Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen
Leitsatz (amtlich)
Ein Verstoß gegen die Transport- und Ruhezeiten der Richtlinie 91/628/EWG hat nur dann den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschrift nachweislich zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat.
Normenkette
EWGV 805/68 Art. 13 Abs. 9; EGV 615/98 Art. 1, 5 Abs. 3; EWGRL 628/91 Anhang Kap. 7 Nr. 48.4; EWGRL 628/91 Anhang Kap. 7 Nr. 48.5
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Mit Ausfuhranmeldung vom 10.7.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt H - Abfertigungsstelle A - insgesamt 32 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1010 9120 zur Ausfuhr nach Kroatien an und beantragte hierfür unter dem 26.7.2000 die Gewährung von Ausfuhrerstattung, was das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 17.1.2001 unter Hinweis darauf ablehnte, dass die Klägerin während des Transportes der Tiere die gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen nicht eingehalten habe. Insoweit führte das beklagte Hauptzollamt in dem Bescheid vom 17.1.2001 aus: Nach Auswertung des von der Klägerin vorgelegten Transportplanes seien zwischen dem Versand der Tiere und deren Ankunft am Bestimmungsort insgesamt 45 Stunden vergangen. Nach der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport müsse den Tieren nach einer Transportphase von 14 Stunden eine mindestens einstündige Ruhepause gewährt werden, während der die Tiere zu tränken und zu füttern seien. Nach einer zweiten Transportphase von höchstens 14 Stunden müssten die Tiere im Rahmen einer Ruhepause von 24 Stunden an einem zugelassenen Aufenthaltsort entladen, gefüttert und getränkt werden. Im Streitfall sei die nach der zweiten Transportphase eingelegte Ruhepause, die lediglich 13 Stunden betragen habe, zu kurz bemessen gewesen mit der Folge, dass der Klägerin die begehrte Ausfuhrerstattung zu versagen sei, weil sie die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten habe.
In ihrem gegen den Bescheid vom 17.1.2001 erhobenen Einspruch räumte die Klägerin zwar ein, dass die Ruhezeit an der Veterinärgrenzkontrollstelle Spielfeld, einem zugelassenen Aufenthaltsort, lediglich 13 Stunden betragen habe. Das Transportunternehmen habe die Tiere dort unter veterinäramtlicher Aufsicht am Abend des 11.7.2000 gegen 20.00 Uhr ausgeladen. Nach Untersuchung der Tiere am frühen Morgen des 12.7.2000 habe der Diplom-Tierarzt T indes festgestellt, dass sich die Tiere nach erfolgter Fütterung und Tränkung in einem guten Zustand befunden hätten. Angesichts dieser amtstierärztlichen Feststellungen habe die Veterinärgrenzkontrollstelle vom Transportunternehmen verlangt, dass die Tiere wieder aufgeladen würden und der Transport fortgesetzt werde.
Mit Einspruchsentscheidung vom 13.8.2001 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 17.1.2001 mit der Begründung zurück, dass sich die Klägerin durch Studium der einschlägigen Rechtsvorschriften über die in der Richtlinie 91/628/EWG normierten Pausen- und Ruhezeiten hätte informieren müssen. Dass die Veterinärgrenzkontrollstelle die Weiterfahrt der Tiere verlangt habe, lasse sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Aber selbst wenn der Grenzveterinär Entsprechendes angeordnet hätte, wäre die Erstattungsstelle hieran nicht in der Weise gebunden, dass die Erstattung entgegen den geltenden Bestimmungen zu gewähren wäre. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung, die am 17.8.2001 an die Klägerin abgesandt worden ist, Bezug genommen.
Mit ihrer am 17.9.2001 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie betont erneut, der Transportführer habe ausschließlich den behördlichen amtstierärztlichen Anordnungen der Grenzkontrollstelle Spielfeld Folge geleistet. Nach 13 Stunden Aufenthalt an der Veterinärgrenzkontrollstelle Spielfeld sei die behördliche Anordnung ergangen, die Tiere aus den Stallungen zu entfernen, erneut zu verladen und zum Bestimmungsort in Kroatien, der etwa 4 Stunden Fahrtzeit von der Veterinärgrenzkontrollstelle entfernt gewesen sei, zu verbringen. Dieser behördlichen Anordnung habe sich der Fahrer nicht widersetzen können.
Die Klägerin beantragt, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 17.1.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 13.8.2001 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 26.7.2000 Ausfuhrerstattung zu gewähren.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass der Klägerin die begehrte Erstattung auch deshalb zu versagen sei, weil bereits die erste Transportphase die nach der Richtlinie 91/628/EWG maximale Dauer von 14 Stunden um 1 Stunde und 15 Minuten überschritten habe. Nach dem Wiegeprotokoll der Firma R sei di...