rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pensionszusage - Tantiemeverzicht
Leitsatz (amtlich)
Ein Gehaltsverzicht führt nur dann zum Zufluss von Bezügen aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sich der Verzicht seinem wirtschaftlichen Gehalt nach als Verfügung über die Verwendung zugeflossenen Einkommens erweist.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob von dem Arbeitgeber des Klägers für dessen Altersversorgung entrichtete Beitragszahlungen an eine Rückdeckungsversicherung steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der in 1939 geborene Kläger bezog im Streitjahr als Geschäftsführer der F GmbH - GmbH - in Hamburg Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. An der GmbH war der Kläger nicht beteiligt. Die Gehaltsabrede zwischen dem Kläger und der GmbH sah vor, dass er neben einem Festgehalt zusätzlich eine gewinnabhängige Tantieme erhalten sollte.
Am 2.1.1995 erteilte die GmbH dem Kläger in Ergänzung seines Anstellungsvertrages vom 16.12.1985 eine Pensionszusage. Diese umfasst eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung. Zur Finanzierung der zugesagten Leistungen schloss die GmbH als Versicherungsnehmerin bei der L eine Rückdeckungsversicherung ab. Nach dem Versicherungsschein vom 10.4.1996 zur Rückdeckungsversicherung Nr. ... beinhaltet diese für den Kläger als versicherte Person als Hauptversicherung eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall sowie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Beginn der Versicherung datiert auf den 1.12.1995, der Ablauf der Versicherung bzw. der Gefahrtragung und Leistung sowie der Beitragszahlung auf den 1.12.2003. Der jährlich zu zahlende Beitrag beträgt 41.894,70 DM für die Hauptversicherung und 12.482 DM für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 10.4.1996, Bl. 31 bis 38 der FG-Akten Bezug genommen.
Die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung wurden an den Kläger bzw. seine versorgungsberechtigten Angehörigen zur Sicherheit verpfändet. Die Prämie für die Zeit vom 1.12.1995 bis zum 1.12.1996 in Höhe von 54.376,70 DM wurde in 1995 von der GmbH als Betriebsausgaben gebucht.
Am 2.1.1996 vereinbarten der Kläger und die GmbH, dass der Kläger von diesem Tage an in Höhe der von der GmbH zu leistenden Prämienzahlung an die L auf seinen Tantiemeanspruch verzichtet.
Die GmbH passivierte in ihrer Bilanz zum 31.12.1995 eine Tantieme für den Kläger in Höhe von 507.181 DM als Verbindlichkeit. Im Juli 1996 schrieb die GmbH dem Kläger auf seinem Lohnkonto eine Tantieme für 1995 in Höhe von 452.804,30 DM gut. Die Restverbindlichkeit in Höhe von 54.376,70 DM löste die GmbH in 1996 erfolgswirksam auf.
Im Streitjahr bezog der Kläger von der GmbH ausweislich seiner Lohnsteuerkarte einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM. Hierin enthalten ist die Tantiemezahlung für 1995 in Höhe von 452.804,30 DM.
Mit Bescheid vom 20.3.1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1996 auf ... DM fest; der Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig. Dabei berücksichtigte der Beklagte einen Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von ... DM. Auf Grund von Kontrollmitteilungen durch das für die GmbH zuständige Finanzamt nach einer Außenprüfung für die GmbH änderte der Beklagte mit Bescheid vom 5.5.1998 den Einkommensteuerbescheid 1996 und setzte nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO die Einkommensteuer geändert auf ... DM fest. Er berücksichtigte nunmehr bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM.
Mit Schreiben vom 11.5.1998, eingegangen am 13.5.1998, legten die Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid vom 5.5.1998 Einspruch ein. Der Beklagte wies diesen Einspruch mit Entscheidung vom 18.11.1998 als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 14.12.1998, eingegangen am 15.12.1998, haben die Kläger Klage erhoben.
Die Kläger tragen vor: Der Einkommensteuerbescheid 1996 sei rechtswidrig, da dem Kläger 54.376,70 DM nicht als gewinnabhängige Tantieme im Jahre 1996 zugeflossen seien. Bei diesem Betrag handele es sich auch nicht um Lohnverwendung, da der Arbeitgeber weder eine Verbindlichkeit des Klägers erfüllt noch ihm ein steuerpflichtiges Surrogat in nämlicher Höhe zugewendet habe.
Die Kläger beantragen, den geänderten Bescheid für 1996 über Einkommensteuer vom 5.5.1998 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18.11.1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor: Im Streitfall handele es sich um eine sog. arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage, bei der auf einen Teil des Gehalts verzichtet werde, um diesen für die Zukunftssicherung zu verwenden. Der Arbeitslohnverzicht schließe einen Zufluss beim Arbeitnehmer nur dann aus, wenn die freiwerdenden Mittel nicht mit einer Verwendungsauflage verbunden seien. Das sei der Fall, wenn sie für Beitragsleistungen an eine Versorgungseinrichtung verwendet würden, die dem Ar...