Revision eingelegt (BFH XI R 30/22)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausgabenabzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG: Verfassungsrechtliche Überprüfung des Betriebsausgabenabzugsverbots hinsichtlich der neuen Bankenabgabe. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 30/22)
Leitsatz (amtlich)
1. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist hinsichtlich der neuen Bankenabgabe formell verfassungskonform. Die Änderungen der durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG in Bezug genommenen Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG lösten keine Zustimmungspflicht des Bundesrates aus.
2. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist materiell nicht verfassungswidrig, insbesondere verstößt die Norm nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Die Einschränkung des objektiven Nettoprinzips ist gerechtfertigt, denn mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG verfolgt der Gesetzgeber einen außerfiskalischen Lenkungszweck aus Gründen des Allgemeinwohls. Der vom Gesetzgeber intendierte Zweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist, Bankgeschäfte, von denen systemische Risiken ausgehen, zu verteuern, indem der Betriebskostenabzug der Jahresbeiträge für den Restrukturierungsfonds versagt wird. Der Gesetzgeber intendiert eine Funktion, die über die bloße Finanzierung hinausgeht. Eine Rechtfertigung ergibt sich zusätzlich aus der Ausgestaltung der Bankenabgabe als Sonderabgabe.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 13; GG Art. 2, 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14, 103 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3, Art. 106; FGO § 74; RStruktFG § 12 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Verbot des Betriebsausgabenabzugs für Jahresbeträge der sogenannten Bankenabgabe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß ist.
Die Klägerin ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitzen in A und B. Sie ist Rechtsnachfolgerin der Bank C, die am ... 2018 mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2018 auf die Klägerin verschmolzen wurde.
Mit Bescheid vom 21. April 2017 setzte die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zur Erhebung des Jahresbeitrags 2017 gemäß Art. 2, Art. 67 Abs. 4, Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (SRM-VO), gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 sowie gemäß § 2, § 12 Abs. 2 und § 12f Abs. 2, 4, 5 und 6 des Restrukturierungsfondsgesetzes (RStruktFG) den Jahresbeitrag zum Restrukturierungsfonds für das Beitragsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 auf ... € fest. Gemäß IV. des Bescheides konnte die Rechtsvorgängerin der Klägerin gemäß der Entscheidung des Ausschusses geltend machen, einen Anteil des Jahresbeitrags in Höhe von ... € in Form unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen zu erbringen.
Gegen den Bescheid vom 21. April 2017 legte die Rechtsvorgängerin der Klägerin Widerspruch ein, welcher bis heute nicht beschieden wurde. Sie wandte sich in diesem Zusammenhang lediglich gegen die Höhe des zu entrichtenden Betrags.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin zahlte auf den Jahresbeitrag einen Betrag in Höhe von ... €. Außerdem leistete sie eine Zahlung in Höhe von ... €. Diesen zweiten Betrag erfasste die Klägerin nicht als Betriebsausgabe, weil er nur als Sicherheit für die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung diene.
Die Klägerin erklärte in ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2017 vom 20. Dezember 2018 sonstige nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von ... €. Darin enthalten ist der auf den Jahresbeitrag nach § 12 Abs. 2 RStruktFG gezahlte Betrag in Höhe von ... €.
Am 24. Juli 2019 erging der Bescheid über Körperschaftsteuer 2017.
Die Klägerin legte dagegen am 14. August 2019 Einspruch ein. In dem Einspruch machte sie unter anderem geltend, dass das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG "eine nicht zu rechtfertigende Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG" darstelle. Die Klägerin verwies zudem auf das damals noch laufende Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Aktenzeichen XI R 20/18. Gegenstand des Verfahrens war, ob das genannte Abzugsverbot in 2014 verfassungskonform war. Die Klägerin beantragte das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) bis zur Entscheidung dieses Prozesses.
Der Beklagte ordnete mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 das Ruhen des Verfahrens an.
Auf Grund einer Betriebsprüfung erließ der Beklagte in Hinblick auf eine nichtstreitgegenständliche Frage einen Änderungsbescheid vom 22. Mai 2020 und hob nach beendeter Außenprüfung am 12. November 2020 durch erneuten Änderungsbescheid den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Am 12. Januar 2021 erließ der Beklagte eine Teil-Einspruchsentscheidung. Der Beklagte wies mit dieser Entscheidung den Einspruch der Klägerin unter anderem in Hinblick auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG als unbegründet zurück. Er verwies inhaltlich auf das inzwischen ergangeneBFH-Urteil vom 1. Juli 2020 (XI R 20/18 , BFHE 269, 525), wonach das Abzugsverbot nicht verfassungs...