rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1990 bis 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger –Kl.– ist ein eingetragener Verein mit Sitz in und als solcher Landesverband einer Vereinigung von den A-sport betreibenden hessischen Sportvereinen. Satzungszweck des Kl. ist die Förderung des Sports, der insbesondere durch die Pflege und Förderung der A-sportarten als Körper- und Geisteskultur im Sinne des Amateurgedankens verwirklicht wird (§ 2 Abs. 1 der Satzung des Kl.; Bl. 8–12 d. Akte Einspruchsverfahren). Der Kläger ist selbst als Landesverband Mitglied des Deutschen A-Bundes – A–.

Der Kl. wurde durch Freistellungsbescheide für die Jahre 1990–1993 als eine Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, von der Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögenssteuer befreit.

In seinen Gewinnermittlungen für die Jahre 1990–1993 erklärte der Kl. u.a. die folgenden Einnahmen:

1990

1991

1992

1993

Aufnahmegebühren:

23.556,–

44.815,–

40.850,–

46.840,–

Prüfungsmarken:

32.316,–

59.528,–

54.145,–

61.790,–

Prüfungsmaterial:

2.449,–

6.370,–

9.261,–

7.028,–

Diese Einnahmen wurden entsprechend den Satzungsbestimmungen des Kl. erwirtschaftet. Die Satzung sah hierzu folgendes vor: Aufnahmegebühren:

§ 8 Nr. 3 der Satzung des Kl. lautet: „Der Kl. zieht die Aufnahmegebühr des Deutschen A Bundes –A– ein. Die Höhe des Kläger-Anteils wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für jede Aufnahmegebühr ist ein Sport-Pass auszugeben.”

Die Einziehung dieser als Aufnahmegebühren bezeichneten Beträge wurde vom Kl. in den Streitjahren wie folgt praktiziert: Die Pässe, die zunächst von A als Bundesverband gegen Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis bezogen wurden, wurden nach Bedarf und auf Anforderung den angeschlossenen Mitgliedsvereinen als Blanko-Pässe zugesandt. Dabei erteilte der Kl. an die Besteller entsprechende Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis, deren Höhe sich aus der Menge, der Art der Pässe und der Stückpreise ergab. Ein Hinweis, daß es sich um Aufnahmegebühren handele, ist in den Rechnungen nicht angebracht (siehe Rechnung an den X-Verein vom 13.9.1994, Bl. 14 d. Akte Einspruchsverfahren).

Die Gebühren für die Pässe wurden vom Kl. von Zeit zu Zeit angepaßt und orientierten sich an den steigenden Kosten. So wurde vom Kl. beispielsweise anläßlich des Verbandstages im Juni 1991 einer Erhöhung der Sport-Pass Gebühren mit der Begründung zugestimmt, daß die gestiegenen Kosten für Wareneinkauf, Porto und Versand den bisher erzielten Gewinn verzehrten.

Die Sporttreibenden erwerben mit dem Bezug des Sport-Passes entsprechend der Satzung des Kl. und der Satzung des Bundesverbandes selbst nicht die Mitgliedschaft in diesen Verbänden, sondern werden hierdurch lediglich Mitglieder der dem Kl. angeschlossenen Ortsvereine.

Der Sport-Pass gibt Auskunft über die Person und die Vereinszugehörigkeit des einzelnen Inhabers. In ihm werden abgelegte Prüfungen, Lizenzerteilungen, Wettkampferfolge und ärztliche Untersuchungen vermerkt. Darüber hinaus werden in dem Paß zum Nachweis der Entrichtung der jährlichen Mitgliedsbeiträge und der Prüfungsgebühren die sog. Jahresmarken und Prüfungsmarken eingeklebt.

Prüfungsmarken:

Gemäß § 8 Nr. 4 seiner Satzung kann der Kl. „für die satzungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erheben.”

Dem Kl. obliegt nach der Grundsatzordnung des A für das Prüfungswesen die Abnahme der Prüfungen. Die Abnahme der Prüfungen erfolgt durch lizensierte Prüfer, welche der Kl. zu den bei den jeweiligen Ortsvereinen stattfindenden Prüfungen abstellt. Die Ortsvereine selbst stellen die Räumlichkeiten für die Abnahme der Prüfungen zur Verfügung und organisieren den äußeren Ablauf der Veranstaltungen.

Die Einziehung der Prüfungsgebühren, welche der Kl. für die Abnahme der Prüfungen erhebt, erfolgt durch Ausgabe von Prüfungsmarken entsprechend dem gemeldeten Bedarf an die Mitgliedsvereine gegen Zahlung der Prüfungsgebühren. Diese Kosten werden den Mitgliedsvereinen in Rechnung gestellt, die diese Gebühren wiederum den einzelnen – an den Prüfungen teilnehmenden – Sportlern weiterberechnen. Nach erfolgreicher Teilnahme an den Prüfungen erhalten die Sportler eine Urkunde mit Unterschrift und in dem Sport-Pass wird die bestandene Prüfung mit der Prüfungsmarke sowie Stempel und Unterschrift bescheinigt.

Mit den erhobenen Prüfungsgebühren finanziert der Kl. die Aus- und Fortbildung qualifizierter Übungsleiter und Prüfer sowie die Erarbeitung von einheitlichen, allgemein gültigen Prüfungsinhalten und Zulassungsvoraussetzungen.

Prüfungsmaterial:

Die diesbezüglichen Einnahmen des Kl. beruhen auf dem Verkauf von Prüfungsmaterial (Urkunden etc.) an seine angeschlossenen Mitgliedsvereine.

Während der Kl. davon ausging, daß die Abgabe der Sport-Pässe, Prüfungsmarken und des Prüfungsmaterials nicht umsatzsteuerbar bzw. -pflichtig sei und demzufolge für die Streitjahre auch keine Umsatzsteuererklärungen...

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