Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer durch einen nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen Befugten eingereichten Steuererklärung
Leitsatz (amtlich)
Die durch einen nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen Befugten eingereichte Steuererklärung führt weder zur Nichtigkeit noch zur Rechtswidrigkeit des auf der Steuererklärung beruhenden Steuerbescheides, sofern der Bevollmächtigte nicht gem. § 80 Abs. 7 AO zurückgewiesen worden war.
Normenkette
AO § 80 Abs. 7, 10, § 125 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 2016 unbeschränkt steuerpflichtig war. Hilfsweise greift der Kläger die Höhe des zugrunde gelegten gewerblichen Gewinns an.
Der Kläger wurde ... in A geboren und ist Staatsbürger dieses Landes. Seit 2005 verfügt er auch über eine Aufenthaltserlaubnis für Spanien. Nach der Eheschließung im ... 2010 zog der Kläger im ... 2011 von Spanien nach Deutschland zu seiner Ehefrau in Hamburg; seither ist er mit alleiniger Wohnung in Hamburg gemeldet und wird beim Beklagten steuerlich geführt und mit seiner Ehefrau - bis zur Trennung in 2017 - zusammenveranlagt. Am ... wurde der gemeinsame Sohn geboren. Seit 2012 erzielte der Kläger gewerblich Einkünfte zunächst aus dem Im- und Export und sodann aus dem Betrieb eines Transportunternehmens .... Seit 2018 wird das Unternehmen bei dem Finanzamt Hamburg-1 geführt.
Die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wurde am 20. Februar 2018 in elektronischer Form mit Hilfe von "B, Rechtsanwalt, bei C GmbH" beim Beklagten eingereicht. U.a. wurden damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € erklärt. Diese basierten auf einem von der ... C GmbH (...) erstellten Jahresabschluss und der entsprechenden Gewerbesteuererklärung. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 widerrief der Kläger die der C Group GmbH erteilte Empfangsvollmacht. Später urteilte das Amtsgericht D in einem Honorarprozess der C GmbH gegen den Kläger am ... 2018, dass die C GmbH unbefugt Hilfeleistungen in Steuersachen erbracht habe und der Vertrag demzufolge unwirksam und die Klage abzuweisen sei.
Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 21. März 2018 wurde dem Kläger persönlich bekannt gegeben. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 12. April 2018, eingelegt von Rechtsanwalt E, begründete der Kläger persönlich - nach Pfändung seines Kontos - wie folgt:
Der Steuerberater habe ohne sein Wissen Zahlen von über ... € übermittelt. Warum, sei unklar, vielleicht sei er von Dritten beauftragt worden oder habe kriminell gehandelt. Er sei Transportunternehmer und arbeite mit fremdfinanzierten und mit Mietfahrzeugen. Die Betriebsausgaben seien durch seinen Steuerberater nicht vollständig berücksichtigt worden. Ferner teilte der Kläger mit, dass er in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sei. Er sei zwar geschäftlich viel in Deutschland unterwegs, aber als Privatperson nicht abhängig von Deutschland. Er habe seit 2004 in Spanien gelebt und sei dort bis heute gemeldet, dort zahle er auch seine privaten Steuern. In Hamburg sei er seit seiner Eheschließung mit dem zweiten Wohnsitz gemeldet, habe aber eine unbefristete spanische Aufenthaltsgenehmigung.
Nachdem in dem parallel geführten Einspruchsverfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2016 vom 21. März 2018, in dem die Steuererklärungen ebenfalls mit Hilfe von "B, Rechtsanwalt, bei C GmbH" beim Beklagten eingereicht worden waren, weiterer Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht worden war, setzte das zwischenzeitlich zuständig gewordene Finanzamt Hamburg-1 mit Bescheid vom 13. September 2018 den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf ... € herab. Unter dem 27. Juli 2019 hob das Finanzamt Hamburg-1 diesen Gewerbesteuermessbescheid auf und erließ am 6. August 2019 einen neuen Bescheid, mit dem der Gewerbesteuermessbetrag in derselben Höhe geschätzt wurde.
Mit geändertem Bescheid vom 13. September 2018 setzte der Beklagte auch die Einkommensteuer 2016 entsprechend herab und wies mit Entscheidung vom 27. Dezember 2018 den Einspruch zurück. Der Kläger sei im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, weil er im Streitjahr einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Familie in Deutschland gehabt habe. Auch sein Transportunternehmen sei in Deutschland gewerblich angemeldet. Unterlagen über eine etwaige in Spanien bestehende Steuerpflicht seien nicht eingereicht worden.
Am 28. Januar 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er hält daran fest, dass er mit seinen Einkünften allenfalls gem. § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschränkt steuerpflichtig sei. Er verfüge in Spanien über einen Wohnsitz und sei dort sozialversicherungspflichtig. Er lebe seit 2004 in Spanien und habe nur bei seinen geschäftlichen Besuchen in Hamburg bei seiner Familie gelebt. Insoweit unterhalte er in Deutschland auch nur eine kleine Betriebsstätte seines in Spanien betriebenen Transportunternehmens. Im Streitjahr habe er in Spanien keine Steuererklärungen eingereicht und es seien dort auch keine Steuerbescheide ergangen. Letztlich sei er nur in A unbeschränkt steuerpflichtig.
Die übermittel...