Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtteilsanspruch als Teil der Anschaffungskosten
Leitsatz (amtlich)
Schließen der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte einen Kaufvertrag, bei dem der Kaufpreis teilweise durch Verrechnung mit dem Pflichtteilsanspruch gebildet wird, so mindert sich die AfA-Bemessungsgrundlage dadurch nicht.
Normenkette
EStG § 7; HGB § 255
Tatbestand
Streitig ist die Höhe von Anschaffungskosten eines Grundstücks im Zusammenhang mit einem Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Die Kläger wurden in den vorangegangenen Jahren als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, im Streitjahr jedoch antragsgemäß getrennt. Neben den hier streitigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt der Kläger als EDV-Berater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und die Klägerin als kaufmännische Angestellte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen.
Die im Jahr 1993 verstorbene Mutter der Klägerin hatte ihren Ehemann ... (E), den Vater der Klägerin und Schwiegervater des Klägers, zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus dem Grundstück X-Straße in Hamburg, das mit einem vor 1925 errichteten Dreifamilienhaus bebaut ist.
Zur Beilegung von Streitigkeiten hinsichtlich des der Klägerin zustehenden Pflichtteilsanspruches vereinbarte diese mit ihrem Vater durch notariellen Vertrag vom 23. September 1997, dass ihr ein Pflichtteilsanspruch i.H.v. 200.000 DM zustehe. Dieser sollte mit 1,7 Prozent jährlich verzinst und zur Auszahlung fällig werden, wenn das Grundstück auf einen Dritten übertragen bzw. verkauft werde. Zur Sicherung der Klägerin wurde für sie eine Hypothek von 200.000 DM eingetragen.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 30. Mai 2001 erwarben die Klägerin und der Kläger das Grundstück X-Straße zum 01.07.2001 je zur ideellen Hälfte von ihrem Vater bzw. Schwiegervater für einen angemessenen Kaufpreis von 840.000 DM. Ein Teilbetrag von 200.000 DM wurde mit der hypothekarisch besicherten Forderung der Klägerin auf Zahlung des Pflichtteilsanspruchs verrechnet. Der verbleibende Kaufpreisteil von 640.000 DM - im Vertrag als "Barkaufpreis" bezeichnet - wurde von den Klägern größtenteils durch Darlehen finanziert. Die Klägerin erklärte in dem Grundstückskaufvertrag weiter, dass mit der Übertragung des Grundstücks auf die Kläger ihre sämtlichen Pflichtteils- oder sonstigen Ansprüche gegenüber ihrem Vater abgegolten seien.
Übergabe- und Verrechnungstag war der 1. Juli 2001. Zwei der Wohnungen in dem Dreifamilienhaus sind fremdvermietet, die dritte Wohnung nutzen die Kläger selbst. Der vermietete Teil beträgt 52,54% der gesamten Fläche.
Die Steuererklärungen für das Streitjahr 2001 gingen am 16. Juli 2002 beim Beklagten ein. Die Kläger legten für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Anschaffungskosten von 840.000 DM zugrunde, ordneten davon 579.530 DM dem Gebäude zu und berechneten auf diesen Betrag die Absetzung für Abnutzung - AfA - mit 3.928 DM (2,5% linear für sechs Monate, Gebäudeanteil 68,99%, vermieteter Teil 52,54%).
Der Beklagte veranlagte die Kläger ihrem Antrag entsprechend getrennt und berechnete die Absetzungen für Abnutzung in den Steuerbescheiden für 2001 vom 8. August 2002 (für die Klägerin gem. § 164 Abs. 2 AO geändert) aufgrund von Anschaffungskosten in Höhe des "Barkaufpreises" von 640.000 DM und ordnete davon 62% dem Gebäude zu, so dass sich eine AfA von 2.627 DM ergab.
Am 12. August 2002 legten die Kläger Einspruch ein. In der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2003 ermittelte der Beklagte die Anschaffungskosten mit 640.000 DM zuzüglich unstreitiger Anschaffungsnebenkosten von 5.199 DM, insgesamt also 645.199 DM. Den Gebäudeanteil erhöhte er entsprechend einem Gutachten des Finanzamts für Verkehrssteuern und Grundbesitz auf 65,3% und berechnete so eine AfA von 2.767 DM; im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Mit der am 19. April 2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren fort.
Die Kläger sind der Auffassung, die Verrechnung der hypothekarisch besicherten Forderung i.H.v. 200.000 DM aus dem Pflichtteilsanspruch mit dem Kaufpreis i.H.v. 840.000 DM sowie der Verzicht der Klägerin auf weitere Ansprüche gegen ihren Vater führten nicht zu einer Verringerung der Anschaffungskosten. Hätte sich die Klägerin den Pflichtteilsanspruch bar auszahlen lassen und dann damit eine andere Immobilie erworben, wäre ebenfalls der volle Kaufpreis als Anschaffungskosten zu berücksichtigen gewesen. Der Pflichtteilsanspruch und das Grundstücksübertragungsgeschäft seien getrennt voneinander zu beurteilen. Die Auseinandersetzung um den Pflichtteilsanspruch sei mit der Vereinbarung vom 23. September 1997 beendet gewesen. Die zeitliche und sachliche Trennung dieses Rechtsgeschäfts von der Grundstücksübertragung im Jahr 2001 führe dazu, dass in Höhe des gesamten Kaufpreises Anschaffungskosten anzusetzen seien.
Die AfA sei danach mit (6/12 x 2,5% x 65,3% x 52,54% x 8...