Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Zusatzzolls gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75 - Überprüfung des cif-Einfuhrpreises
Leitsatz (amtlich)
1. Liegt der sich aus der Zollanmeldung ergebende cif-Einfuhrpreis (Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75, Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95, Art. 4 VO Nr. 1484/95, Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95) oberhalb des repräsentativen Preises, ist der Anwendungsfall des Art. 3 Abs. 2, Abs. 4 VO Nr. 1484/95 gegeben.
2. Der nach Art. 3 Abs. 2, Abs. 4 VO Nr. 1484/95 vom Einführer zu führende Nachweis dient der Überprüfung, ob der cif-Einfuhrpreis unzutreffend hoch angegeben worden ist. Dies wird man - wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind - regelmäßig dann bejahen können, wenn ein Weiterverkauf innerhalb der Union ausweislich der Weiterverkaufsrechnung unterhalb dieses Einfuhrpreises stattgefunden hat. Diese Prüfung ist zuverlässig nur dann möglich, wenn die Preise zweier direkt aufeinander folgender Handelsstufen - Verkauf in die Union und erster Weiterverkauf innerhalb der Union - gegenübergestellt werden. Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 gibt kein bestimmtes Beweismittel vor, knüpft den Nachweis aber an die Bedingungen des Absatzes der Sendung, also die Umstände des Weiterverkaufs. Daher darf nicht nur auf den Weiterverkaufspreis abgestellt werden, es sind auch Fälle denkbar, in denen der Weiterverkaufspreis zwar Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten cif-Einfuhrpreises weckt, in denen diese Zweifel jedoch durch Darlegung der besonderen Umstände des Geschäfts ausgeräumt werden können.
3. Bei der Bemessung des Zusatzzolls gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO Nr. 2777/75 ist auf den cif-Einfuhrpreis abzustellen, Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1484/95, Art. 4 VO Nr. 1484/95, Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1484/95. Dabei ist auf den Preis abzustellen, zu dem die Ware in die Union gelangt, zu dem Marktteilnehmer Waren in die Union einführen können. Dies wiederum ist der Preis, den Marktteilnehmer ihrem drittländischen Verkäufer zahlen müssen. Insbesondere in Fällen eines weltweiten Kettengeschäftes ist dies nicht zwangsläufig der Preis, der in dem Land gezahlt werden muss, in dem die Ware ihren Ursprung im Sinne von Art. 23 Zollkodex hat, sondern der Preis, der auf der Handelsstufe zu zahlen ist, innerhalb derer die Ware in das Zollgebiet der Union gelangt. Ist also auf den im Drittland - unabhängig von der Frage des Warenursprungs - zu zahlenden Preis abzustellen, können Preise, die für ein Handelsgeschäft innerhalb der Union zu zahlen sind, keine Berücksichtigung finden.
4. Bei der Berechnung des cif-Einfuhrpreises darf das Hauptzollamt den amtlich veröffentlichten Umrechnungskurs nach Art. 35 Zollkodex zu Grunde legen.
Normenkette
ZK Art. 35; VO (EWG) Nr. 2777/75 Art. 5; EGV 1484/95 Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2-4
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Zusatzzöllen.
Die A-Spedition meldete als Vertreterin der Klägerin mit vereinfachter Zollanmeldung vom 11.12.2008 gefrorene Teile von Hühnern mit Ursprung in Brasilien der Code Nr. 0207 1410 00 0 zur Überführung in den freien Verkehr an. Der Berechnung des cif-Einfuhrpreises lag eine Handelsrechnung zu Grunde, die der brasilianische Ausführer der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen B GmbH als Einführer und Käufer gestellt hatte (Sachakte Heft I Bl. 13). Auf dieser Handelsrechnung waren handschriftlich die Kosten für Seefracht und Versicherung notiert. Die Kosten für die Seefracht korrigierte die A-Spedition später mit Schreiben vom 06.01.2009. Auf dieser Grundlage ermittelte der Beklagte einen Zollwert in Höhe von 60.489,88 € (Sachakte Heft I Bl. 10) und den cif-Einfuhrpreis in Höhe von 248,93 €/100 kg.
Die Ware wurde noch am 11.12.2008 überlassen (Sachakte Heft I Bl. 6).
Mit Schreiben vom 07.01.2009 teilte der Beklagte der A-Spedition als Vertreterin der Klägerin mit, dass der cif-Einfuhrpreis oberhalb des repräsentativen Preises von 231 €/100 kg liege, und forderte sie auf, einen Nachweis über den ersten Weiterverkauf in der Gemeinschaft sowie sonstige von ihr zu tragende Kosten vorzulegen. Dafür wurde der Klägerin eine Frist bis zum 12.06.2009 gesetzt.
Mit undatiertem Schreiben, das am 30.04.2009 beim Beklagten eingegangen war, reichte die B GmbH verschiedene Unterlagen ein. Dabei handelte es sich um eine Rechnung der B GmbH über einen Verkauf der eingeführten gefrorenen Hühnerteile an die Klägerin vom 15.12.2008 (Rechnung Nr. -1, unverzollt und unversteuert), eine Rechnung der Klägerin über einen Verkauf der eingeführten gefrorenen Hühnerteile an die B GmbH vom 11.12.2008 (Rechnung Nr. -2, verzollt und versteuert) sowie eine Rechnung der B GmbH an die Firma C AG über einen Verkauf der eingeführten gefrorenen Hühnerteile vom 15.12.2008 (Rechnung Nr. -3). Auf beiden Rechnungen vom 15.12.2008 ist das Lieferdatum 11.12.2008 vermerkt (Sachakte Heft I Bl. 20-22).
Mit Schreiben vom 17.06.2009 bestätigte die Fi...