrifft nur Änderungen eines Steuerbescheids gemäß § 173 Abs. 1 AO und nicht aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung und außerdem nur die Bescheide über die Steuerarten und Besteuerungszeiträume, die von der Prüfungsanordnung umfasst waren.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; AO § 173 Abs. 1, 2 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Voraussetzungen für Teilwertabschreibungen auf GmbH-Geschäftsanteile und Darlehensforderungen vorliegen.
Der Kläger betrieb seit 2002 und auch im Streitjahr 2008 als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung A eine Bildagentur. Hierbei vermittelte er die Bilder anderer Agenturen an seine Kunden. Seit 2005 betrieb er im Rahmen dieses Einzelunternehmens unter der Bezeichnung "Shop" einen Onlineshop, über den er Textilien und Wohnaccessoires vertrieb.
Mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2006 (Akte Allgemeines Bl. 34 ff.) wurde die C GmbH (...) mit Sitz in Hamburg gegründet. Gesellschafter waren der Kläger und Frau D mit Anteilen am Stammkapital von je ... €. Geschäftsgegenstand der C-GmbH war die Entwicklung, die Fabrikation und der Handel mit Textilien sowie Bekleidungsstücken aller Art und Accessoires einschließlich des Im- und Exports von Textilien und Bekleidungsstücken und allen damit in Zusammenhang stehenden Waren.
Der Kläger schloss mit der C-GmbH am 29.12.2006 einen Vertrag über die Gewährung eines Kontokorrentdarlehens über höchstens ... € (Rechtsbehelfsakten -RbA- Bl. 47).
Über das Vermögen der C-GmbH wurde am ... 2008 aufgrund des am ... 2008 gestellten Eigenantrags das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Vollzug der Schlussverteilung am ... 2010 wurde die C-GmbH am ... 2010 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
Mit Vertrag vom ... 2007 (RbA Bl. 65 ff.) erwarb der Kläger zum Preis von ... € einen Geschäftsanteil in Höhe von nominell ... € an der am ... 2006 mit einem Stammkapital von ... € gegründeten E-GmbH (...). Nachdem das Amtsgericht Hamburg am ... 2008 einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hatte, eröffnete es mit Beschluss vom ... 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E-GmbH. Das Verfahren wurde am ... 2011 mangels Masse eingestellt.
In der Bilanz auf den 31.12.2007 wies der Kläger ein Beteiligungsvermögen in Höhe von insgesamt ... € aus.
Für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 führte der Beklagte aufgrund der Prüfungsanordnung vom 07.11.2008 (Betriebsprüfungsakten -BpA- Bl. 23) beim Kläger eine abgekürzte Außenprüfung durch und erließ im Anschluss am 05.06.2009 geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die Gewerbe- und die Umsatzsteuer. Der Bilanzansatz des Beteiligungsvermögens wurde in der Prüferbilanz nicht korrigiert (Betriebsprüfungsbericht vom 24.02.2009, BpA Bl. 27 ff.).
Nachdem der Beklagte am 13.08.2010 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Bescheid für 2008 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erlassen hatte, in dem er die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb auf ... € geschätzt hatte, reichte der Kläger am 16.09.2010 die Gewinnfeststellungserklärung für 2008 ein, in der er Verluste aus der Beteiligung an der C-GmbH in Höhe von ... € (... € Beteiligung und ... € Darlehen) und aus der Beteiligung an der E-GmbH in Höhe von ... € geltend machte. Die Position Beteiligungen war in der Bilanz auf den 31.12.2008 mit 0,00 € ausgewiesen.
Der Beklagte erließ daraufhin am 05.10.2010 einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 entsprechend der eingereichten Erklärung (festgestellter Gewinn aus Gewerbebetrieb: ./. ... €); der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Gleichzeitig erließ der Beklagte erstmalig einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008, in dem er den Verlust erklärungsgemäß auf ... € feststellte.
Da der vom Kläger geltend gemachte Beteiligungsverlust nach Auffassung des Beklagten in der Folgezeit nicht ausreichend erläutert und belegt wurde, erließ der Beklagte am 25.10.2011 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Feststellungsbescheid für 2008, in dem er den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf ./. ... € feststellte, und einen geänderten Bescheid über die Feststellung...