Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH, der deren Geschäfte tatsächlich führt und über deren finanzielle Mittel verfügt, obliegt u.a. auch die Pflicht, fällige Lohnsteuern und Nebenabgaben pünktlich abzuführen.
Ein Steuerschuldner kann zwar für dieselbe Aufgabe grundsätzlich nicht Haftender im Sinne der steuergesetzlichen Haftungsvorschriften sein und umgekehrt, denn die Stellung als Steuerschuldner ist mit der eines Fremdhaftenden unvereinbar.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Geschäftsführer nicht als Haftungsschuldner für seine eigenen Steuerschulden herangezogen wird, sondern der Haftungsbescheid nur seine Inanspruchnahme als Geschäftsführer der GmbH gem. §§ 34 und 69 AO für die Haftungsschulden der GmbH betrifft.
Normenkette
AO §§ 69, 34; EStG § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 Nr. 2, § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als ehemaliger Geschäftsführer der Firma F GmbH (GmbH) für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuern haftet.
Die GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ...1996 gegründet und am ...1996 ins Handelsregister eingetragen. Ebenfalls am ...1996 wurde der Kläger mit Gesellschafterbeschluss zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Die GmbH wurde mit Gesellschafterbeschluss vom ...1998 aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss wurde am ...1999 ins Handelsregister eingetragen.
Die GmbH war als Auffanggesellschaft für das Bestattungsunternehmen B gegründet worden, das in den Jahren 1995 und 1996 insolvent wurde und Friedhofsgebühren in erheblicher Höhe schuldig geblieben war. Da der Geschäftsführer A bereits bei der Firma B als Prokurist tätig gewesen war, erhielt er von der Hamburger Friedhofsverwaltung keine Bestattererlaubnis. Aus diesem Grunde beschloss man, neben dem Kläger zunächst Frau K als weitere Geschäftsführerin in die GmbH aufzunehmen, damit sie sich um eine Bestattererlaubnis bemühte. Frau K war in der Zeit vom 12.01.1997 bis zum 26.02.1998 als Geschäftsführerin der GmbH eingetragen. Als ihre Bemühungen scheiterten, wurde Herr G zum weiteren Geschäftsführer berufen, weil er bereits Erfahrungen als Bestatter hatte und nicht wegen mangelnder Fachkenntnisse von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden konnte.
Herr G erhielt zwar von der Friedhofsverwaltung eine Bestattererlaubnis, die Friedhofsverwaltung verweigerte jedoch den Einsatz dieser Erlaubnis zugunsten der GmbH. Deshalb war die GmbH auch weiterhin nicht in der Lage, ihren Geschäftsbetrieb gewinnbringend zu führen und musste liquidiert werden. Die Auflösung der GmbH wurde am 15.02.1999 ins Handelsregister eingetragen. G schied als Geschäftsführer am 03.12.1998 aus der Gesellschaft aus.
Die GmbH hat Lohnsteuerabzugsbeträge für die Zeiträume Oktober 1996 bis Oktober 1998 beim Finanzamt angemeldet, aber nicht abgeführt.
Der Beklagte nahm den Kläger mit Haftungsbescheid vom 16.02.2000 gemäß § 34 in Verbindung mit § 69 Abgabenordnung (AO) für die angemeldeten und nicht abgeführten Lohnsteuern, Lohnkirchensteuern, Solidaritätszuschläge und Säumniszuschläge in Anspruch, die in der Zeit vom 10.11.1996 bis 10.11.1998 hätten abgeführt werden müssen. Es handelt sich um einen Gesamtbetrag von 17.208,43 DM. Als Mithaftende wurden Frau K (für die Fälligkeiten Februar 1997 bis Januar 1998) und Herr G (für die Fälligkeiten März 1998 bis Oktober 1998) in Anspruch genommen. Die genaue Zusammensetzung der Haftungssumme ergibt sich aus der Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 19.07.2001, auf die Bezug genommen wird.
Der Kläger legte gegen den Haftungsbescheid am 16.03.2000 Einspruch ein. Der Einspruch wurde trotz mehrfacher Fristverlängerung nicht begründet. Er wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.07.2001 zurückgewiesen.
Dagegen wurde am 10.08.2001 (Eingang beim Finanzgericht) Klage erhoben. Der Kläger könne nicht als Geschäftsführer in Haftung genommen werden, weil die Steuern, für die er haften solle, letztlich von den Arbeitnehmern, von deren Lohnzahlungen sie einbehalten worden seien, nicht geschuldet würden. Bei den Haftungsbeträgen handele es sich in ganz wesentlichen Teilen um eigene Lohnsteuern des Klägers für das von ihm im Haftungszeitraum erhaltene Geschäftsführergehalt und um Lohnsteuern, die von dem Gehalt seiner Lebenspartnerin B einzubehalten und abzuführen gewesen seien. Der Kläger habe durch die Schließung der GmbH so hohe Verluste erlitten, dass er für 1997 und 1998 keine Einkommensteuer zu zahlen brauche. Das lasse sich aus den Steuerbescheiden dieser Jahre ersehen.
Ähnlich verhalte es sich bei Frau B. Sie habe im Jahre 1996 einen Konkursantrag stellen müssen. Aufgrund der dadurch hervorgerufenen Verluste seien die Einkommensteuern 1994 bis 1996 mit Null DM festgesetzt worden und die von ihr bereits gezahlten Steuern in die Konkursmasse erstattet worden. Außerdem sei mit Bescheid vom 14.09.2...