rechtskräftig
Tatbestand
Die Klägerin begehrt den Erlaß von AdV-Zinsen für Gewerbesteuernachzahlungen, denen Erstattungsansprüche aus anderen Veranlagungszeiträumen gegenüberstanden.
Die Klägerin ist eine GmbH und Holdinggesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in M. Gewerbesteuerlich ist sie Organträgerin und unterhält in Hamburg eine Betriebsstätte. Sie befaßt sich mit Leasing-Geschäften.
In der Zeit von März 1981 bis September 1982 fand eine Konzernbetriebsprüfung am Sitz der Klägerin für 1974-1977 statt. Im März 1984 wurde in der Schlußbesprechung für die Betriebsprüfung (Bp) keine Einigung über die Ergebnisse erzielt.
Mitte 1984 leitete die Klägerin über die Staatsanwaltschaft in K ein Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Steuerberater und zwei ehemalige Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder ein; dabei wurde Aktenmaterial beschlagnahmt. Die Auswertung wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft vom Finanzamt in M (FA M) vorgenommen, so daß nicht sofort nach der Schlußbesprechung der Betriebsprüfungsbericht (Bp-Bericht) erstellt werden konnte (vgl. Anlage K 3).
Noch vor Bekanntgabe des Bp-Berichtes für 1974-1977 begann das FA M zur Vermeidung einer Verjährung für die Folgejahre 1978-1982 am 10. Dezember 1984 mit einer Anschlußprüfung.
In einem Gespräch am 30. Mai 1985 unterbreitete die Klägerin der Bp-Stelle einen Vorschlag für die steuerliche Behandlung der im Konzern erteilten Gutschriften bei den Vertragsbeschaffungskosten. Die Bp schloß sich diesem Vorschlag an (Geänderter Bp-Bericht 1974-1977 vom 25. 9. 1987 Tz. 50, Anlage K 1).
Im weiteren Verlauf der Bp stellte die Klägerin Mitte 1985 sowohl für den nunmehrigen Prüfungszeitraum 1978-1982 als auch für den Zeitraum 1974-1977 Anträge auf Bilanzberichtigung. Den Anträgen wurde dem Grunde nach bereits Mitte 1985 stattgegeben (vgl. Anlage K 3).
Aufgrund des zwischenzeitlich erstellten Bp-Berichts vom 9. Oktober 1985 änderte das FA M am 13. Januar 1986 die Gewerbesteuermeß- und Zerlegungsbescheide (Grundlagenbescheide) für die Jahre 1974-1977 und gab diese Zerlegungen dem Beklagten (dem Finanzamt –FA–) bekannt (Gewerbesteuerakte –GewSt-A– Bd. I Bl. 242-243).
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 29. Januar 1986 beim FA M Einspruch gegen die Grundlagenbescheide ein und beantragte gleichzeitig für diese Bescheide die Aussetzung der Vollziehung –AdV– (GewSt-A Bd. I Bl. 258-259).
Aufgrund der geänderten Zerlegungsmitteilungen des FA M setzte das beklagte FA mit Folgebescheiden vom 27. Februar 1986 die Gewerbesteuer für 1974-1977 neu fest und stellte die sich hieraus ergebenden Nachforderungen i.H.v. 393.960,30 DM auf den 2. April 1986 fällig (GewSt-A Bd. I Bl. 247 – 257).
Die Klägerin beantragte unter dem 6. März 1986 beim FA, die angeforderten Beträge zinslos zu stunden bis zur Gewährung der AdV durch das FA M (GewSt-A Bd. I Bl. 258). Am 19. März 1986 beantragte die Klägerin nochmals die zinslose Stundung und ferner den Erlaß der Nachzahlungen (GewSt-A Bd. I Bl. 259).
Mit Bescheid vom 26. März 1986 setzte das FA M die Vollziehung der Grundlagenbescheide 1974-1977 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch unter Widerrufsvorbehalt aus (GewSt-A Bd. I Bl. 260).
Gemäß Mitteilung des FA M gewährte das beklagte FA von Amts wegen mit Verfügung vom 14. April 1986 für die Gewerbesteuer 1974-1977 AdV ab Fälligkeit (Folge-AdV), befristet bis Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des FA M über den Einspruch gegen die Grundlagenbescheide (GewSt-A Bd. I Bl. 263). Mit Schreiben vom 17. April 1986 teilte das beklagte FA der Klägerin mit, daß sich eine weitere Prüfung ihres Antrags vom 19. März 1997 bis zu der Einspruchsentscheidung des FA M erübrige (GewSt-A Bd. I Bl. 261).
Mit Schreiben vom 5. Februar und 26. Mai 1986 an das FA M kam die Klägerin auf die beabsichtigten Bilanzberichtigungen 1974 ff zurück und trug Einzelheiten zu den begehrten Rückstellungen vor (vgl. Anlage K 2b).
Am 20. November 1986 wurde in M die Schlußbesprechung der Bp abgehaltenen. Dieser gingen Arbeitsbesprechungen über den Umfang und die Höhe der Bilanzberichtigungen für die Jahre 1974-1977 und 1978-1982 voraus. Die Klägerin fertigte ein Grundlagenpapier, welches in der Schlußbesprechung herangezogen und den daran Beteiligten vorab zur Verfügung gestellt wurde.
In der Schlußbesprechung wurde über alle wesentlichen Punkte Einigung erzielt, und zwar auch für die Gewerbesteuer. Einerseits wurden die Voraussetzungen für die Zurechnung von Dauerschuldzinsen aus Refinanzierungen bejaht, bei der Leasing-Forderungen an Banken abgetreten wurden; insoweit wurde geprüft, inwieweit sich die Abtretungen auf Einzelgeschäfte bezogen bzw. ob es sich um Factoring handelte. Andererseits ging es insbesondere um die – von der Klägerin in ihren Bilanzberichtigungs-Anträgen 1974 ff. begehrten – Rückstellungen für Risiken aus Leasing-Verträgen bei Verwaltungs-, Vertragsbeschaffungs- und Refinanzierungskosten und bei der Verwertung der speziell auf Leasing-Kunden eingerichteten Leasing-Objek...