rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuer: Vergütung der Mineralölsteuer bei Zahlungsausfall

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers in § 53 Abs. 1 MinöStV.

 

Normenkette

MinöStDV § 53 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.

Die Klägerin, die mit Mineralöl handelt, stand in Geschäftsbeziehungen mit der Firma A in B. Nachdem die Forderungen aus der Lieferung von versteuertem Leichtöl betreffend den Zeitraum 28.12.2000 bis 3.1.2001 von der Firma A nicht beglichen wurden, erwirkte die Klägerin unter dem 28.2.2001 beim Amtsgericht Hamburg gegenüber der Firma A einen Mahnbescheid in Höhe von DM 347.443,02, gegen den die Firma A in der Folgezeit Widerspruch einlegte. Unter dem 30.4.2001 erließ das Landgericht Hamburg sodann gegenüber der Firma A ein Versäumnisurteil und verurteilte diese zur Zahlung von DM 372.024,46 an die Klägerin; das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 11.9.2001 beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt C, dessen Aufgaben nunmehr das beklagte Hauptzollamt übernommen hat, die Vergütung des in den ausgefallenen Forderungen gegen die Firma A enthaltenen Mineralölsteueranteils in Höhe von DM 242.733,84 und wies darauf hin, dass eine Kontenpfändung zu keiner Befriedigung geführt habe. Daraufhin teilte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin unter dem 13.9.2001 mit, dass sie bislang keinen Nachweis hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers beigebracht habe; die vorgelegte Drittschuldnererklärung, dass die Kontopfändung zu keiner Befriedigung geführt habe, sei als Nachweis der Zahlungsunfähigkeit nicht ausreichend.

Unter dem 26.2.2002 schloss die Klägerin sodann mit der Firma A "zur Vermeidung der Durchführung eines Insolvenzverfahrens" einen "außergerichtlichen Forderungsvergleich". In dieser Vereinbarung erkannte die Firma A die Hauptforderung aus Warenlieferungen an und verpflichtete sich, bis spätestens 28.2.2002 eine Vergleichsquote von 80 v.H. der Hauptforderung - d.h. 152.157,00 € - an die Klägerin zu zahlen, die wiederum bereits jetzt erklärte, mit dem Erhalt der Vergleichsquote auf den Rest der Hauptforderung sowie auf sämtliche Zinsen und Kosten zu verzichten.

Nachdem die Firma A die vereinbarte Vergleichsquote an die Klägerin bezahlt hatte, teilte diese dem beklagten Hauptzollamt mit Schreiben vom 23.4.2002 mit, dass sich die beantragte Vergütung inzwischen auf € 22.660,52 reduziert habe.

Mit der Begründung, dass die Warenempfängerin, die Firma A, im Hinblick auf den unter dem 26.2.2002 geschlossenen außergerichtlichen Forderungsvergleich nicht als im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zahlungsunfähig angesehen werden könne, lehnte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 6.8.2002 den Antrag der Klägerin vom 11.9.2001 ab.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 4.4.2005 (IV 239/03) ab. Zur Begründung führte es u.a. aus: Grundvoraussetzung des in § 53 Abs. 1 MinöStV normierten Anspruchs auf Erstattung bzw. Vergütung der Mineralölsteuer sei ein Zahlungsausfall beim Mineralölhändler wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers. Der Mineralölhändler müsse gegenüber dem Warenempfänger einen Zahlungsanspruch haben, der deshalb nicht realisiert werden könne, weil der Warenempfänger zahlungsunfähig sei. Demgegenüber gehe es im Streitfall nicht um einen Forderungsausfall der Klägerin wegen Zahlungsunfähigkeit der Firma A, der Warenempfängerin, sondern um einen vom Mineralölhändler selbstverantwortlich erklärten Forderungsverzicht. Im Zeitpunkt der Entscheidung des beklagten Hauptzollamtes über den Antrag nach § 53 Abs. 1 MinöStV auf Erstattung der im Verkaufspreis enthaltenen Steuer sei die Klägerin nicht mehr Inhaber einer Kaufpreisforderung gegenüber dem Warenempfänger gewesen. Die ursprüngliche Forderung sei zu diesem Zeitpunkt bereits durch Abschluss des am 26.2.2002 getroffenen außergerichtlichen Forderungsvergleichs erloschen gewesen, und zwar in Höhe von 80 % durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB), in Höhe von 20 % durch Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB). Dass der zwischen der Klägerin und der Firma A zustande gekommene außergerichtliche Forderungsvergleich zur Vermeidung der Durchführung eines Insolvenzverfahrens geschlossen worden sei, sei in diesem Zusammenhang ohne rechtlichen Belang. Denn auf die Beweggründe, die für den Forderungsverzicht ursächlich gewesen seien, komme es nicht an. Der am 26.2.2002 von der Klägerin mit ihrem Warenempfänger geschlossene außergerichtliche Vergleich sei Ausdruck einer selbstbestimmten kaufmännischen Entscheidung.

Auf die von der Klägerin eingelegte Revision hob der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 8.8.2006 (VII R 28/05) das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 4.4.2005 (IV 239/03) auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Hamburg zurück. Der Bun...

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