Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH I B 45/22)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer: Durchführung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft - Finanzunternehmen i.S.v. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG a.F.

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Durchführung einer körperschaftlichen Organschaft steht die Umwandlung eines Gewinnabführungs- oder eines Verlustübernahmeanspruchs in ein Darlehen nicht entgegen.

2. Ein solches Darlehen muss nicht fremdüblich vereinbart sein, der Darlehensanspruch muss aber werthaltig sein, damit der Ergebnisabführungsvertrag durchgeführt wird.

3. Die Voraussetzung des Erwerbs eines Anteils mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs im Sinne von § 8b Abs. 2 S. 2 KStG a.F. liegt nicht vor, wenn der Anteil zum Zwecke der Erzielung einer nach DBA steuerfreien Dividende und eines anschließend steuerbaren Veräußerungsverlustes erworben wurde.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 2-3, 7 S. 2, § 14 Abs. 1, 5, § 17; AktG §§ 301-302; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes, den eine Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahr 2016 erzielte.

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A GmbH (im Folgenden A GmbH). Die A GmbH wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... Oktober 2015 gegründet. Gegenstand der Gesellschaft war der Erwerb und das Halten von Beteiligungen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges sowie alle damit zusammenhängende Tätigkeiten. Alleinige Gesellschafterin der A GmbH war die B Beteiligungen UG.

Die B Beteiligungen UG und die A GmbH schlossen am 2. November 2015 einen Ergebnisabführungsvertrag, wonach vom Beginn des laufenden Geschäftsjahrs der A GmbH als Organgesellschaft zwischen dieser und der B Beteiligungen UG als Organträgerin eine Organschaft begründet wurde. Die A GmbH verpflichtete sich, während der Vertragsdauer ihren handelsrechtlichen Gewinn nach Maßgabe des § 301 des Aktiengesetzes (AktG)an den Organträger abzuführen. Für die Verlustübernahme galt § 302 AktG entsprechend. Der Vertrag galt rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, in das die Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft fällt. Er galt für unbestimmte Zeit und konnte erstmals zum 30. Dezember 2021 ordentlich gekündigt werden. Der Ergebnisabführungsvertrag vom 2. November 2015 wurde am ... 2015 in das Handelsregister der A GmbH eingetragen.

Die A GmbH erwarb am ... November 2015 von der C GmbH 100 % der Anteile an der niederländischen D B.V. (im Folgenden: D BV) zum Preis vom ... €. Die Anteile an der D BV wurden zunächst im Umlaufvermögen der A GmbH erfasst. Zum Ende des Jahres 2015 wurden die Anteile dem Anlagevermögen zugeordnet.

Am 6./7. November 2015 schlossen die E GmbH (...) mit Sitz in ... als Treuhänderin und die D BV als Treugeberin einen "Rahmentreuhandvertrag". Darin verpflichtete sich die E GmbH ein bereits bei der BANK-1 (...) eröffnetes Konto und Depot fortan für Rechnung der D BV zu führen. Die Treuhänderin sollte nach entsprechenden Einzelanweisungen durch die Treugeberin Kapitalanlagen über die BANK-1 durchführen. ...

Am 11. November 2015 schlossen die A GmbH als Treugeberin und die E GmbH als Treuhänderin ebenfalls einen "Rahmentreuhandvertrag". Darin verpflichtete sich die E GmbH zum einen, Darlehensverträge mit der BANK-1 abzuschließen (1.1 des Rahmentreuhandvertrags) und zum anderen, ein bereits bei der BANK-1 eingerichtetes Konto fortan für Rechnung der A GmbH zu führen (1.2 des Rahmentreuhandvertrags). Die Geldbeträge, die einerseits die BANK-1 der Treuhänderin zur Verfügung stellte und die andererseits die Treuhänderin von der Treugeberin oder von Dritten erhielt, sollte die Treuhänderin für die Treugeberin weisungsgemäß verwalten (1.3, 1.4, 3 des Rahmentreuhandvertrags). Die Treuhänderin durfte nur aufgrund Einzelanweisungen hinsichtlich der gewünschten Darlehenskonditionen (insbesondere Betrag, Verzinsung, Vertragslaufzeit) tätig werden (2.2 des Rahmentreuhandvertrags). Auch das Kontoguthaben durfte nur gemäß Einzelanweisungen verwendet werden (4.2 des Rahmentreuhandvertrags). Steuerrechtlich und wirtschaftlich sollte das Darlehen der Treugeberin zugerechnet werden (5.1 des Rahmentreuhandvertrags). Die Treuhänderin war verpflichtet, alles, was sie als Darlehensnehmerin oder als Zahlungsempfängerin auf Grund des Treuhandverhältnisses erlangte, an die Treugeberin herauszugeben (6.1 des Rahmentreuhandvertrags). Die Treugeberin war verpflichtet, die Treuhänderin von allen Ansprüchen freizustellen (7.2 des Rahmentreuhandvertrags). ...

Am 16. November 2015 eröffnete die E GmbH ein Konto bei BANK-1 (im Folgenden: "A Treuhandkonto"). Am gleichen Tag teilte die E GmbH der A GmbH mit Verweis auf den Rahmentreuhandvertrag mit, dass die E GmbH das bei der BANK-1 neu eingerichtete Konto treuhänderisch auf Rechnung der A GmbH führe.

Am 11./18. November 2015 schlossen die A GmbH und die D BV einen "Rahmendarlehensvertrag", in dem s...

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