Kosten des Insolvenzverfahrens

Das FG Hamburg hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Insolvenzverfahren

Vor dem FG Hamburg wurde folgender Fall verhandelt: Strittig war, inwiefern Kosten eines Insolvenzverfahrens als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Über das Vermögen der Klägerin wurde wegen Zahlungsunfähigkeit ein (Regel-)Insolvenzverfahren eröffnet. Dabei wurden Vermietungsobjekte, die im Eigentum der Klägerin standen,  durch die Insolvenzverwalterin im Streitjahr 2017 verwertet. Im Jahr 2020 wurde das Insolvenzverfahren beendet, wobei es aufgrund der Verwertung des Vermögens der Klägerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger kam.

Keine Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen

Die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften wurden erklärt und veranlagt. Die Klägerin begehrte, dass die Gewinne um die Kosten des Insolvenzverfahrens als Werbungskosten reduziert werden. Das Finanzamt folgte dem nicht und begründete, dass keine Werbungskosten im Sinne des §§ 9 Absatz ein Satz einen EStG gegeben seien, da das Insolvenzverfahren dazu diene, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde. Die Klage vor dem FG Hamburg hatte keinen Erfolg. Auch das FG vertrat die Ansicht, dass weder eine Berücksichtigung der Kosten als Werbungskosten, noch als außergewöhnliche Belastungen infrage kommt. Beim BFH ist die Revision unter Az. IX R 29/23 anhängig.

FG Hamburg, Urteil v. 19.10.2023, 1 K 97/22, veröffentlicht mit Newsletter I/2024 des FG Hamburg