Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitaleinkünfte aus Schneeballsystemen
Leitsatz (redaktionell)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Gutschriften über wiederangelegte Renditen in Schneeballsystemen vor Zusammenbruch des Systems generell zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen.
Normenkette
EStG §§ 11, 20
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Aussetzungsverfahren über die Frage, ob die angefochtenen Bescheide wegen Einkommensteuer 2007-2010 wegen Zuflüssen aus Kapitalerträgen im Zusammenhang mit einem Schneeballsystem zu ändern waren.
Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger übt den Beruf des Redakteurs aus, die Klägerin war in den Streitjahren als Finanzberaterin tätig. In diesem Zusammenhang beriet sie auch ihren Ehemann.
Die Antragsteller beteiligten sich an der C Corporation (C).
Bei der C handelt es sich um eine am ….2002 nach dem Recht des amerikanischen Bundesstaates Nevada begründete Aktiengesellschaft. Das Gesellschaftskapital betrug ausweislich des vorgelegten Gesellschaftsvertrages 10 Millionen US $. Der Nennwert eines Anteilsscheines betrug 100 US $. Gegenstand des Unternehmens war die Verwaltung des eigenen Vermögens. Die Gesellschafter waren entsprechend ihrer Beteiligungshöhe prozentual am Gewinn und Verlust der Gesellschaft zu beteiligen.
Die C vertrieb nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten Kapitalanlagen über ein Beratersystem vor allem in Deutschland. Zu diesem Beraterkreis gehörte auch die Antragstellerin selbst. Das Geschäftsmodell sah so aus, dass von den Anlegern zur Verfügung gestellte Gelder in einen Vermögenspool fließen sollten, über den Banken Gelder zur Verfügung gestellt werden sollten, da diese Märkte für Privatanleger nicht zugänglich seien. Um gleichwohl hohe Renditen zu erzielen, sei der Umweg über die C notwendig. Den Anlegern wurden Renditen von 15,5 % versprochen.
Der Antragsteller beteiligte sich an der C am 2.2.2004 mit einem Betrag von 45.000 EUR. Hierzu unterzeichnete er eine Beitrittserklärung, welche folgenden Wortlaut hatte:
„Ich, der Unterzeichnende, (…) nachfolgend „Gesellschafter” genannt, beauftrage hiermit die C Corporation, A-Straße in Amerika, nachfolgend „Gesellschaft” genannt, mich als Gesellschafter mit folgender Einlage aufzunehmen:
Beteiligungssumme: 45.000 EUR
Den auf der Rückseite abgedruckten bzw. angehängten Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag der C Corporation biete ich dieser zum Abschluss an. An dieses Angebot halte ich mich zwei Monate ab Zugang bei der Gesellschaft gebunden. Nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Gesellschaft überweise ich innerhalb von 14 Tagen die Beteiligungssumme auf das von der Gesellschaft bezeichnete Konto.
Mir ist bekannt, dass mit der Annahmeerklärung der Gesellschaft und nach Eingang meiner Beteiligungssumme auf dem Gesellschaftsskonto das Beteiligungsverhältnis begründet wird. Die Annahmeerklärung erfolgt durch unten stehende Unterschrift der Gesellschaft. Ich habe den auf der Rückseite abgedruckten bzw. angehängten Gesellschaftsvertragsauszug zur Kenntnis genommen und stimme mit dem Inhalt überein.”
Am 26.1.2006 beteiligte sich der Antragsteller mit weiteren 5.000 EUR. Die Beitrittserklärung hatte denselben Wortlaut, mit der Ausnahme, dass der Antragsteller nunmehr „stiller Gesellschafter” genannt wurde.
Die Antragstellerin beteiligte sich an der C mit 5.600 EUR am 8.1.2004.
Die Beteiligungsbeträge wurden im Anschluss auf unterschiedliche Konten im Ausland, welche namentlich nicht der C zuzuordnen waren, überwiesen.
Im Anschluss erhielten die Antragsteller zunächst eine Bestätigung, wonach der Beteiligungsbetrag dem Konto der C gutgeschrieben worden sei und mit diesem Datum das Beteiligungsverhältnis begänne. Sollte eine Beendigung der Beteiligung gewünscht sein, so sei dies frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten möglich, wobei die Kündigung spätestens zum 31. Dezember zu erfolgen habe. Sollte keine Kündigung erfolgen, verlängere sich die Beteiligung automatisch um weitere zwölf Monate.
Die C informierte jährlich über die Verlängerung und Erhöhung der Beteiligung. Diese Informationen hatten im wesentlichen folgenden Wortlaut:
„Hiermit informieren wir Sie, dass sich ihre Beteiligung am 31.3.2005 um zwölf Monate verlängert. Der nominelle Wert ihrer Beteiligung wird sich auf voraussichtlich … EUR erhöhen.
Für den Fall dass der zum 31.3.2005 ermittelte Wert von dem oben genannten Betrag abweicht, erhalten Sie eine weitere Mitteilung.”
Der nominelle Wert der Beteiligung sollte danach höher sein, als der investierte Betrag. Beispielsweise wurde dem Antragsteller am 3.1.2005 mitgeteilt, dass sich der Wert seiner Beteiligung von 45.000 EUR auf 52.872 EUR voraussichtlich erhöhen werde. Dies stellt eine Steigerung um 17,5 % dar. Entsprechende Mitteilungen wurden jährlich an die Antragsteller versandt.
Am 9.3.2012 teilte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf den Antragstellern mit, dass wegen des Verdachtes des Bandenbetruges bei der Vermittlung einer Beteiligung ...