Entscheidungsstichwort (Thema)
Marktordnungsrecht: Ausfuhrerstattung
Leitsatz (amtlich)
1. Vorlage des Kontrollexemplarduplikates nach Fristablauf der 12-Monatsfrist
2. Einreihung in die Position der MO-Warenlistennummer mit der genaueren Warenbezeichnung
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 47; EWGV 2658/87 Art. 3a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht von der Klägerin Ausfuhrvergünstigungen zurückgefordert hat.
Der Sachverhalt untergliedert sich in drei Teilkomplexe, Teil A, Teil B und Teil C.
Teil A: Rückforderung aufgrund der nach Fristablauf eingereichten Kontrollexemplarduplikate
Mit den Ausfuhranmeldungen und Kontrollexemplaren Nr. ...2 und ...3 vom 05.03.1998 führte die Klägerin insgesamt 26.873,36 kg Rinderhinterviertel der MO-Warenlisten-Nr. 0202 2050 5100 aus der Erstattungslagerung nach Russland aus. Der Beklagte gewährte die beantragte Erstattung für die ausgeführten Mengen im Rahmen des Vorfinanzierungsverfahrens der Erstattungslagerung.
Die Originalkontrollexemplare gelangten von der niederländischen Ausgangszollstelle an den Beklagten zurück. Die Ausgangsbestätigungen der Niederländischen Ausgangszollstelle waren auf der Vorderseite des Kontrollexemplars T5 Nrn. ...2 und ...3 vom 05.03.1998 (Felder 104 und 105) statt im Feld J der Vordrucke abgegeben worden. Die Ausgangsbestätigungen erhalten den Schiffsnamen, Datum des Ausgangs und die Registriernummer der Zollstelle. Der Beklagte sah diese Bestätigungen nicht als ordnungsgemäß an, da sie nicht im Feld J der Vordrucke abgegeben worden waren. Mit Schreiben vom 29. Juli 1998 wies der Beklagte die Klägerin auf das Fehlen der ordnungsgemäßen Ausgangsvermerke auf den Kontrollexemplaren hin und sandte Kopien der Dokumente zur Ergänzung zurück.
Die Klägerin versuchte, über das seinerzeit eingeschaltete Speditionsunternehmen eine nachträgliche Bestätigung des Ausgangs auf den Kontrollexemplaren zu erreichen, hatte aber damit keinen Erfolg. Mit Fax vom 26.02.1999 teilte sie dies dem Beklagten mit und bat um Fristverlängerung für die Vorlage der Kontrollexemplare T5. Nach dem von dem Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin erlangte diese erst nach Ablauf der 12-Monatsfrist Kenntnis davon, dass die in der Akte des Beklagten befindlichem Original-T5-Papiere auf der Vorderseite von der Niederländischen Ausgangszollstelle abgestempelt worden waren. Im Anschluss daran beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 02.03.1999 bei dem seinerzeit mit Erteilung des Kontrollexemplars T5 befassten Zollamt Gelsenkirchen die Erteilung von Duplikatkontrollexemplaren T5. Diese wurden ihr vom Zollamt mit Schreiben vom 01.04.1999 übersandt. Mit Schreiben vom 06.04.1999 leitete die Klägerin die Duplikatkontrollexemplare T5 an die niederländische Ausgangszollstelle weiter. Diese übersandte die bestätigten Duplikatkontrollexemplare mit Schreiben vom 04.05.1999 an den Beklagten.
Da diese Ausgangsnachweise erst am 10.05.1999 beim Beklagten eingingen, gewährte der Beklagte mit den in der Einspruchsentscheidung vom 04.02.2000 unter Teil A genannten Bescheiden vom 25. und 26.11.1999 lediglich 85% der vorfinanzierten Ausfuhrerstattung endgültig und forderte 15% der vorfinanzierten Ausfuhrerstattung plus Zuschlag zurück. Die Klägerin legte gegen diese Bescheide mit Schreiben vom 13.12.1999 Einspruch ein, den der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 04.02.2000 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 03. März 2000 (Eingang bei Gericht 06. März 2000).
Teil B: Rückforderung wegen verspäteter Vorlage des Verzollungsdokuments
Mit den Ausfuhranmeldungen ...6 und ...8 vom 08.05.1998 führte die Klägerin andere entbeinte Rindfleischstücke der MO-Warenlisten-Nr. 0202 3090 9400 aus der Erstattungslagerung nach Russland aus. Der Beklagte gewährte die beantragte Erstattung für die ausgeführten Mengen im Rahmen des Vorfinanzierungsverfahrens der Erstattungslagerung.
Um die Ankunftsnachweise fristgerecht vorlegen zu können, bemühte sich die Klägerin laufend um die Beschaffung der Verzollungsdokumente (Protokolle über die Aktivitäten der Klägerin Anlage K5). Der Klägerin gelang es bis zum 05.05.1999 nur, eine unbeglaubigte Kopie des Verzollungsdokumentes zu bekommen. Sie beantragte deshalb mit Schreiben vom gleichen Tage die Verlängerung der Vorlagefrist und fügte die unbeglaubigte Kopie des Verzollungsdokumentes diesem Schreiben bei. Um sicher zu gehen, dass die Frist eingehalten wurde, faxte die Klägerin parallel zu der Briefpost den Inhalt des Schreibens und die Kopie des Verzollungsdokuments vom 05.05.1999 an diesem Tage an den Beklagten. Dieses Schreiben ging beim Beklagten am 11. Mai 1999 ein.
Mit Schreiben vom 09.06.1999, beim Beklagten eingegangen am 10.06.1999 übersandte die Klägerin eine beglaubigte Kopie des Verzollungsdokuments.
Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 05.11.1999 den Antrag der Klägerin vom 05. Mai 1999 auf Fristverlängerung für die Vorlage der Zolldokumente mit der Begründung ab, der Antrag sei...