rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfuhr von Lebensmitteln bei Vorliegen von Verboten und Beschränkungen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kontrolle, ob der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware gemäß Art. 58 Abs. 2 Zollkodex Verbote und Beschränkungen entgegenstehen, ist Gegenstand der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 37 Abs. 1 Zollkodex.
2. Die Zollbehörden sind keine Arzneimittel- oder Lebensmittelüberwachungsbehörden, sondern wirken bei der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln bzw. Lebensmitteln lediglich mit, wobei ihnen die in § 74 Abs. 1 S. 2 AMG bzw. § 55 LFGB beschriebenen Befugnisse zustehen. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich keine Befugnis, andere Entscheidungen als die Überwachungsbehörde zu treffen oder den Sachverhalt eigenständig zu beurteilen.
3. Im Verfahren vor dem Finanzgericht ist nur über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Zollbehörden im Zusammenhang mit der Überwachung der Einfuhr von Lebensmitteln zu entscheiden, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Überwachungsbehörden kann in diesem Zusammenhang im finanzgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden.
Normenkette
ZK Art. 37, 58 Abs. 1-2; ZollVG § 1 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 3; LFGB §§ 53-55
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Überlassung einer Ware zum freien Verkehr.
Am 28.02.2013 gestellte die Deutsche Post AG in Vertretung des Empfängers, des Klägers, eine aus den USA kommende Sendung beim Beklagten, Zollamt-1. Es handelte sich um 5 x 120 Kapseln des Produkts "XX". Wegen des Aufdrucks auf der Verpackung und den dortigen Angaben auch zu den Inhaltsstoffen wird auf die Seiten 4 - 6 der Sachakte verwiesen.
Das Zollamt informierte am 05.03.2013 die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Von dort wurde noch am selben Tag mitgeteilt, dass es sich um ein nicht verkehrsfähiges Arzneimittel handele.
Mit Schreiben vom 06.03.2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, es handele sich bei "XX" um ein Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG, das gemäß § 73 AMG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden dürfe. Daher könnten ihm die Produkte nicht überlassen werden, sondern müssten der Wiederausfuhr durch die Deutsche Post AG zugeführt werden.
Am 14.03.2013 legte der Kläger Einspruch gegen den Bescheid vom 06.03.2013 ein. Er meinte, es handele sich um ein Nahrungsergänzungsmittel, das weltweit vertrieben werde und völlig unbedenklich sei. Selbst wenn es sich um ein Lebensmittel handeln würde, dürfe es gemäß § 54 LFGB eingeführt werden, da es in Frankreich frei gehandelt werde. Schließlich müsse der Beklagte die Schädlichkeit des Produkts nachweisen.
Daraufhin bat der Beklagte die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz erneut um Stellungnahme. Von dort wurde am 28.03.2013 mitgeteilt, dass in der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 16.11.2012 festgestellt worden sei, dass syneprin- und koffeinhaltige Sportlerprodukte und Schlankheitsmittel nicht den Anforderungen des Art. 14 VO Nr. 178/2002 entsprächen. Am 15.04.2013 begründete die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, dass es sich nicht um ein verkehrsfähiges Nahrungsergänzungsmittel handele.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22.05.2013 zurückgewiesen. Der Einfuhr hätten gemäß Art. 58 Abs. 2 Zollkodex Verbote und Beschränkungen entgegengestanden. Gemäß § 50 Zollkodex hätte die Ware zunächst in der Verwahrung der Zollstelle verbleiben müssen. Die Zusammenarbeit zwischen der Zollstelle und der zuständigen Landesbehörde, hier der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, erfolge gemäß Art. 24 Abs. 4 VO Nr. 882/2004 i. V. m. Art. 27 - 29 VO Nr. 765/2008. Die VO Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts werde durch das LFGB ausgestaltet. Nahrungsergänzungsmittel seien Lebensmittel im Sinne von Art. 2 VO Nr. 178/2002. Erzeugnisse, die nicht den Bestimmungen des LFGB entsprächen, dürften gemäß § 53 Abs. 1 LFGB nicht in das Inland verbracht werden. Die Prüfung des Produkts durch die zuständige Landesbehörde habe ergeben, dass dieses eine Kombination aus 275 mg Koffein, 20 mg Synephidrin HCI, 138 mg zweier Methylphenylethylamine und zudem nicht zugelassene neuartige Lebensmittel enthalte. Diese müssten gemäß der VO Nr. 258/97 jeweils in einem Zulassungsverfahren einzeln zugelassen werden, derartige Zulassungen seien bislang noch nicht erteilt worden. Bereits das Vorhandensein der nicht zugelassenen Lebensmittel reiche für die Einstufung als nicht verkehrsfähiges Lebensmittel aus. Dass das Produkt in Frankreich frei erhältlich sei, wie der Kläger vorbringe, ändere daran nichts. § 54 LFGB greife nicht, das Produkt sei aus den USA versandt worden und habe sich nicht rechtmäßig im freien Verkehr eines der in dieser Bestimmung genannten Staaten befunden. Das Bundesinstitut für Risikobewertung halte die Einstufung von "XX" als Arzneimittel nicht mehr aufrecht. Eine Freigabe nach Art. 28 VO Nr. 765/2008...