rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändung von Bankguthaben
Leitsatz (amtlich)
Pfändung von Bankguthaben mit Arbeitslosengeld
Normenkette
FGO § 100 Abs. 1 S. 4; AO § 309 ff., § 319; ZPO § 850 ff.; SGB I §§ 54-55
Tatbestand
Die Klägerin wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom 13.8.2002 zur Einkommensteuer 2001 veranlagt. Sie legte am 20.8.2002 Einspruch ein; einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder Stundung der festgesetzten Steuer und steuerlichen Nebenleistungen stellte die Klägerin nicht. Nach der Rückstandanzeige vom 13.11.2002 beliefen sich die rückständige Einkommensteuer 2001, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf 897,01 €. Wegen dieses sowie des Anspruchs aus Säumniszuschlägen, Vollstreckungsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 932,63 € erließ der Beklagte am 13.11.2002 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der A-Bank, Rendsburg, bei der die Klägerin ein Girokonto unterhielt, und forderte diese zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung binnen zwei Wochen auf.
Nachdem die Einkommensteuer 2001 aufgrund des Einspruches der Klägerin geändert festgesetzt worden war, beschränkte der Beklagte mit Bescheid vom 25.11.2002 gegenüber der A-Bank, Kiel, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.11.2002 mit Wirkung vom 25.11.2002 auf den Betrag von 679,61 €. Unter dem 2.12.2002 gab die A-Bank, Kiel, eine Drittschuldnererklärung ab.
Mit Schreiben vom 3.12.2002 legte die Klägerin Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 13.11.2002 ein. Diesen Einspruch begründete sie damit, dass ihr gesamtes Arbeitslosengeld für den Monat Dezember 2002 in Höhe von 918 €, das sie für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts benötige, von der Bank einbehalten worden sei. Es sei ihr nicht möglich, sich überhaupt zu versorgen. Sie besitze keine sonstigen pfändbaren Güter.
Die A-Bank überwies am 6.12.2002 den ursprünglichen Pfändungsbetrag von 932,63 € trotz der von dem Beklagten am 25.11.2002 per Fax übermittelten Beschränkung auf 679,61 €. Hierauf wies der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 6.12.2002 hin und kündigte an, den zu viel überwiesenen Betrag in Höhe von 273,64 € umgehend auf das Konto der Klägerin bei der A-Bank zurücküberweisen zu wollen. Die Auszahlung des Betrages von 253,02 € (273,64 € abzüglich 20,62 € Vollstreckungsgebühren) wurde am 30.12.2002 angewiesen.
Mit Schreiben vom 6.1.2003 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dadurch unzulässig geworden sei, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt durch die Zahlung der kontoführenden Bank erledigt habe. Gleichwohl sei er ausnahmsweise bereit, den gepfändeten Betrag ohne weitere Prüfung im Hinblick auf die Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen an die Klägerin zurückzuüberweisen. Er bat die Klägerin, die beigefügte Einkommens- und Vermögensübersicht vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden und einen angemessenen Tilgungsvorschlag zu unterbreiten. Die Klägerin erwiderte auf dieses Schreiben am 11.1.2003, dass sie heute die Hilfe des Beklagten nicht mehr benötige, da dieser in ihrer Not nicht bereit gewesen sei, ihr zu helfen, und den gepfändeten Betrag nun nicht mehr zum Überleben brauche. Ihren Einspruch halte sie weiterhin aufrecht.
Mit Einspruchsentscheidung vom 14.1.2003 verwarf der Beklagte den Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung als unzulässig. Mit Schreiben vom 20.1.2003, bei Gericht eingegangen am 22.1.2003, hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin trägt vor: Es gehe ihr bei dieser Klage nicht um die Pfändungssumme, sondern ausschließlich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit (gemeint ist wohl: Rechtswidrigkeit) des vollzogenen Verwaltungsakts, der in dieser Form rechtsunwirksam gewesen sei. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten sei unter sittenwidrigen Voraussetzungen erstellt und ihrer Hausbank zugeleitet worden. Sie hätte mit dem Hinweis versehen werden müssen, dass das Arbeitslosengeld von dieser Pfändung nicht umfasst sei. Eine Güterabwägung sei nicht vorgenommen worden. Eine Benachrichtigung an sie sei nicht erfolgt. Die Bank habe deshalb im Sinne der Verfügung handeln müssen. Im Monat Dezember 2002 habe sie kein Geld zum Überleben gehabt, da ihr das monatlich eingehende Arbeitslosengeld durch eine unrechtmäßige Handlungsweise entzogen worden sei. Man hätte im Vorwege ihre finanzielle Lage überprüfen können. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei bisher nicht aufgehoben worden. Auf die Rückzahlung im Januar habe die Klägerin verzichtet, weil die Sache bereits über den Kredit geregelt gewesen sei und sie wieder Arbeitslosengeld bezogen habe. Das Geld aus der Pfändungsverfügung sei erst im Januar auf ihr Konto überwiesen worden. Kurz darauf sei die Rückforderung wieder mit einer Mahnung versehen worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, festzustellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.11.2002 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklag...