Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer-Gewinnfeststellung: Voraussetzungen einer Arbeitsgemeinschaft i. S. d. §§ 2a GewStG und 180 Abs. 4 AO
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den anderen Gesellschaften i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gehören auch Gelegenheitsgesellschaften oder Metaverbindungen als Innengesellschaften in der Rechtsform einer GbR, die zur Durchführung eines Geschäfts gegründet werden.
2. Die Anwendung des § 2a GewStG erfordert, dass die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft - Arge - selbstständige Unternehmer sind und eigene gewerbliche Unternehmen führen, denen die Betriebsstätten der Arge zugerechnet werden können.
3. Wird der Geltungsbereich des § 2a GewStG überschritten, indem nicht nur Tätigkeiten ausgeübt werden, die allein dem Zweck der Erfüllung des einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags dienen, unterliegt die Arge nicht nur insoweit, sondern insgesamt als selbstständiger Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2, § 2a; AO § 180 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob sich die Klägerin zu 1. und zwei weitere Personen anlässlich der gemeinsamen Durchführung eines Bauprojekts zu einer gewerblichen Mitunternehmerschaft zusammengeschlossen haben und diese der Gewerbesteuer unterliegt.
Die Klägerin zu 1. wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom ... 1993 unter der Firma A Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH gegründet und am ... 1993 in das Handelsregister beim Amtsgericht .... (HRB ...) eingetragen; Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr B (B). Die Gesellschafterversammlung beschloss am ... 1996 u. a. die Sitzverlegung von Hamburg nach C und die Änderung der Firma in D GmbH (Amtsgericht E HRB ...) sowie am ... 2003 die Sitzverlegung zurück nach Hamburg (Amtsgericht ... HRB ...); Gesellschafterin und Geschäftsführerin war alsdann Frau F (F). Aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom ... 2008 firmiert die Klägerin zu 1. nunmehr unter G GmbH; Geschäftsführer sind F und B.
Am ... 2004 schlossen Herr Rechtsanwalt H (H) und B sowie die Klägerin zu 1., vertreten durch F, folgenden Vertrag:
"Gesellschaftsvertrag der GbR H und B
§ 1 Zweck, Firma
a) H, ...
und
b) B, ....
gründen als reine Innengesellschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft hat den Zweck, das Grundstück X-Straße in ... J zu verwerten. Diese Verwertung umfasst die Anschaffung, Aufbereitung und Finanzierung des Grundstücks, die Bebauung und den Verkauf des Grundstücks mit einem errichteten Ladengebäude. Dazu schließen sie sich mit der D GmbH zusammen, die soweit es sie betrifft, diesem Vertrag beitritt. Nach außen wird allein die D GmbH als Bauträgerin auftreten.
§ 2 Sitz, Geschäftsjahr
...
§ 3 Beteiligung und Haftung
Die Gesellschafter gehen davon aus, dass die Gesellschaft mit dem Verkauf des Grundstücks X-Straße einen Gewinn vor Gewerbesteuern von rd. € 900.000,00 erzielen (wird). Von diesem Gewinn erhält die D GmbH einen Anteil von 10 v. H., mindestens aber € 60.000,00. Der verbleibende Gewinn wird hälftig auf die anderen Beteiligten aufgeteilt.
Die Gesellschafter H und B haften für die GbR gesamtschuldnerisch, die D GmbH haftet nur für sich selbst.
§ 4 Leistungen der Gesellschafter
Die Gesellschafter sind verpflichtet, ihre sämtlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Erlangung des Gesellschaftszwecks in die Gesellschaft einzubringen.
§ 5 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung der Innengesellschaft steht den Gesellschaftern nur gemeinschaftlich zu.
§ 6 Dauer des Vertrags
Dieser Vertrag beginnt mit Unterzeichnung durch die Gesellschafter und endet mit der Abwicklung des Bauvorhabens X-Straße einschließlich der Abwicklung sämtlicher Gewährleistungspflichten.
§ 7 Ausscheiden von Gesellschaftern
...
§ 9 Auseinandersetzung bei Ausscheiden eines Gesellschafters
... Scheidet ein Gesellschafter aus, so hat die Gesellschaft eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag des Ausscheidens zu erstellen. Der ausgeschiedenen Gesellschafter nimmt am Gewinn und Verlust der bis zu seinem Ausscheiden ausgeführten Arbeiten teil, jedoch nicht an dem Gewinn und Verlust noch auszuführender Arbeiten. ... "
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag vom ... 2004 Bezug genommen.
Mit notariell beurkundeten Kaufverträgen vom ... 2004 erwarb die Klägerin zu 1. von der K GmbH & Co. KG (heute: L KG), Hamburg, zwei in der X-Straße, J, belegene Grundstücke zu einem Kaufpreis von insgesamt ... €.
Am ... 2005 wurde der notariell beurkundete Vertrag über die Veräußerung der mit Verträgen vom ... 2004 erworbenen Grundstücke von der Klägerin zu 1. ("Verkäufer") an die M-Stiftung, N, und die O-Stiftung, N, handelnd als Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR MS-OS - ("Käufer") geschlossen. Gemäß § 2 (Verkauf mit Bauverpflichtung) des Vertrages veräußerte die Klägerin zu 1. das Vertragsgrundstück (X-Straße, J) mit sämtlichen Rechten und Pflichten, Bestandteilen, dem gesetzlichen Zubehör sowie einem von ...