rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Kindergeld bei Weiterleitung an den Berechtigten ohne förmliche Empfangsbestätigung
Leitsatz (amtlich)
Gegen den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO kann eine Weiterleitung des Kindergeldes an den Berechtigten selbst dann nicht geltend gemacht werden, wenn die tatsächliche Weiterleitung zwar feststeht, der Berechtigte sich aber weigert, eine entsprechende Erklärung des nach der DA-FamEStG vorgesehenen Inhalts gegenüber der Familienkasse abzugeben.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung des Kindergeldes der Monate Februar bis einschließlich Juni 2003 für die drei Kinder der Klägerin (-Kl-).
Zugunsten der Kl war seitens der Beklagten (-Bekl-) aufgrund einvernehmlichen Antrags beider Elternteile - zuletzt vom 22.01.1997 - laufend Kindergeld für die drei Kinder festgesetzt. Die Zahlung wurde mit Wirkung ab Juli 2003 zunächst unterbrochen, da der Kindesvater im Juni 2003 Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes an sich beantragte.
Die Kinder lebten seit dem 03.01.2003 bei dem Kindesvater. Seit dem 19.12.2003 leben die Kinder wieder bei der Kl. Zugunsten des Kindesvaters wurde - bislang - Kindergeld für den Zeitraum von Juli 2003 bis Januar 2004 festgesetzt. Ab Februar 2004 ist das Kindergeld wieder zugunsten der Kl festgesetzt.
Mit Schreiben vom 29.07.2003 wies die Bekl die Kl darauf hin, dass sie für die Monate Februar bis Juni 2003 Kindergeld in Höhe von EUR 2.310 erhalten habe, obwohl kein Anspruch bestand. Da die Kinder beim Vater lebten, habe dieser ab Februar 2003 den vorrangigen Anspruch. Die Bekl sei gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (-EStG-) gehalten, die Kindergeldfestsetzung aufzuheben. Das zuviel gezahlte Geld sei nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (-AO-) zu erstatten. Vor abschließender Entscheidung über die Erstattungsverpflichtung wurde die Kl auf die Prüfung einer möglichen Weiterleitung des Kindergeldes an den Kindesvater hingewiesen. Die Kl wurde darauf hingewiesen, dass hierzu zum einen ihre dahingehende Erklärung erforderlich sei; zum anderen die Kl eine schriftliche Bestätigung des Kindesvaters - auf amtlichem Vordruck und von ihm ausgefüllt - vorlegen müsse, dass sie das Kindergeld für den besagten Zeitraum in voller Höhe an den Kindesvater weitergeleitet habe.
Die Kl trug durch ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom 15.08.2003 vor, der Kindesvater weigere sich, eine solche Bestätigung zu erteilen. Durch Bescheid vom 15.01.2004 hob die Bekl daraufhin die Festsetzung des Kindergeldes für die drei Kinder gegenüber der Kl ab Februar 2003 auf und forderte diese zur Erstattung des Kindergeldes von Februar bis Juni 2003 in Höhe von EUR 2.310 auf.
Hiergegen wandte sich die Kl mit Einspruch vom 03.02.2004 (Eingang 05.02.2004). Zur Begründung verwies die Kl unter Benennung von Zeugen darauf, sie habe das Kindergeld jeweils in bar - zum Teil sogar im Rahmen eines amtsgerichtlichen Termins im Beisein des zuständigen Richters und der Bevollmächtigten - an den Kindesvater übergeben. Die Bekl wandte sich hierauf - nach vergeblicher Aufforderung vom 27.10.2003 - nochmals an den Kindesvater und forderte diesen mit Schreiben vom 22.02.2004 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten auf, bis zum 20.03.2004 zu erklären, ob die Weiterleitung des Kindergeldes an ihn erfolgt sei. Nachdem der Kindesvater sich hierauf nicht meldete, erging unter dem 25.06.2004 eine ablehnende Einspruchsentscheidung. Die Bekl verwies darauf, dass es sich bei dem Verzicht auf die Durchsetzung des Erstattungsanspruches um eine verwaltungsinterne Billigkeitsmaßnahme handele, die u.a. die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des eigentlich berechtigten Elternteils über die Weiterleitung auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck voraussetze. Damit erkläre dieser den Erhalt des Geldes und, dass er insoweit seinen eigenen Auszahlungsanspruch gegen die Familienkasse als erfüllt ansehe. Im Streitfall habe der Kindesvater den Erhalt des Kindergeldes nicht bestätigt.
Die Kl hat gegen die ablehnende Entscheidung am 19.07.2004 fristgemäß Klage erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Gericht hat durch Beschluss des Senates vom 16.12.2004 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid der Bekl nach Würdigung aller erkennbaren Umstände als rechtmäßig anzusehen ist.
Das Gericht hat die Klägerin nachfolgend mit Verfügung vom 06.01.2005 um Mitteilung bis zum 31.01.2005 gebeten, ob mit Blick auf die Gründe des Prozesskostenhilfebeschlusses des Senates vom 16.12.2004 die Klage aufrecht erhalten und das Verfahren fortgesetzt oder unter Kostengesichtspunkten durch Klagerücknahme beendet werden soll. Die Klägerin hat sich binnen der gesetzten Frist nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 90a Abs. 1 i.V.m. § 79a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 FGO durch...