rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer: Nachweisanforderungen an unternehmerische Tätigkeit im Ausland
Leitsatz (amtlich)
An dem Nachweis einer im Ausland ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Für eine unternehmerische Tätigkeit, die Voraussetzung für den geltend gemachten Vorsteuerabzug ist, reicht es nicht aus, wenn nur eine gesellschaftliche Beteiligung an einem anderen Unternehmen in Betracht kommt.
Normenkette
UStG §§ 2, 15 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin Unternehmerin i. S. des Umsatzsteuergesetzes ist und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 2004 gegründet. Ihr Geschäftsgegenstand ist der anteilige Beitritt in bestehende Grundstücksverträge (Leases) zur Förderung von Bodenschätzen (Gas- und Ölvorkommen) mit vorhandenen bzw. zu errichtenden Förderanlagen in der A Region im Bundesstaat B, USA, die Verwaltung der zuvor genannten Rechte und die Veräußerung der Gas- und Ölvorkommen (§ 2 des Gesellschaftsvertrages). Beginn der Gesellschaft sollte der ... 2004 sein. Die am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligte persönlich haftende Gesellschafterin ist die C Verwaltungsgesellschaft mbH; Gründungskommanditisten waren D und E, jeweils mit einer Beteiligung von 1.000 USD, sowie die F GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Treuhandkommanditistin, ebenfalls mit einer Beteiligung von 1.000 USD. Nach dem Emissionsprospekt sollte mit einem Investitionsvolumen von 8.900.000 USD die Beteiligung an der Förderung von Erdgas an ... Grundstücksflächen erfolgen, und zwar durch Beteiligungen an den Feldern G Nr. 2 bis 4, H Nr. 2 bis 4 sowie J Nr. 2 bis 4. Weiter heißt es in dem Prospekt u. a. (Seite 28):
Erwerb Veräußerer der Pacht-, Schürf- und Förderrechte ist die K, L, B. Der Fondsgesellschaft liegen Beteiligungsvertragsangebote über den anteiligen Erwerb von Rechten an Grundstückspachtverträgen, die Schürf- und Förderrechte beinhalten, für die genannten ... Felder vor. Die K ist bzw. wird anteiliger Grundstückspächter und somit Inhaber der Förderrechte. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft wird die Beteiligungsvertragsangebote in beliebiger Reihenfolge annehmen, wenn und soweit eingezahltes Kommanditkapital im ausreichenden Umfang zur Verfügung steht und der Veräußerer eine gültige Bohrgenehmigung nachweist. ... Operartorvertrag ... Der Operator betreut und verwaltet die Förderanlagen. Des weiteren sorgt der Operator für die vertraglich geregelte Abnahme der Rohstoffe. Die Erstellung der monatlichen Abrechnungen über alle Einnahmen aus dem Verkauf der geförderten Rohstoffe sowie über alle Ausgaben ist ebenso Aufgabe des Operators wie die tägliche Überwachung, Wartung und Reparatur der Förderanlagen. ... Vertragspartner der Fondsgesellschaft wird die M, N, B (M). Die Verträge mit der M () werden im Zuge der Abwicklung der Kaufverträge für die Beteiligungen an den jeweiligen Fonds abgeschlossen
Ab November 2004 reichte die Klägerin Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahressteuererklärungen beim Finanzamt Hamburg -1ein, wonach sich im Streitjahr und den nachfolgenden Jahren keine steuerpflichtigen Umsätze, aber Vorsteuerüberschüsse ergaben. Für das Streitjahr machte die Klägerin Vorsteuer in Höhe von 15.836 € geltend, resultierend aus Rechnungen betreffend Erstellung und Lieferung des Emissionsprospektes. Der Beklagte stimmte dem am 02.01.2006 auf korrigierter Basis (Vorsteuerbeträge in Höhe von 16.987,64 €) zu.
Am 26.06.2007 ordnete der Beklagte eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.03.2007 an. Im Zuge dieser Prüfung reichte die Klägerin auf Anforderung verschiedene Unterlagen in Kopie über die behaupteten Aktivitäten in den USA ein, u. a. einen Operatorvertrag vom ... 2003 mit der M als Operator, betreffend das Vertragsgebiet Feld-G, der in einem Anhang als Non-Operator nicht die Klägerin ausweist, sondern die O GmbH & Co, eine Schwestergesellschaft der Klägerin und Klägerin des Parallelverfahrens 2 K 62/10. Ferner reichte die Klägerin Sale agreements zwischen ihr und der P Ltd über den Erwerb eines working interest für das Feld H Nr. 2 für 560.000 USD und eine undatierte Abtretungserklärung (Partial Assignment of Oil, Gas and Mineral Lease) für einen ungeteilten prozentualen Anteil an Förderrechten (interest) an dem in einem Anhang im einzelnen beschriebenen Feld H 2 (als Lessee (Pächter) wurde die Q Inc. genannt) ein, die Abtretung sollte ab dem Datum der ersten Bohrung in Kraft treten.
Nach der Prüfung verneinte der Beklagte die Unternehmereigenschaft der Klägerin und setzte mit Bescheid vom 07.03.2008 die Umsatzsteuer für 2004, das Streitjahr, gem. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) auf 0 € fest und forderte Vorsteuer von 16.987,64 € zurück. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte -nach Gewährung von Wiedereinsetzung- in der Sache mit Einspruchsentscheidung vom 05.02.2009 zurück. Er stützte...