rechtskräftig
Leitsatz (redaktionell)
Pauschale Zuschläge, Steuerfreiheit
Normenkette
EStG § 3b
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Steuerfreiheit von Zulagen nach § 3b EStG.
Der Kläger ist Flugzeugführer. Dem Anstellungsvertrag mit seinem Arbeitgeber lag im Streitjahr ein mit der DAG (Bundesberufsgruppe Luftfahrt) geschlossener Vergütungstarifvertrag zugrunde. Dem Senat liegt eine Kopie des „Vergütungstarifvertrags Nr. 8 für das Bordpersonal der … Luftverkehrs KG” – gültig ab 1.10.1994 – vor (FGA Bl. 12), der den im Streitjahr geltenden Regelungen entspricht. Danach setzt sich das Gesamtgehalt für jede Gehaltsstufe zusammen aus der Addition der in den Vorspalten ausgewiesenen Beträge. Die Vorspalten sind bezeichnet mit:
„Grundgehalt”
„Flugzulage frei”
„Flugzulage pfl.”,
und enthalten jeweils feste Beträge (§ 4). Dabei weist die Spalte „Flugzulage frei” Beträge in Höhe von 17,7 % der in der Spalte „Grundgehalt” enthaltenen Beträge aus.
§ 5 des Vertragswerkes, auf das im übrigen verwiesen wird, bestimmt dazu unter der Überschrift „Zulagen”:
- „Die Mitarbeiter des Bordpersonals erhalten ein Grundgehalt.
Die Mitarbeiter des Bordpersonals erhalten einen Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit als Flugzulage, die nach den Bestimmungen des § 3b Einkommensteuergesetz steuerfrei ausbezahlt wird.
Die Steuerfreiheit steht unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Zusage des Betriebsstättenfinanzamtes.”
Das für den Arbeitgeber zuständige Betriebsstätten-Finanzamt hat in dem nach Abschn. 30 Abs. 7 Satz 6 und 7 LStR 1990 vorgesehenen Verfahren auf Antrag des Arbeitgebers den Anteil der steuerfreien Zulagen ab 1.1.1990 auf 17,7 % des Grundgehalts festgelegt. Auf die im Gerichtsverfahren eingeholte Auskunft der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 19.4.1999 wird Bezug genommen.
Im Streitjahr bezog der Kläger Grundgehalt |
… DM |
+ steuerpflichtige Zulagen |
… DM |
= Bruttoarbeitslohn lt. LSt-Karte |
… DM. |
steuerfreie Zulagen von |
… DM |
Mit seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, daß nicht nur die im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerfrei belassenen Zulagen, sondern die gesamten Zulagen von (… DM + … DM =) … DM gemäß § 3b EStG steuerfrei seien. Er fügte der Steuererklärung eine Aufstellung bei, in der die von ihm tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach einzelnen Tagen aufgelistet ist. Daraus errechnete er, daß er 23,6 % seiner Gesamtarbeitszeit von ca. 605 Stunden Gesamtblockzeit als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abgeleistet habe.
Der Beklage folgte dem nicht und veranlagte den Kläger mit den in der LSt-Karte als steuerpflichtig ausgewiesenen Lohnbezügen. Der Einspruch gegen den Steuerbescheid vom 22.11.1995 blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 29.10.1996 führt der Beklagte aus, pauschale Zuschläge, die ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachte Leistung gezahlt würden, seien grundsätzlich nicht steuerfrei. Ausgenommen seien lediglich Pauschalzahlungen, die nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer – entsprechend Abschn. 30 Abs. 7 Nr. 3 LStR 1993 – als Abschlagszahlung auf eine spätere Einzelabrechnung gezahlt und spätestens zum Ende des Jahres abgerechnet würden. Werde wie im Streitfalle aufgrund einer Vereinbarung mit dem Betriebsstätten-Finanzamt auf eine Einzelabrechnung überhaupt verzichtet, so könne nur die Vereinbarung Grundlage für die Steuerfreiheit sein. Der über den vom Betriebsstätten-Finanzamt genehmigten Maximalbetrag hinausgehende Teil der Zulage könne deshalb keinen Zuschlag im Sinne des § 3b EStG darstellen.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Er macht geltend, es sei offensichtlich, daß die gezahlten Zuschläge vollen Umfangs für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt worden seien. Wenn teilweise Lohnsteuer einbehalten worden sei, berühre dies die Eigenschaft des Zuschlags als solchen nicht. Zu der Pauschalvereinbarung mit dem Betriebsstätten-Finanzamt sei es im Anschluß an eine LSt-Außenprüfung gekommen, um von den lästigen, umfangreichen Aufzeichnungspflichten loszukommen. Die steuerliche Behandlung im Lohnsteuerabzugsverfahren sei nur eine vorläufige, sie hindere nicht, daß der Arbeitnehmer in seinem Veranlagungsverfahren die Steuerfreiheit in einem größeren Umfange nachweise, als vom Arbeitgeber angenommen. Auch der BFH gestehe zu, daß der Nachweis „in anderer Weise als durch Abrechnung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Jahresabschluß erbracht” werden könne (BFH BStBl. II 1991, 293 und 298).
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuer 1993 unter Änderung des Bescheids vom 22.11.1995 und der Einspruchsentscheidung vom 29.10.1996 um … DM auf … DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsstätten-Finanzamt. Aus ihr ergebe sich, daß der Arbeitgeber die steuerpflichtigen Zuschläge nicht als solche nach § 3b EStG habe zahlen wollen. Dies sei aber Grundvoraussetzung für die Steuerfreiheit. ...