Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiladung gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO in Kindergeldsachen
Leitsatz (amtlich)
Keine Beiladung der vorrangig berechtigten Kindesmutter gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO im Klageverfahren trotz übereinstimmender Anträge der Beteiligten, wenn die Beiladung darauf beruhen soll, dass zwischen den Kindergeldberechtigten die Frage einer Weiterleitung streitig ist.
Stellt die vorrangig berechtigte Kindesmutter eine Weiterleitung von Kindergeld an sich ausdrücklich in Abrede und/oder weigert sie sich, eine Weiterleitung nach amtlichem Vordruck gemäß DA-FamEStG 64.4 Abs. 4 bis 8 zu bestätigen kommen insoweit weder ein Irrtum der Familienkasse über die Kindergeldberechtigung noch die Gefahr widerstreitender Kindergeldfestsetzungen i.S.d. § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO in Betracht.
Durch eine Beiladung kann möglichen Betroffenen durch frühzeitige Einbeziehung Schutz bereits im Vorfeld einer denkbaren Bescheidänderung zu ihren Ungunsten gewährt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Beiladung dienen allerdings auch dem Schutz Dritter davor, bei offenkundig mangelnder Betroffenheit von dem Ausgang des Verfahrens von einer Einbeziehung in ein Verwaltungs- oder Klageverfahren verschont zu bleiben.
Normenkette
AO § 174 Abs. 4, 5 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte (-Bekl-) zurecht von dem Kläger (-Kl-) die Erstattung von Kindergeld fordert.
Der Kl ist der Vater des am ...1992 geborenen Kindes A. Am 02.10.1992 stellte er einen Antrag auf Kindergeld. Der Antrag wurde von der Kindesmutter, mit der er verheiratet war und zusammenlebte, unterzeichnet. Die Bekl setzte durch Bescheid vom 28.10.1992 zu Gunsten des Kl laufend Kindergeld in gesetzlicher Höhe fest und zahlte dies auf das Konto des Kl aus.
Der Kl und die Kindesmutter leben seit dem 27.06.2001 getrennt. Das Kind blieb mit der Kindesmutter unter der ursprünglichen Anschrift wohnhaft. Der Kl lebt seither unter der im Aktivrubrum ausgewiesenen Adresse.
Am 24.07.2003 stellte die Kindesmutter - ebenfalls bei der auch für sie als Familienkasse sachlich und örtlich zuständigen Bekl - einen eigenen Antrag auf Kindergeld für das Kind A. Bei dieser Gelegenheit erhielt die beklagte Familienkasse Kenntnis von dem Auszug des Kl aus der gemeinsamen Familienwohnung und setzte die Zahlung des Kindergeldes an den Kl mit Wirkung von August 2003 aus. Durch Schreiben vom 18.08.2003 teilte sie dem Kl mit, seit dem 27.06.2001 habe die Kindesmutter den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld. Er, der Kl, habe für den Zeitraum Juli 2001 bis Juli 2003 Kindergeld erhalten, obwohl kein Anspruch bestanden habe. Die Bekl kündigte die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den genannten Zeitraum und die Rückforderung des zuviel gezahlten Kindergeldes an. Vor einer abschließenden Entscheidung, ob der Kl den Rückforderungsbetrag erstatteten müsse, solle eine möglicherweise erfolgte Weiterleitung des Kindergeldes an die Kindesmutter geprüft werden. Hierzu sei erforderlich, dass der Kl eine solche Weiterleitung erkläre und die Kindesmutter eine gleichlautende schriftliche Erklärung auf dem, dem Schreiben beigefügten amtlichen Vordruck (KG 14) abgebe.
Der Kl erklärte mit Schreiben vom 17.09.2003, er habe das Kindergeld in voller Höhe an die Kindesmutter weitergeleitet. Für die Einreichung der schriftlichen Erklärung der Kindesmutter bat er nachfolgend mehrfach um Fristverlängerung, die ihm gewährt wurde. Mit Schreiben vom 08.10.2003 und 23.10.2003 teilte er der Bekl mit, die Kindesmutter habe den Vordruck aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen noch nicht ausgefüllt und zurückgesandt. Ergänzend trug er vor, er habe das Kindergeld nicht für sich behalten, sondern für das Kind verwandt und ihm zukommen lassen; zum Teil auch in der Weise, dass er Versicherungen des Kindes und die Miete für die von der Kindesmutter und dem Kind nach der Trennung beibehaltenen Wohnung bezahlt habe.
Die Bekl setzte zugunsten der Kindesmutter auf deren Antrag durch Bescheid vom 04.08.2003 Kindergeld mit Wirkung ab August 2003 fest und teilte mit, dass die Sachverhaltsfeststellungen für die Zeit von Juli 2001 bis Juli 2003 noch nicht abgeschlossen seien. Mit Schreiben vom 20.10.2003 übersandte die Bekl der Kindesmutter einen Vordruck über die Bestätigung der Weiterleitung und bat um Antwort. In der Folge beantragte die Kindesmutter wiederholt Fristverlängerungen und teilte der Bekl mit, sie führe Verhandlungen mit dem Kl ob und ggf. für welchen Zeitraum eine Weiterleitung des Kindergeldes erfolgt sei. Sie gehe davon aus, dass es zu einer Verständigung und entsprechend einer Bestätigung der Weiterleitung durch sie kommen werde. Hierzu kam es indes nicht.
Mit Schreiben vom 03.04.2006 an die Bekl erklärte die Kindesmutter, der Kl habe das für die Monate Juli 2001 bis Juli 2003 an ihn ausgezahlte Kindergeld nicht an sie weitergeleitet und bat für diesen Zeitraum um Entscheidung über ihren Antrag. Mit weiterem Schreiben vom 07.08.2006 mahnte sie die Entscheidung an und e...