Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH II B 44/20)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Wertes der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung - keine Differenzierung nach Leistungsauflagen und Nutzungs-/Duldungsauflagen Kürzung des Kapitalwerts von Leistungsauflagen nach § 14 Abs. 2 BewG. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 11/21)
Leitsatz (amtlich)
1. Der Wert der Bereicherung bei der gemischten Schenkung ist unter Berücksichtigung des Steuerwerts des übertragenen Gegenstands unter Abzug des Kapitalwerts der Leistungs- und Nutzungs-/Duldungsauflagen zu ermitteln. Eine Differenzierung nach Leistungsauflagen einerseits und Nutzungs-/Duldungsauflagen andererseits ist nicht erforderlich.
2. Nicht nur bei der Ermittlung des Kapitalwerts von Nutzungs-/Duldungsauflagen, sondern auch bei Leistungsauflagen ist eine Kürzung nach § 14 Abs. 2 BewG vorzunehmen.
Normenkette
BewG § 14 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei einer Grundstücksübertragung gegen Nutzungs- und Leistungsauflagen zur Ermittlung der Gegenleistung der Kapitalwert der Auflagen nach § 14 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu kürzen ist.
Die Klägerin ist Erbin der am ... 2012 im Alter von 81 Jahren verstorbenen Frau A (im Folgenden: Übergeberin). Mit notariellem Vertrag vom 9. Oktober 2012 übertrug die Übergeberin ihr Grundstück im X in Hamburg auf die Klägerin (...) Das Grundstück ist bebaut mit einem Mietshaus mit 8 Wohnungen und 2 Kellergewerberäumen. Die Übergeberin bewohnte eine Wohnung im 2. Obergeschoss. Als Gegenleistung wurden ein Barkaufpreis in Höhe von ... € sowie eine monatlich zu zahlende Rente in Höhe von ... € vereinbart, die ab dem 1. Januar 2013 monatlich im Voraus zu zahlen war. Zudem verpflichtete sich die Klägerin, die Übergeberin zu pflegen, für sie zu kochen, sie zu waschen und erforderliche Gänge zum Arzt und/oder zur Apotheke vorzunehmen, "soweit die ... [Übergeberin] hierzu nicht in der Lage ist". Die Übergeberin behielt sich ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im 2. Obergeschoss vor, wobei der Jahreswert des Wohnrechts in der notariellen Urkunde mit ... € angesetzt wurde.
Die Klägerin wurde am ... 2013 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Der Wert des übertragenen Grundbesitzes wurde mit Bescheid vom 29. April 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 9. Oktober 2012 in Höhe von ... € festgestellt.
Der Beklagte sah in der Grundstücksübertragung eine gemischte Schenkung, da er die Gegenleistung für den erhaltenen Grundbesitz mit insgesamt (nur) ... € ermittelte. Dabei rechnete er dem Barpreis von ... € den Kapitalwert für die Renten- und Pflegeverpflichtung sowie das Wohnrecht in Höhe von insgesamt ... € hinzu (Ansatz der Rente und des Wohnrechts lt. Vertrag mit monatlich ... € sowie der Pflege geschätzt mit ... € monatlich, Vervielfältiger 6,792).
Mit Bescheid vom 19. Mai 2012 setzte er Schenkungsteuer in Höhe von ... € fest. Den steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von ... € ermittelte der Beklagte, indem er vom festgestellten Steuerwert des Grundstücks den Barkaufpreis, den Freibetrag nach § 13c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung vom 24. Dezember 2008 (ErbStG) in Höhe von ... € und den Freibetrag nach § 16 ErbStG in Höhe von ... € abzog. Nicht abzugsfähige Schulden nach § 10 Abs. 6 ErbStG rechnete er in Höhe von ... € hinzu. Die Renten- und Pflegeverpflichtung berücksichtigte der Beklagte mit der Begründung nicht, dass entsprechende Leistungen aufgrund des Versterbens der Übergeberin nicht erbracht worden und daher gem. § 14 Abs. 2 BewG nicht anzusetzen seien.
Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 19. Mai 2015 setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer für den Erwerb von Todes wegen nach Abzug der Steuer auf den Vorerwerb auf 0 € fest.
Gegen beide Bescheide vom 19. Mai 2015 legte die Klägerin durch ihren Steuerberater Einspruch ein und beantragte im Hinblick auf den Schenkungsteuerbescheid Aussetzung der Vollziehung (AdV). Zur Begründung trug sie vor, zum Vollzug der (gemischten) Schenkung sei es vor dem Todesfall nicht mehr gekommen, da der Eigentumswechsel erst am ... 2013 in das Grundbuch eingetragen worden sei. Folglich liege ein einheitlicher Erbvorgang vor, so dass kein Schenkungsteuerbescheid hätte erlassen werden dürfen. Bei dem Erbschaftsteuerbescheid sei die Kaufpreisforderung bei den Besitzposten außer Acht zu lassen.
Im Übrigen sei der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 14 Abs. 2 BewG auf die Renten- und die Pflegeverpflichtung anzuwenden sei (vgl. BFH, Urteil vom 17. Oktober 2001, II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl II 2002, 25). Dies sei nicht der Fall, vielmehr seien die Gegenleistungen entsprechend der durchschnittlichen Lebenserwartung der Übergeberin zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2017 gewährte der Beklagte AdV. Den Bescheid sandte er an den Steuerberater der Klägerin.
Am 13. November 2017 ze...