Entscheidungsstichwort (Thema)
Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (amtlich)
Weichen die tatsächlichen Umstände bei Vermietungstätigkeit vom Üblichen wesentlich ab, ist eine Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht erforderlich.
Normenkette
EStG § 21
Tatbestand
Der Kläger erwarb 1989 die alte Schule in A. A liegt ca. 7,5 km entfernt von B im Kreis Dithmarschen, einer der Ferienlandschaften in Schleswig-Holstein. Der Kaufpreis betrug 244.709 DM. Die teilweise erfolgte Sanierung und Umbau des Gebäudes erfolgte in Eigenarbeit des Klägers und ist bisher noch nicht abgeschlossen. Der Kläger unterhält dort einen Briefkasten und einen Telefonanschluss.
Im Jahr 1991 vermietete der Kläger ein Zimmer in dem Gebäude, wofür er insgesamt 700 DM an Einnahmen erzielte. Im Februar 1992 vermietete er ein Zimmer im Erdgeschoss (Nordseite) an die Mieterin M für 100 DM incl. Im Oktober 1993 vermietete er ein Zimmer im Erdgeschoss links an den Mieter K für 175 DM incl. Dieses Mietverhältnis wurde zum 31.08.1998 beendet. Zum 01.06.1997 vermietete der Kläger ein weiteres Zimmer im Obergeschoss mit Gartenbenutzung an die Mieterin H zum Preis von 175 DM incl. Dieses Zimmer wurde im weiteren Verlauf als Werkstatt benutzt. Die Mieterin H übernahm ab 01.09.1998 das zuvor an K vermietete Zimmer. Ein Zimmer im Obergeschoss vermietete der Kläger an eine Musikgruppe ab 01.05.1998 zum Preis von 200 DM. Seit 01.01.2002 vermietet der Kläger fünf Zimmer an fünf verschiedene Mieter, wobei die Vermietung die Nutzung des jeweiligen Zimmers, der Gemeinschaftseinrichtungen und des Gartens umfasst. Der Kläger machte von 1989 bis einschl. 1997 aus dem Anwesen laufend Verluste geltend. In den Streitjahren waren dies 1994 37.807 DM und 1995 27.716 DM.
Mit Bescheid vom 25.08.1997 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1994 auf 8.373 DM unter Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung in Höhe 16.770 DM fest. Mit Bescheid vom 18.09.1997 setzte der Beklagte für 1995 die Einkommensteuer auf 10.451 DM unter Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.208 DM fest.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass umfangreiche Umbau- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen gewesen seien und dem Kläger die finanziellen Mittel für eine schnellere Durchführung fehlen würden. Die Kosten für das Dorf-Erneuerungsprogramm hätten sich auf 30.519,42 DM belaufen, wobei der Kläger einen Zuschuss von 6.981 DM erhalten hätte.
Die Mieteinnahmen seien folgendermaßen erfolgt:
1990 |
0 DM |
1991 |
700 DM |
1992 |
1.200 DM |
1993 |
1.725 DM |
1994 |
3.300 DM |
1995 |
3.300 DM |
1996 |
3.300 DM |
Seit dem 01.06.1997 sei ein weiteres Zimmer vermietet, was die Mieteinnahmen insgesamt erhöht habe. Diese hätten für 1997 4.525 DM, für 1998 6.550 DM und für 1999 7.200 DM betragen.
Unter dem 13.01.1999 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks in A steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 zu Ungunsten des Klägers zu ändern.
Zur Begründung wurde angeführt, dass es an der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers fehle. Zwar sei nach der BFH-Rechtsprechung bei einer langfristigen Vermietung grundsätzlich von einer vorhandenen Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Diese Vermutung könne jedoch im Einzelfall erschüttert werden. Die ernsthafte Möglichkeit, dass die Vermietung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde, liege dann vor, wenn die Art der Vermietung und die Form der Durchführung von vornherein dafür spräche, dass die Vermietung dazu bestimmt und geeignet sei, persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen. Im Fall des Klägers könne bei verständiger Würdigung der vorgelegten Zahlen nicht damit gerechnet werden, dass sich aus der Vermietung ein Totalgewinn ergebe. Die erzielten Einnahmen und auch die nach den Angaben des Klägers in der Zukunft zu erzielenden Einnahmen deckten nicht einmal die Betriebskosten zuzüglich der Abschreibungen ab. Es sei daher nicht ersichtlich, wie sich Gewinne ergeben sollten, die die bisherigen Verluste ausgleichen könnten und zu einem Totalgewinn führen würden. Dabei seien noch nicht die in Zukunft anfallenden Schuldzinsen sowie die zu erwartenden, aufgrund des Alters des Gebäudes nicht unerheblichen Erhaltungsaufwendungen berücksichtigt. Die Vermietung an befreundete Lehrerkollegen stützten die Vermutung von persönlichen, einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Gründen. Sei die Vermutung der Gewinnerzielungsabsicht erschüttert, trage der Steuerpflichtige die Beweislast. Trotz mehrmaliger Aufforderungen seien jedoch keine Angaben dazu gemacht worden, wie sich aus der Sicht des Steuerpflichtigen ein Totalgewinn ergeben solle.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19.04.1999 wies der Beklagte die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück und erhöhte für 1994 die Einkommensteuer...