rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer: Nachweisanforderungen an unternehmerische Tätigkeit im Ausland
Leitsatz (amtlich)
An dem Nachweis einer im Ausland ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Für eine unternehmerische Tätigkeit, die Voraussetzung für den geltend gemachten Vorsteuerabzug ist, reicht es nicht aus, wenn nur eine gesellschaftliche Beteiligung an einem anderen Unternehmen in Betracht kommt.
Normenkette
UStG §§ 2, 15 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin Unternehmerin i. S. des Umsatzsteuergesetzes ist und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 2004 gegründet. Ihr Geschäftsgegenstand ist der anteilige Beitritt in bestehende Grundstücksverträge (Leases) zur Förderung von Bodenschätzen (Gas- und Ölvorkommen) mit vorhandenen bzw. zu errichtenden Förderanlagen in der A Region im Bundesstaat B, USA, die Verwaltung der zuvor genannten Rechte und die Veräußerung der Gas- und Ölvorkommen (§ 2 des Gesellschaftsvertrages). Beginn der Gesellschaft war der ... 2004. Die am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligte persönlich haftende Gesellschafterin ist die C Verwaltungsgesellschaft mbH; Gründungskommanditisten waren D und E, jeweils mit einer Beteiligung von 1.000 USD, sowie die F GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Treuhandkommanditistin ebenfalls mit einer Beteiligung von 1.000 USD. Nach dem Emissionsprospekt sollte die Beteiligung an der Förderung von Erdgas auf fünf Grundstücksflächen erfolgen, und zwar durch Beteiligung an den Feldern 1, 2, 3, 4 sowie 5 Nr. 1 mit einem Investitionsvolumen von 2.375.000 USD. Weiter heißt es in dem Prospekt u. a. (Seite 24):
Erwerb Der Fondsgesellschaft liegen fünf Beteiligungsangebote von der K ... über den anteiligen Erwerb von Rechten an Grundstückspachtverträgen, die Schürf- und Förderrechte beinhalten, für die fünf vorgenannten Felder vor. Die K ist bzw. wird anteiliger Grundstückspächter und somit Inhaber der Rechte. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft wird die Beteiligungsangebote annehmen, wenn und soweit eingezahltes Kapital im ausreichenden Umfang zur Verfügung steht. ... Operartorvertrag ... T erschließt dort für sich selber und gemeinsam mit Partnern, so auch mit der K, weitere Felder. Darüber hinaus stellt das Unternehmen bereits gebohrte Quellen auch für andere Gas- und Ölfirmen fertig. T ist des weiteren als Verwalter vieler Felder während des laufenden Betriebs tätig.
Die Fondsgesellschaft tritt mit Annahme der Beteiligungsvertragsangebote in die jeweiligen mit der T bestehenden Operatorverträge (...) des Veräußerers ein. Der Operator betreut und verwaltet die Förderanlagen. Des weiteren sorgt der Operator für die vertraglich geregelte Abnahme der Rohstoffe. Die Erstellung der monatlichen Abrechnungen über alle Einnahmen aus dem Verkauf der geförderten Rohstoffe sowie über alle Ausgaben ist ebenfalls Aufgabe des Operators wie die tägliche Überwachung, Wartung und Reparatur der Förderanlagen.
Ab November 2004 reichte die Klägerin Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahressteuererklärungen bei dem Finanzamt Hamburg-1 ein, wonach sich keine steuerpflichtigen Umsätze, aber Vorsteuerüberschüsse ergaben. Für das Streitjahr machte die Klägerin Vorsteuerbeträge in Höhe von 10.080,07 € geltend.
Am 26.06.2007 ordnete das zwischenzeitlich zuständig gewordene Finanzamt Hamburg-2, der Beklagte, eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.03.2007 an. Im Zuge dieser Prüfung reichte die Klägerin auf Anforderung verschiedene Unterlagen in Kopie über die behaupteten Aktivitäten in den USA ein, u. a. undatierte Abtretungserklärungen (Partial Assignments of Oil, Gas and Mineral Lease [1]) über ein prozentuales leasehold interest (Recht an einem Pachtgrundstück) an in einem Anhang im einzelnen beschriebenen Feldern durch die K (K). Unterzeichnet waren die Angebote von G, President der K, in Kraft treten sollten die Abtretungen ab 1.September 2004 (production from the 3 bzw. der anderen Felder bzw. im Fall 5 ab der ersten Produktion). In den Anlagen waren als Pächter der Leases ausgewiesen Feld-5--> Q Feld 2 --> H Feld 3 Feld 3.1--> T Feld 3.2--> Q Feld 4 (lt. Prospekt 4) --> J Feld 1--> V Ferner legte die Klägerin zu den genannten Feldern Kaufverträge (sales Agreements) vor, abgeschlossen zwischen ihr und der K über eine working interest Partnership an der jeweiligen Quelle zu werden. In den sales agreements wird darauf hingewiesen, dass der Erwerber durch seine Unterschrift bestätigt, dass er ausreichend informiert ist, um die Anlagemethode, die Verwendung der Mittel (use of the funds), die Risiken und die Konditionen der Kaufverträge zu verstehen.
Nach der Prüfung verneinte der Beklagte die Unternehmereigenschaft der Klägerin und setzte mit Bescheid vom 07.03.2008 die Umsatzsteuer für 2004 gem. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) auf 0 € fest und forderte die angemeldete Vorsteuer zurück. Der Vorbehalt...