rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Abführung von Lohnsteuer und Nebenabgaben
Leitsatz (redaktionell)
Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, die der GmbH obliegenden Pflichten zu erfüllen. dazu gehört auch die pünktliche Zahlung der fälligen Lohnsteuern und Nebenabgaben.
Es ist zwar grundsätzlich möglich, die Leitungsfunktionen zwischen mehreren Geschäftsführern verantwortlich aufzuteilen. Dies gilt jedoch nicht mehr dann, wenn die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten gerät und dadurch die Verletzung steuerlicher Pflichten möglich wird.
Duldet der Geschäftführer die Geschäftsführung durch einen anderen, so hat er durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen sicher zu stellen, dass dieser die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.
Normenkette
AO §§ 34, 69; EStG § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 1 Nr. 1, § 42d Abs. 3
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als ehemalige Geschäftsführerin der Firma F GmbH (GmbH) für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuern haftet.
Die Klägerin wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 12.01.1997 zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin neben dem ebenfalls alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer A bestellt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 26.02.1998 wurde die Klägerin als Geschäftsführerin abberufen.
Die GmbH wurde mit Gesellschafterbeschluss vom ...1998 aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss wurde am ...1999 ins Handelsregister eingetragen.
Die GmbH war als Auffanggesellschaft für das Bestattungsunternehmen B gegründet worden, das in den Jahren 1995 und 1996 insolvent wurde und Friedhofsgebühren in erheblicher Höhe schuldig geblieben war. Da der Geschäftsführer A bereits bei der Firma B als Prokurist tätig gewesen war, erhielt er von der Hamburger Friedhofsverwaltung keine Bestattungserlaubnis. Aus diesem Grunde beschloss man, die Klägerin als weitere Geschäftsführerin in die GmbH aufzunehmen, damit sie sich um eine Bestattererlaubnis bemühte. Der Wortlaut des Vertrages ergibt sich aus der Vereinbarung vom 10.01.1997 (FG-Akte Bl. 35,36) auf die Bezug genommen wird. Wörtlich heißt es dort u.a.:
"... Die Bestellung von Frau K zur weiteren Geschäftsführerin erfolgt, um dem Friedhofsamt gegenüber den Nachweis zu erbringen, warum Frau K die Erteilung der Bestattererlaubnis beantragt. Zwischen den Beteiligten ist jedoch klargestellt, dass die Firma F einen zusätzlichen Geschäftsführer zur Zeit nicht bezahlen kann. Frau K erklärt sich damit einverstanden, dass sie eine Tätigkeit in der Firma frühestens nach Erwerb der Bestattererlaubnis aufnehmen kann und dass sich diese Tätigkeit im wesentlichen darin erschöpft, der Firma ihre Bestattererlaubnis zur Verfügung zu stellen. Über die für die Zurverfügungstellung der Bestattererlaubnis an Frau K zu entrichtende Bezahlung werden die Parteien eine gesonderte Vereinbarung treffen.
Die Geschäfte der Firma werden nach wie vor ausschließlich von Herrn A geführt. Frau K erwirbt insoweit aus der formalen Bestellung zur weiteren Geschäftsführerin keinerlei Rechte und keinerlei Verpflichtungen. Andererseits hält die Firma Frau K von allen mit dem Geschäftsführeramt verbundenen Verpflichtungen frei.
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zum Stillschweigen über den Inhalt dieser Vereinbarung."
Bereits im Mai 1997 stand fest, dass die Friedhofsverwaltung der Klägerin wegen fehlender Fachkenntnisse die Erteilung der Bestattererlaubnis verweigerte. Erst im Februar 1998 wurde die Klägerin als Geschäftsführerin durch den Geschäftsführer G ersetzt.
Die GmbH hat Lohnsteuerabzugsbeträge für die Zeiträume Oktober 1996 bis Oktober 1998 beim Finanzamt angemeldet, aber nicht abgeführt. Der Beklagte nahm die Klägerin mit Haftungsbescheid vom 16.02.2000 gemäß § 34 in Verbindung mit § 69 Abgabenordnung (AO) für die angemeldeten und nicht abgeführten Lohnsteuern, Lohnkirchensteuern, Solidaritätszuschlag und Säumniszuschläge in Anspruch, die in der Zeit vom 10.02.1997 bis 10.02.1998 hätten abgeführt werden müssen. Es handelt sich um einen Gesamtbetrag von 9.841,30 DM. Als Mithaftender wurde Herr A in Anspruch genommen. Die genaue Zusammensetzung der Haftungssumme ergibt sich aus der Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 19.07.2001, auf die Bezug genommen wird.
Die Klägerin legte gegen den Haftungsbescheid am 16.03.2001 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 19.07.2001 zurückgewiesen wurde.
Dagegen wurde am 10.08.2001 (Eingang beim Finanzgericht) Klage erhoben. Die Klägerin könne nicht als Geschäftsführerin in Haftung genommen werden, weil sie tatsächlich innerhalb der GmbH überhaupt keine Funktion wahrgenommen habe. Ihre Bestellung sei ausschließlich zu dem Zwecke erfolgt, eine Bestattererlaubnis zu erwerben. Erst nach Erwerb dieser für die GmbH lebenswichtigen Erlaubnis sei eine Funktion innerhalb der GmbH in Frage gekommen. Das zeige sich auch daran, dass die Klägerin zunächst unentgeltlich tätig geworden sei. Sie habe auch...