Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung und Sanktion

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Ausführer, der ein Erzeugnis im Rahmen des Ausfuhrerstattungsverfahrens anmeldet, gibt stillschweigend zu verstehen, dass dieses Erzeugnis von handelsüblicher Qualität ist. Diese Angabe ist sanktionsbewert im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a) VO Nr. 3665/87.

 

Normenkette

EWGV 3665/87 Art. 11 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.07.2010; Aktenzeichen VII B 187/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Sanktionsbescheid im Zusammenhang mit der Rückforderung von Ausfuhrerstattung.

Mit Ausfuhranmeldungen vom 30.05. (VAB-Nr. ...15) und 11.06.1997 (VAB-Nr. ...17) meldete die Klägerin die Ausfuhr von insgesamt 99.584 kg Rindfleisch nach Russland an. Es wurde jeweils Belgien als Ursprung angegeben. In den Anträgen auf Zahlung von Ausfuhrerstattung versicherte die Klägerin jeweils, dass die Ware von gesunder und handelsüblicher Qualität sei. Nach Untersuchung einer Probe durch die ZPLA wurde die angemeldete MO-Warenlistennummer hinsichtlich der Ausfuhranmeldung VAB-Nr. ...17 vollumfänglich, hinsichtlich der Ausfuhranmeldung VAB-Nr. ...15 nur für einen Teil der Sendung bestätigt.

Mit Erstattungsbescheid vom 19.09.1997 gewährte der Beklagte der Klägerin für die Ausfuhrsendung VAB-Nr. ...17 antragsgemäß Ausfuhrerstattung als Vorschuss in Höhe von 106.260,60 DM. Für die Ausfuhrsendung VAB-Nr. ...15 lehnte der Beklagte die Ausfuhrerstattung mit Bescheid vom 11.11.1997 ab. Ebenfalls mit Bescheid vom 11.11.1997 forderte der Beklagte hinsichtlich der Ausfuhrsendung VAB-Nr. ...17 die gewährte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags von 15 % zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den fehlenden Nachweis der handelsüblichen Qualität.

Der Versagung bzw. Rückforderung zu Grunde lag folgender Sachverhalt: Die Klägerin hatte das ausgeführte Rindfleisch von der Firma A, Belgien, gekauft und direkt zum Fährhafen B liefern lassen. Die vorgelegten Ursprungszeugnisse wiesen auf den belgischen Ursprung der Ware hin. Die Genusstauglichkeitsbescheinigungen und das belgische Veterinärzertifikat enthielten den Hinweis auf den belgischen Zerlegebetrieb C. Eine Überprüfung dieses Zerlegebetriebs ergab verschiedene Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen veterinärrechtliche Bestimmungen. So soll Fleisch unbekannten Ursprungs eine belgische Kennzeichnung erhalten haben. Eine Anfang Juli 1997 erfolgte Beschlagnahme einer aus dem Zerlegebetrieb stammenden Rindfleischsendung habe ergeben, dass Stempelabdrucke herausgeschnitten worden seien. Darüber hinaus seien teilweise englische Kennzeichnungen gefunden worden.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, in dem der Beklagte die Klägerin ergebnislos zur Vorlage von lückenlosen Nachweisen von der Herkunft der Rinder über den Ort der Schlachtung bis zum Zerlegebetrieb aufgefordert hatte, hatte die Klägerin gegen beide Bescheide vom 11.11.1997 Klage erhoben. Mit den rechtskräftigen Urteilen vom 20.06.2002 (IV 291/99 und IV 292/99), auf die wegen deren Inhalt Bezug genommen wird, hat der Senat die Klagen abgewiesen und einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Ausfuhrerstattung verneint. Auf diese Urteile wird auch hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen verwiesen.

Mit Sanktionsbescheid vom 24.11.1997 forderte der Beklagte im Hinblick auf beide Ausfuhrfälle eine Sanktion in Höhe von 108.253,33 DM gemäß Art. 11 Abs. 1 a VO Nr. 3665/87.

Am 09.12.1997 legte die Klägerin gegen den Sanktionsbescheid Einspruch ein. Sie begründet den Einspruch unter Hinweis darauf, dass die Ware belgischen bzw. holländischen Ursprungs sei und keinesfalls aus dem Vereinigten Königreich stamme. Dafür berief sie sich auf die vorgelegten Veterinär- und Ursprungszeugnisse.

Mit Einspruchsentscheidung vom 26.10.1999 wurde der Sanktionsbetrag infolge einer Neuberechnung auf 100.283,79 DM reduziert, im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Sanktion lägen vor, da die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Ausfuhrerstattung gehabt habe. Allerdings unterliege der Zuschlag in Höhe von 15% nicht der Sanktion.

Mit ihrer am 13.07.2001 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, eine Sanktionsmaßnahme sei nur für die Fälle vorgesehen, in denen Angaben gemäß Art. 3 VO Nr. 3665/87 der Höhe nach zu einer unzutreffenden Berechnung geführt hätten. Ursprungsangaben gehörten nicht zu diesen Angaben, sie würden nach Art. 10 VO Nr. 3665/87 gefordert. Zudem verlange Art. 11 Abs. 1 lit. a) VO Nr. 3665/87 warenbezogene Angaben. Es müsse sich um Kriterien handeln, die einer zollamtlichen Beschau zugänglich seien, wie etwa Menge, Art, Beschaffenheit oder geographische Bestimmung der Erstattungsware. Angaben, denen rechtliche Erwägungen zu Grunde lägen, könnten nicht Gegenstand der Sanktionsregelung sein. Vorliegend hätten keinerlei Beschaffenheitsmerkmale (wie etwa herausgeschnittene Stempel) auf das Vorliegen eines Ausfuhrverbots hingewiesen. Daher sei die Fr...

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