Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsorgeaufwendungen Vorwegabzug
Leitsatz (amtlich)
Ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter mit Pensionszusage kann bei seiner Einkommensteuer-Veranlagung Vorsorgeaufwendungen nur in der nach Kürzung des Vorwegabzugs verbleibenden Höhe abziehen, wenn seine Mitgesellschafterin (eine Kapitalgesellschaft) bei unveränderter quotaler Gewinnverteilung keine Pensionszusage erhält.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 10c Abs. 3 Nr. 2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 25.01.2008; Aktenzeichen X B 229/07) |
Tatbestand
Streitig ist bezüglich der Einkommensteuer, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der nicht Alleingesellschafter ist, im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen den Vorwegabzug ungekürzt geltend machen kann.
I.
1. Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
2. Der Kläger war in den Streitjahren 2002 und 2003 mit 75 % an der G GmbH beteiligt. Die restlichen 25 % wurden von der R GmbH gehalten (Akte-Allgemeines -Allg-A- Bl. 2). Zugleich war der Kläger alleiniger Geschäftsführer der G GmbH (Rechtsbehelfs-Akte -Rb-A- Bl. 9).
Die Gewinnverteilung der G GmbH richtete sich nach dem Verhältnis der Stammeinlagen der Gesellschafter (Allg-A Bl. 9).
3. Neben Gehalt und Tantieme sagte die GmbH dem Kläger durch den am 28. Mai 1983 von ihm für beide Seiten unterzeichneten Vertrag ab Vollendung seines 65. Lebensjahres eine Altersrente in Höhe von 1.000,00 DM monatlich zu. (Rb-A Bl. 11).
II.
1. Die Kläger erklärten in ihren Einkommensteuererklärungen 2002 (Einkommensteuer-Akte -ESt-A- Bl. 95 ff.) und 2003 (ESt-A Bl. 160 ff.) Einnahmen des Klägers aus Geschäftsführertätigkeit und zwar für das Streitjahr 2002 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 108.597,00 € (ESt-A Bl. 124) und für 2003 in Höhe von 69.860,00 € (ESt-A Bl. 176). Ferner machten sie im Rahmen der Sonderausgaben jeweils Vorsorgeaufwendungen geltend, für 2002 entsprechende Versicherungsbeiträge von insgesamt 19.195,00 € (ESt-A Bl. 146) und für 2003 in Höhe von 17.563,00 € (ESt-A Bl. 202).
2. In den Einkommensteuerbescheiden 2002 vom 27. Oktober 2004 und 2003 vom 4. Mai 2005 kürzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) den möglichen Höchstbetrag von 6.136,00 € für den Vorwegabzug der geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Streitjahre (-EStG-) um 16 % der Summe der Einnahmen des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit. Für beide Streitjahre wurde der Vorwegabzug auf Null gekürzt, da 16% des Bruttoarbeitslohns jeweils den Betrag von 6.136,00 € überstieg. In beiden Jahren wurden Vorsorgeaufwendungen lediglich in Höhe des Grundhöchstbetrags (2.668,00 €) im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG und, da die angegebenen Vorsorgeaufwendungen die abziehbaren Beträge überstiegen, zusätzlich in Höhe des hälftigen Höchstbetrags (1.334,00 €) im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 4 EStG berücksichtigt; insgesamt jeweils (2.668,00 € + 1.334,00 =) 4.002,00 € (ESt-A Bl. 146, 202). Die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 und wurden beide mit einfacher Post bekannt gegeben.
3. Am 29. November 2004 legten die Kläger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 ein (Rb-A Bl. 2). Am 19. Mai 2005 folgte der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 (Rb-A Bl. 5). Das FA habe die Vorwegabzüge der Vorsorgeaufwendungen zu Unrecht gekürzt.
4. Das FA wies die Einsprüche der Kläger am 18. September 2006 zurück (Rb-A Bl. 21). Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen stehe nur demjenigen Steuerpflichtigen zu, für den keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht und entweder keine Anwartschaft auf Altersversorgung oder eine Anwartschaft nur auf Grund eigener Beitragsleistung aus der Geschäftsführertätigkeit bestehe. Aus der mittlerweile veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (-BFH-) ergebe sich, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen nur dann nicht zu kürzen sei, wenn der Aufwand der GmbH für die Altersvorsorgung der jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführer deren quotaler Beteiligung an der GmbH entspreche (BFH vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634).
III.
Die Kläger haben am 17. Oktober 2006 Klage erhoben und begründen diese wie folgt (Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 3=7, 4=8, 37=39):
Wäre dem Kläger nicht 1983 seitens der G GmbH eine Pensionszusage erteilt worden, so hätte er darauf bestanden, dass ihm im Rahmen der Gewinnverteilung bei der G GmbH ein entsprechend erhöhter Gewinnanteil eingeräumt worden wäre. Über diese inkongruente Gewinnbeteiligung hätte er seine Altersvorsorge finanziert. Durch den Verzicht auf die erhöhte Gewinnbeteiligung habe er seine Versorgungsansprüche durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erworben. Damit habe er im Sinne der BFH-Rechtsprechung bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtungsweise sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesel...