rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einnahmen eines gemeinnützigen Verbandes aus sog. Jahressichtmarken - echter Mitgliedsbeitrag?

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Abgrenzung von "echten" Mitgliedsbeiträgen und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen an Vereinsmitglieder

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einnahmen aus den sogenannten Jahressichtmarken als echte Mitgliedsbeiträge zu behandeln sind und insoweit nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Der Kläger ist ein im Vereinsregister eingetragener, gemeinnütziger und von der Körperschaftsteuer befreiter Verband. Nach § 2 der Satzung liegt der Zweck des Vereins im Zusammenschluss der K-Landesverbände in Deutschland und in der Pflege und Förderung von K als Körper- und Geisteskultur im Sinne des Amateurgedankens. Dieser Zweck soll erreicht werden durch Vermittlung von K-Unterricht, Durchführung eines geordneten Sportbetriebes unter den Mitgliedern und mit befreundeten und übergeordneten Verbänden sowie Durchführung von Wettkämpfen, Prüfungen und Öffentlichkeitsarbeit. Nach § 3 der Satzung sind ordentliche Mitglieder die Landesverbände. Für eine Übergangszeit bis 2007 können auch einzelne Vereine, K-Abteilungen oder Gruppen Mitglied sein, sofern noch kein eigenständiger K-Landesverband besteht. Die Höhe der Beiträge wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 4 der Satzung). In der Mitgliederversammlung vom Oktober 1996 wurde beschlossen :"Der Jahresbetrag soll max. 50 DM/Jahresmarke kosten. Bei Änderung der Lehrgangsstruktur soll er nicht weniger als 40 DM/Jahresmarke betragen." In der Mitgliederversammlung vom Oktober 1997 wurde beschlossen, den Jahresbetrag des Vorjahres beizubehalten. Danach betrug der Beitrag 1996 50 DM pro Mitglied eines Landesverbandes und in 1997 40 DM pro Mitglied eines Landesverbandes. Jahressichtmarken sind nach Angaben des Klägers Beitragsmarken, die in den K-Pass des einzelnen Sportlers geklebt werden und als Nachweis für seine Beitragszahlung gelten.

Nach der Passordnung des Klägers wird durch den K-Pass die Mitgliedschaft bei einem über den zuständigen Landesverband dem Deutschen K Bund e.V. angeschlossenen Verein nachgewiesen. Der Pass ist erst mit dem Stempel und der Unterschrift des jeweiligen Landesverbandes sowie mit einer Jahressichtmarke für das laufende Jahr gültig. Der Pass gilt bei Veranstaltungen als Nachweis für die Startberechtigung. In den Pass können Lizenzen, ärztliche Untersuchungen, Teilnahme an Lehrgängen, sportliche Erfolge, K- und J-Grade eingetragen werden. Die Eintragungen nehmen der Landesverband und teilweise der Kläger vor. Die Ausstellung des Passes erfolgt durch den Landesverband.

Mit Umsatzsteuererklärung vom 24. März 1998 meldete der Kläger für das Jahr 1996 keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze an. In der beigefügten "E/Ü Berechnung" für das Jahr 1996 sind Einnahmen aus Jahressichtmarken in Höhe von 33.000 DM, Einnahmen für Prüfungsmarken in Höhe von 1.572,50 DM und Einnahmen für K-Pässe in Höhe von 200 DM aufgeführt.

Mit USt-Bescheid für 1996 vom 30.07.1998 setzte der Beklagte die USt auf 1.574 DM fest. Hierbei ging er von steuerpflichtigen Leistungen zu 7 % in Höhe von 32.497 DM und abziehbaren Vorsteuern von 700 DM aus.

Mit der USt-Erklärung 1997 vom 16.03.1999 erklärte der Kläger steuerbare Umsätze zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 2.350 DM. Aus der beigefügten "E/Ü Berechnung" ergeben sich Einnahmen aus Jahressichtmarken in Höhe von 28.920 DM, aus Prüfungsmarken in Höhe von 2.250 DM, aus K-Pässen in Höhe von 265 DM.

Mit USt-Bescheid 1997 vom 05.05.1999 setzte der Beklagte die USt auf 1.356 DM fest. Hierbei legte er einen steuerbaren Umsatz zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 29.378 DM zugrunde. Wie 1996 schätzte er die abziehbaren Vorsteuern auf 700 DM.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 10.08.1998 und mit Schreiben vom 19.05.1999 Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.08.1999 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 20.09.1999, eingegangen am 21.09.1999, hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass es sich bei den Einnahmen aus Jahressichtmarken nicht um steuerbare Umsätze, sondern vielmehr um echte Mitgliedsbeiträge handle. Die Höhe des Beitrages eines Mitglieds (Landesverband) richte sich nach der Anzahl der angeschlossenen Vereine bzw. Sportler. Diese weise der Landesverband anhand der Vergabe von Pässen nach. Entsprechend der Anzahl seiner Mitglieder erhalte der Landesverband Sichtmarken, welche dieser wiederum an seine Mitglieder weitergebe. Die Vergabe der Sichtmarke habe somit lediglich Quittungscharakter für die Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Für die Teilnahme an Wettkämpfen würden keine besonderen Beiträge erhoben.

Der Kläger beantragt, den USt-Bescheid 1996 vom 30.07.1998 und den USt-Bescheid 1997 vom 05.05.1999 sowie die Einspruchsentscheidung vom 19.08.1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, d...

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