Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden von Amts wegen im Rahmen einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft
Leitsatz (amtlich)
Das dem Organträger nach § 14 KStG zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft stellt eine unselbstständige Besteuerungsgrundlage des Organträgers dar.
Wird dem Organträger infolge einer Gewinnänderung bei der Organgesellschaft ein verändertes Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet und der Körperschaftsteuerbescheid des Organträgers entsprechend geändert, so ist der Gewerbesteuermessbescheid des Organträgers insoweit gemäß § 35 b GewStG von Amts wegen zu ändern.
Normenkette
GewStG §§ 2, 35b; KStG § 14
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen des § 35 b GewStG.
Die Klägerin - eine GmbH - war in den Streitjahren körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organträgerin der C Beteiligungsges. mbH (nachfolgend: C-GmbH). Die C-GmbH war ihrerseits alleinige Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, der C-A. Die in den Streitjahren seitens der C-A an die C-GmbH ausgeschütteten Gewinne wurden aufgrund des sog. Schachtelprivilegs nach Art. 20 Abs. 2 Sätze 1 und 3 i. V. m. Art. 13 Abs. 4 DBA-Niederlande von der Bemessungsgrundlage ausgenommen. Allerdings rechnete der Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf § 8 b Abs. 7 KStG 1999 und § 3 c EStG 1997 5 v. H. der ausgeschütteten Dividenden als nicht abziehbare Betriebsausgaben hinzu. Die Rechtsmittel der Klägerin gegen die hiernach ergangenen Körperschaftsteuerbescheide für 1999 und 2000 hatten Erfolg (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juni 2006 I R 78/04, BStBl II 2008, 821). Das von der C-GmbH als Organgesellschaft der Klägerin zuzurechnende Einkommen war in Höhe der ursprünglichen Hinzurechnung nach § 8 b Abs. 7 KStG 1999 herabzusetzen, und zwar 1999 um 1.098.010 DM und 2000 um 1.025.422 DM. Dem folgte der Beklagte mit Abhilfebescheiden für 1999 und 2000 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG a. F. vom 20.02.2007. Das zu versteuernde Einkommen der Klägerin wurde für 1999 von zuletzt 32.037.315 DM auf 30.939.305 DM und für 2000 von zuletzt 28.448.528 DM auf 27.423.106 DM herabgesetzt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheide verwiesen.
Am 02.05.2007 beantragte die Klägerin, die bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheide für 1999 und 2000 vom 28.03.2003 gemäß § 35 b GewStG zu ändern und die Gewerbeerträge bzw. Gewerbesteuermessbeträge entsprechend den bei der Körperschaftsteuer vorgenommenen Korrekturen herabzusetzen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2007 ab. § 35 b GewStG sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Den gegen die Ablehnung eingelegten Einspruch vom 14.06.2007 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18.09.2007 zurück.
Die Klägerin hat am 17.10.2007 Klage erhoben. Die Klägerin macht geltend: Hinsichtlich der Hinzurechnungen nach § 8 b Abs. 7 KStG a. F. habe sie - die Klägerin - nur Einsprüche gegen die Körperschaftsteuerbescheide eingelegt; eine eigenständige Anfechtung der Gewerbesteuermessbescheide sei nicht erfolgt. Nach antragsgemäßer Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzungen müssten nun gemäß § 35 b GewStG auch für Zwecke der Gewerbesteuer die ursprünglichen Hinzurechnungen nach § 8 b Abs. 7 KStG a. F. rückgängig gemacht und die Gewerbesteuermessbeträge entsprechend herabgesetzt werden. Die Voraussetzungen des § 35 b GewStG seien erfüllt. Ihre - der Klägerin - Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre seien geändert worden. Die Änderungen beträfen den Gewinn aus Gewerbebetrieb. Unschädlich sei, dass es sich um originäre Gewinnänderungen bei der C-GmbH handele. Denn "Gewinn aus Gewerbebetrieb" i. S. des § 35 b GewStG sei nach Sinn und Zweck nicht auf originäre Gewinne aus Gewerbebetrieb des Organträgers beschränkt. Die Vorschrift umfasse vielmehr auch Veränderungen auf der Ebene der Organgesellschaft, soweit sich diese auf das steuerliche Gesamtergebnis des Organkreises auswirkten. Durch die Vorschrift des § 35 b GewStG solle die doppelte Einlegung von Rechtsmitteln bei den sachlich eng zusammenhängenden Gewinnfeststellungen im Rahmen der Ertragsbesteuerung und der Gewerbesteuermessbeträge vermieden werden. Das Einkommen der Organgesellschaft werde dem Organträger für Zwecke der Körperschaft- und Gewerbesteuer zugerechnet und vom Organträger als einheitliches zu versteuerndes Einkommen bzw. als einheitlicher Gewerbeertrag versteuert. Dementsprechend erfolge eine Anfechtung der (anteiligen) Besteuerungsgrundlagen der Organgesellschaften stets auf Ebene des Organträgers. Bezüglich einer Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb der Organgesellschaft liege somit die gleiche Rechtslage vor wie im Falle einer Änderung des "originären" Gewinns aus Gewerbebetrieb des Organträgers. Daher müsse § 35 b GewStG auch in Fällen Anwendung finden, in denen sich die Änderung d...