rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert im Aussetzungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Streitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist regelmäßig mit 10 v.H. des Betrags zu bemessen, um den in der Hauptsache gestritten wird.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3; GKG § 20 Abs. 3

 

Gründe

Der Erinnerungsführer hatte im Verfahren 5 V 847/00 die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1997 beantragt, mit dem auf Grund einer Schätzung eine Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von 13.435 DM festgesetzt worden war. Mit Beschluss vom 30. Mai 2000 wurde die Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Erinnerungsgegner auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30. August 2001 beantragte der Erinnerungsführer, die Kosten für das Aussetzungsverfahren auf der Basis eines Gegenstandswerts von 14.170 DM zu berechnen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. September 2001 wurden die zu erstattenden Kosten auf 149,50 DM festgesetzt. Als Streitwert hatte der Kostenbeamte dabei lediglich einen Betrag von 1.344 DM zu Grunde gelegt, den er auf der Basis von 10 % der im Hauptverfahren streitigen Umsatzsteuer in Höhe von 13.435 DM berechnet hatte.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2001 lehnte der 5. Senat des FG Köln den Antrag des Erinnerungsführers ab, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Denn trotz § 119 BRAGO, nach dem das Vorverfahren zur Nachprüfung des Verwaltungsakts und das behörliche Aussetzungsverfahren als eine Angelegenheit gelten, sei das behörliche Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 4 FGO kein Vorverfahren im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO. Die rein gebührenrechtliche Regelung des § 119 Abs. 3 BRAGO berühre die verfahrensrechtliche Selbständigkeit des Aussetzungsverfahrens neben dem Einspruchsverfahren nicht.

Der Erinnerungsführer macht geltend, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei bereits deshalb rechtswidrig, weil ihm kein selbständiger Streitwertbeschluss zu Grunde liege. Darüber hinaus sei es abwegig, den Streitwert mit lediglich 10 % des Hauptsachewertes anzusetzen. Im Streitfall sei nicht nur die vorläufige Aussetzung der alsbaldigen Zahlung begehrt worden, sondern auch die voll umfängliche Verhinderung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Ein selbständiger Streitwertbeschluss durch das Gericht war nicht erforderlich.

a) Die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht in Form eines Streitwertbeschlusses, den § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eigentlich als Regelfall vorsieht, ist im finanzgerichtlichen Verfahren seit Januar 1997 wieder eher die Ausnahme. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GKG i. d. F. durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz vom 1. November 1996 (BGBl I 1996, 1626) ergeht ein förmlicher Streitwertbeschluss durch das Prozessgericht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Mit dieser Regelung hatte der Gesetzgeber auf die vielfach geäußerte Kritik an der Einführung einer obligatorischen gerichtlichen Streitwertfestsetzung reagiert und im Hinblick auf die regelmäßig unbeanstandet gebliebenen Streitwertberechnungen durch den Kostenbeamten die alte Rechtslage wieder hergestellt.

In der Regel wird der Streitwert demgemäß vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als Kostenbeamten im Rahmen des Kostenansatzverfahrens oder des Kostenfestsetzungsverfahrens als unselbständiger Teil des Gesamtrechenwerks formlos festgestellt. Ein Antrag auf gerichtliche (richterliche) Streitwertfestsetzung erfordert demgegenüber ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis (BFH-Beschluss vom 26. Januar 1998 VII B 180/96, BFH/NV 1998, 879; vgl. Ferner BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2000 V B 53/00, BFH/NV 2001, 1027). Dadurch werden die Rechtsschutzmöglichkeiten nicht eingeschränkt, weil Einwendungen gegen den angesetzten Streitwert im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz vorgebracht werden können oder – wie im Streitfall – mit der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1997 V E 2/97, BFH/NV 1998, 350).

b) Im Streitfall hat der Erinnerungsführer weder eine selbständige gerichtliche (richterliche) Streitwertfestsetzung beantragt noch hat das Gericht eine solche für angemessen erachtet.

2. Zu Recht hat der Kostenbeamte den Gegenstandswert im Streitfall mit 10 % des Hauptsachestreitwerts angesetzt.

a) Gemäß § 20 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Streitwert u.a. in Verfahren über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 114 der Finanzgerichtsordnung und in Verfahren nach § 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung nach § 13 Abs. 1 GKG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich entsprechend der sich aus...

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