Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Erledigungsgebühr
Leitsatz (redaktionell)
Im finanzgerichtlichen Verfahren entsteht die Erledigungsgebühr nur in Höhe von 1,0.
Normenkette
RVG § 49 ff.; VV RVG Nrn. 1002, 1004; FGO § 149
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Erinnerungsführer zustehenden Erledigungsgebühr.
Der Erinnerungsführer war der Prozessbevollmächtigte in den gegen das FA B gerichteten Verfahren 9 K 345/11, 9 V 346/11 und 9 K 358/11 der Frau A, der für den jeweiligen Rechtsstreit Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Die Beteiligten stritten wegen Haftung für Lohnsteuerschulden, wobei der Erinnerungsführer für Frau A vortrug, dass diese die Geschäftsführertätigkeit aus reiner Gefälligkeit ohne Kenntnis der rechtlichen Konstruktion einer Ltd. übernommen habe.
Mit Schreiben vom 4. März 2011 teilte der Erinnerungsführer mit, dass eine Lösung im Verständigungswege angestrebt werde. Am 11. März 2011 ergänzte das FA B, dass man eine tatsächliche Verständigung getroffen habe. Hinsichtlich der Kosten habe man sich dahin verständigt, dass das FA die Gerichtskosten tragen und im übrigen die Kosten gegeneinander aufgehoben werden sollten (GA Bl. 67); die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Entsprechend wurden mit Beschlüssen vom 4. April 2011 in den Verfahren 9 K 345/11, 9 V 346/11 und 9 K 358/11 die Gerichtskosten dem FA auferlegt und die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben.
Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 22. März 2011 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung der Gebühren aus der Staatskasse gemäß §§ 49 ff. RVG. Dabei beantragte er auch die Berücksichtigung einer 1,3-Erledigungsgebühr.
Nach Hinweis des Kostenbeamten, dass nur eine 1,0-Erledigungsgebühr berücksichtigt werden könne, wurden die in den Verfahren 9 K 345/11, 9 V 346/11 und 9 K 358/11 zu erstattenden Kosten mit Beschlüssen vom 11. Mai 2005 auf 1.812,73 EUR bzw. 1.063,86 EUR bzw. 1.024,83 EUR festgesetzt. Dabei wurde jeweils nur eine 1,0-Erledigungsgebühr berücksichtigt, der weitergehende Antrag wurde abgelehnt.
Der Erinnerungsführer ist unter Hinweis auf seine Ausführungen im Schreiben vom 3. Mai 2011 der Auffassung, dass jeweils eine 1,3-Erledigungsgebühr zu berücksichtigen sei. Da das finanzgerichtliche Verfahren einem Berufungsverfahren entspreche, sei die Erledigungsgebühr nach den Nr. 1002, 1004 VV RVG mit 1,3 zu berücksichtigen. Die dem entgegenstehende Rechtsprechung des Kostensenats des FG Köln werde nicht akzeptiert.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung ist unbegründet. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren entsteht nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung des FG Köln die Erledigungsgebühr nur in Höhe von 1,0.
1. Da über Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vertraglich verfügt werden kann, ist die Entstehung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG regelmäßig ausgeschlossen (VV Nr. 1000 Abs. 4). Stattdessen sieht Nr. 1002 VV RVG die Entstehung eine Erledigungsgebühr vor, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Nummer 1003 i.V.m. Nummer 1002 VV). Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
2. Danach war im Streitfall auch eine Erledigungsgebühr zu berücksichtigen. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Die Erledigungsgebühr ist entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers nicht mit 1,3, sondern zu Recht nur in Höhe von 1,0 bemessen worden.
a) Obwohl auch die Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG in Fällen eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens, dass kein selbstständiges Beweisverfahren ist, mit 1,0 zu bemessen ist, hat das FG Köln in früheren Entscheidungen angenommen, dass die Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren nach Nummer 1004 VV mit einem Gebührensatz von 1,3 zu bemessen sei, weil das finanzgerichtliche Verfahren nach Teil 3 Abschnitt 2 VV den Berufungs- und Revisionsverfahren gleichgestellt sei, soweit es um die Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühr gehe (Vorbemerkung 3.2 in Verbindung mit Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG; BT-Drucks. 15/1971, S. 213; vgl. Gräber/Stapperfend, FGO 6. Aufl., § 139 Rz 80) und die Nr. 1004 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG den Gebührensatz für eine Erledigungsgebühr in den Fällen, in denen ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig sei, mit 1,3 bestimme (vgl. auch Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, 18. Auflage 2008, VV 1003, 1004, Rz. 53 m.w.N.). Dabei wurde auch die strukturelle Vergleichbarkeit von finanzgerichtlichen Verfahren und Berufungsverfahren hervorgehoben.
b) Das FG Münster hat demgegenüber mit Beschluss vom 7. Juni 2010 9 Ko 647/10 KFB (EFG 2010, 2021) entschieden, dass nur ein Ansatz einer Gebühr von 1,0 nach Nr. 1003 VV RVG in Betracht käme, da aus der ausdrücklichen Gleichstellung von...