rechtskräftig
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte mit den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen vom Kläger mit Pauschbeträgen geltend gemachte Mehraufwendungen für Verpflegung zu Recht gekürzt hat (Verminderung der nach §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 5 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 08.02.1991, Bundesgesetzblatt -BGBl- I S. 350 -UStG-, i.V.m. § 36 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 08.02.1991, BGBl I S. 379 abzugsfähigen Vorsteuerbeträge; Verminderung der Betriebsausgaben bei Ermittlung des Gewinns aus selbständiger Arbeit, §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 EStG in der Fassung vom 07.09.1990, BGBl I S. 1898 -EStG-), und ferner, ob der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Pkw-Aufwendungen zu Recht um einen nicht abzugsfähigen Teil dieser Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (§§ 4 Abs. 5 Nr. 6, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze1 und 4 EStG) gekürzt hat (Besteuerung des Kürzungsbetrages als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 c Satz 1 UStG; Kürzung der nach § 4 Abs. 4 abzugsfähigen Betriebsausgaben nach §§ 4 Abs. 5 Nr. 6, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 4 EStG).
Der Kläger war im Streitjahr als Seelotse im Bezirk I des Reviers Unterelbe (Finkenwerder bis Brunsbüttel) freiberuflich (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätz 1 und 2 EStG) tätig. In seinem in Hamburg-…, gelegenen Wohnhaus unterhielt der Kläger im Streitjahr ein häusliches Arbeitszimmer (vgl. hierzu Bl. 6, 14 f, 17 ff der unten angeführten Betriebsprüfungsakte -BpA-), dessen Kosten (12,31 v.H. der Gesamtkosten des Hauses, Hinweis auf Bl. 53 f und 113 der unten angegebenen Einkommensteuerakte -EStA-) er bei seiner Gewinnermittlung als Betriebsausgaben berücksichtigte (Hinweis auf die Einnahmeüberschußrechnung für das Streitjahr auf Bl. 111 EStA). Wegen der Art und des Umfangs der beruflichen Tätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer wird auf seinen unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Schriftsatz vom 09.03.1994 (22 f, 47 ff Gerichtsakte -GA-) Bezug genommen. Der Kläger erreichte seine Einsatzorte (Liegeplätze der Schiffe in verschiedenen Becken des Hamburger Hafens sowie 11 Anleger in verschiedenen Häfen und an sonstigen Anlegestellen an der Unterelbe; acht verschiedene Ankerreeden im Lotsbezirk I der Unterelbe; vier Anleger in Nebenflüssen der Unterelbe) mit seinem betrieblichen Pkw, wobei er nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag feste und schwimmende Lotsenstationen regelmäßig nicht ansteuerte und Versetz- und Zubringerfahrzeuge direkt an ihren Liegeplätzen bestieg. Wegen weiterer Einzelheiten seiner Einsatztätigkeit, insbesondere wegen seiner Tätigkeit auf den zu lotsenden Schiffen, wird auf das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 09.03.1994 (Bl. 22 ff, 47 ff GA) Bezug genommen. Wegen der Lage der verschiedenen Einsatzorte und ihrer Entfernung zur Wohnung des Klägers wird ebenfalls auf den im wesentlichen unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 09.03.1994 (Bl. 24, 47 GA) und vom 07.06.1995 (Bl. 52 GA) Bezug genommen.
In seiner steuerlichen Gewinnermittlung für das Streitjahr machte der Kläger Aufwendungen für den betrieblichen Pkw in Höhe von rund 15.000 DM geltend und berücksichtigte hierbei einen privaten Nutzungsanteil von rund 1/3. Ferner enthält die Gewinnermittlung eine Position Reisekosten im Betrage von 4.164 DM (Hinweis auf die Einnahmeüberschußrechnung des Klägers auf Bl. 111 EStA). Da der Kläger, nachdem der Beklagte ihn Ende 1992 darauf hingewiesen hatte, daß sein häusliches Arbeitszimmer im Gegensatz zur Behandlung der Vorjahre nicht mehr als Betriebsstätte im Sinne des Reisekostenrechts angesehen werden könne (Hinweis auf den Schriftwechsel auf Bl. 115 ff EStA), die Fragen des Beklagten zu den für die Berücksichtigung von Pkw- und Reisekosten nach Auffassung des Beklagten maßgebenden Tatsachen nicht beantwortete (Hinweis auf die Anfrage vom 03.11.1992, Bl. 122 R EStA), schätzte der Beklagte in Anlehnung an die Vorjahre, daß dem Kläger an 170 Tagen im Streitjahr Mehraufwendungen für Verpflegung entstanden seien, die unter dem Gesichtspunkt der sog. Einsatzwechseltätigkeit mit 8 DM pro Einsatztag zu berücksichtigen seien (Abschnitte 37 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 6, 39 Abs. 7 Sätze 1 bis 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 1990 vom 03.10.1989, Bundessteuerblatt -BStBl- I, Sondernummer 3/89 -LStR-, in entsprechender Anwendung). Dementsprechend wurden bei den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen Mehraufwendungen für Verpflegung nur in Höhe von 1.360 DM statt des vom Kläger angesetzten Betrages für Reisekosten in Höhe von 4.164 DM berücksichtigt; außerdem verminderte der Beklagte bei der Festsetzung der USt für das Streitjahr die mit dem Posten Reisekosten zusammenhängende, vom Kläger im Betrage von … DM geltend gemachte Vorsteuer um … DM auf … DM (Hinweis auf die entsprechenden Berechnungen auf Bl. 111, 114, 136 EStA). Bei den Fahrten des Klägers zu seinen Einsatzstellen ging der...