Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit eines späteren Verfahrens bei gleichem Streitgegenstand wie vorausgehendes anhängiges Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtshängigkeit eines Verfahrens bewirkt die Unzulässigkeit eines späteren Verfahrens, wenn beide Verfahren den gleichen Streitgegenstand umfassen.

 

Normenkette

FGO §§ 66, 70, 155; GVG § 17

 

Tatbestand

Der Kläger ist Steuerberater. Ferner ist er persönlich haftender Mitgesellschafter der Firma A... Steuerberatungsgesellschaft KG (A) und persönlich haftender Gesellschafter der B... Steuerberatungsgesellschaft KG (B).

Gegen den Bescheid des Beklagten zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1995 vom 03.08.1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19.02.1999 erhob der Kläger mit Schreiben vom 05.08.1998 Klage. Mit Urteil vom 01.12.2000 wies das Finanzgericht Hamburg die Klage als unbegründet ab (Az.: I 397/98).

Noch vor dieser Entscheidung erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.02.1999 erneut Untätigkeitsklage gegen den Feststellungsbescheid 1995 vom 03.08.1998. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seinen Vortrag wie in dem o. g. inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Feststellungsbescheid 1995 vom 03.08.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.02.1999 mit der Maßgabe abzuändern, dass für ihn Sonderbetriebsausgaben in Höhe von ... Tsd. DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Dem Senat haben die Bilanz- und Bilanzberichtsakte Band III und die Gewinnfeststellungsakte und Gewerbesteuerakte der A / B KG zur StNr.: ... sowie die Bilanz- und Bilanzberichtsakten ... (Kläger), die Einkommensteuerakte 1993 - 1996 zur StNr.: ... sowie die Rechtsbehelfsakten zur StNr.: ... vorgelegen.

Zum weiteren Sachverhalt wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2002 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig und bleibt deshalb ohne Erfolg.

Die Zulässigkeit einer Klage als Sachentscheidungsvoraussetzung ist durch das Gericht von Amts wegen zu untersuchen. Die hier zu entscheidende Klage ist nach Rechtshängigkeit des Verfahrens I 397/98 eingegangen. Beide Verfahren betreffen denselben Streitgegenstand, nämlich den Feststellungsbescheid 1995 vom 01.04.1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19.02.1999. Die Rechtshängigkeit (§ 66 FGO) tritt ein mit Erhebung der Klage bei Gericht (BFH, Urteil vom 24.09.1985 IX R 47/83, BStBl. II 1986, 268). Sie löst eine Sperrwirkung mit der Folge aus, dass eine Klage mit demselben Streitgegenstand gegen das gleiche Finanzamt bei jedem anderen Gericht und bei demselben Gericht gem. §§ 70, 155 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 04.10.1978 VI 26/78, EFG 1979, 143; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.1996 II 797/96). Die Rechtshängigkeit des früheren Verfahrens (hier: I 397/98) bewirkt die Unzulässigkeit der späteren Klage in derselben Sache (vgl. BFH, Urteil vom 08.10.1985 VIII R 78/82; BFHE 145, 106; BStBl. II 1986, 302 m.w.N.). Die Rechtshängigkeit des zeitig früheren Verfahrens I 397/98 steht der Zulässigkeit der hier zu entscheidenden Klage entgegen. Diese bleibt deshalb ohne Erfolg.

Eine materiell-rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist deshalb in diesem Verfahren nicht möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI905794

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