Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung der Anträge auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen
Leitsatz (amtlich)
Ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Nichtvorlage der Ausfuhranmeldung zu vertreten hat, weil sie den Nachweis nicht erbringen kann, dass die Kontrollexemplare und die Ausfuhranmeldung aus von der Klägerin nicht zu vertretenden Gründen nicht beim Beklagten eingegangen sind, so hat der Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen keinen Erfolg.
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 47 Abs. 2-3
Tatbestand
Die Klägerin beantragte bei den Hauptzollämtern A - Zollamt Z und B - Zollamt Y - die zollamtliche Überwachung der Ausfuhr von Milcherzeugnissen diverser Marktordnungswarenlisten-Nummern nach Bosnien-Herzegowina und Russland. Das Zollamt entsprach den Anträgen der Klägerin und erteilte für die angemeldeten Sendungen die entsprechenden Ausfuhranmeldungen Nummern ...134, ...01, 56, ...91, ...135, ...52, ...60 und ...194.
Die Klägerin beantragte hierzu beim Beklagten die Zahlung von Ausfuhrerstattung. Diese wurde für die Ausfuhranmeldung Nr. 56 und 135 mit Bescheiden vom 19. Mai 1998 (Nr. 98138 ...) und vom 08. Juli 1998 (Nr. 98188 ...) unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird, gem. Art. 22 VO (EWG) Nr. 3665/87 gezahlt. Für die anderen Ausfuhren erfolgte keine Zahlung.
Die für eine Zahlung der Ausfuhrerstattung bzw. für die Freigabe der Sicherheit erforderlichen Ausgangsnachweise gingen in der Folgezeit nicht beim Beklagten ein, obwohl die Klägerin in allen Fällen mit diversen Schreiben des Beklagten rechtzeitig auf das Fehlen dieser Dokumente hingewiesen wurde.
Daraufhin stellte die Klägerin mit Schreiben vom 08.09., 23.10., 27.10., 28.10., 16.12.1998 und 27.01.1999 für die jeweiligen Ausfuhren Anträge auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen gem. Art. 47 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87.
Der Beklagte lehnte diese Anträge mit Bescheid vom 26.04.1999 (M 3500 B - ...3) mit der Begründung ab, dass der Nachweis, dass die Kontrollexemplare und die Ausfuhranmeldung aus von der Klägerin nicht zu vertretenden Gründen nicht beim Beklagten eingegangen waren, nicht erbracht wurde. Die Klägerin legte gegen den Ablehnungsbescheid vom 26.04.1999 mit Schreiben vom 06. Mai 1999 Einspruch ein.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens wurden bis auf die Nummern 52 und 194 die Ausgangsnachweise zu allen Ausfuhren vorgelegt. Die Vorlage erfolgte später als 18 Monate nach Annahme der entsprechenden Ausfuhranmeldungen. Den Einspruch wies der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 27.11.2000 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 29. Dezember 2000, zu deren Begründung die Klägerin u. a. Folgendes vorträgt:
Sie habe die Kontrollexemplare und die Ausfuhranmeldung der Zollstelle übergeben. Dem Frachtführer seien von der Klägerin sämtliche für die Ausfuhr benötigten Unterlagen in einem Umschlag übergeben worden, den der Frachtführer an der Zollstelle habe abgeben sollen. Es spreche alles dafür, dass der Fahrer die Frachtunterlagen vollständig übergeben habe. Der fehlende Eingang der Kontrollexemplare und der Ausfuhranmeldung beim Beklagten sei auf Fehler der Zollstellen zurückzuführen. Die Klägerin habe deshalb die Nichtvorlage dieser Papiere nicht zu vertreten.
Im Hinblick auf die Ausfuhren, die über das österreichische Zollamt S nach Bosnien-Herzegowina exportiert worden seien, trägt die Klägerin im Einzelnen u.a. Folgendes vor:
Die Kontrollexemplare T5 und die Ausfuhranmeldung seien bei der Ausfuhr beim Zollamt S abgegeben worden. Hinsichtlich der Ausfuhr vom 14. Mai 1998 zum Zahlungsantrag ...7/98 beispielsweise sei die Durchschrift der Ausfuhranmeldung vom Zollamt S unter dem Datum vom 14. Mai 1998 abgestempelt und an die Klägerin zurückgesandt worden (Anlage K6). Das Kontrollexemplar T5 sei dagegen vom Zollamt S nicht an den Beklagten zurückgeleitet worden. Aus den Reaktionen des Zollamtes S auf Anfragen nach dem Verbleib der Kontrollexemplare T5 ergebe sich, dass die Kontrollexemplare T5 sehr wohl bei der Ausfuhr dem Zollamt S vorgelegt worden seien und offenbar aufgrund von dortigen Bearbeitungsfehlern nicht dem Beklagten zugeleitet worden seien.
Nachdem die Klägerin beim Beklagten im Hinblick auf die Ausfuhr vom 14. Mai 1998 (Zahlungsantrag 7/98) unter dem Datum vom 16. Dezember 1998 den Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen beim Beklagten gestellt habe, habe das Zollamt S die nachträgliche Erledigung des Kontrollexemplars T5 mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 (Anlage K7) mit einer unzutreffenden Begründung abgelehnt. Erst nach wiederholten Interventionen der Klägerin habe das Zollamt S dann schließlich anderthalb Jahre später, am 13. Juni 2000, doch noch die beantragte nachträgliche Austrittsbestätigung erstellt (Anlage K8). Dies zeige, dass das Abhandenkommen des Kontrollexemplars T5 nur auf eine in mehrfacher Hinsicht unrichtige Durchführung des Versandverfahrens des Zollamtes S z...