rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert in Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Streitwert im Klageverfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist regelmäßig mit 50 v.H. der rückständigen Steuerbeträge zu bemessen.
2) Der Streitwert im Verfahren der einstweiligen Anordnung gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist regelmäßig mit 1/3 des Hauptsachestreitwerts zu bemessen.
3) Ist die einstweilige Anordnung darauf gerichtet, einen zeitlichen Aufschub der Zahlungsverpflichtung oder die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen, ist der Streitwert mit 10 v.H. der rückständigen Abgabenforderung zu bemessen.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1; AO 1977 § 284; FGO § 114; GKG § 20 Abs. 3
Gründe
Der Erinnerungsführer hatte im Verfahren 5 V 3169/99 beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Erinnerungsgegner nicht berechtigt sei, vor rechtskräftiger Zurückweisung des Einspruchs vom 19. März 1999 um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung nachzusuchen. Nachdem der Erinnerungsgegner erklärt hatte, er wolle den Erinnerungsführer vorerst nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auffordern, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt.
Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 25. August 2001 beantragte der Erinnerungsführer, die Kosten auf der Basis eines Gegenstandswerts von 74.899 DM (Summe der rückständigen Beträge) festzusetzen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. September 2001 wurden die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 899 DM festgesetzt. Dabei legte der Kostenbeamte einen Streitwert von 12.483 DM zu Grunde (1/3 × 50 % von 74.899 DM). Denn der Streitwert bemesse sich in dem gegen die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichteten Hauptsacheverfahren auf 50 % der rückständigen Beträge und könne deshalb in dem diesbezüglichen Anordnungsverfahren nur mit 1/3 dieses Wertes bemessen werden.
Der Erinnerungsführer macht geltend, der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss sei bereits deshalb rechtswidrig, weil kein selbständiger Streitwertbeschluss ergangen sei. Im übrigen sei der angesetzte Streitwert abwegig.
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Ein selbständiger Streitwertbeschluss durch das Gericht war nicht erforderlich.
a) Die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht in Form eines Streitwertbeschlusses, den § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eigentlich als Regelfall vorsieht, ist im finanzgerichtlichen Verfahren seit Januar 1997 wieder eher die Ausnahme. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GKG i. d. F. durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz vom 1. November 1996 (BGBl I 1996, 1626) ergeht ein förmlicher Streitwertbeschluss durch das Prozessgericht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Mit dieser Regelung hatte der Gesetzgeber auf die vielfach geäußerte Kritik an der Einführung einer obligatorischen gerichtlichen Streitwertfestsetzung reagiert und im Hinblick auf die regelmäßig unbeanstandet gebliebenen Streitwertberechnungen durch den Kostenbeamten die alte Rechtslage wieder hergestellt.
In der Regel wird der Streitwert demgemäß vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als Kostenbeamten im Rahmen des Kostenansatzverfahrens oder des Kostenfestsetzungsverfahrens als unselbständiger Teil des Gesamtrechenwerks formlos festgestellt. Ein Antrag auf gerichtliche (richterliche) Streitwertfestsetzung erfordert demgegenüber ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis (BFH-Beschluss vom 26. Januar 1998 VII B 180/96, BFH/NV 1998, 879; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2000 V B 53/00, BFH/NV 2001, 1027). Dadurch werden die Rechtsschutzmöglichkeiten nicht eingeschränkt, weil Einwendungen gegen den angesetzten Streitwert im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz vorgebracht werden können oder – wie im Streitfall – mit der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1997 V E 2/97, BFH/NV 1998, 350).
b) Im Streitfall hat der Erinnerungsführer weder eine selbständige gerichtliche (richterliche) Streitwertfestsetzung beantragt noch hat das Gericht eine solche für angemessen erachtet.
2. Entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers können die zu erstattenden Kosten nicht auf der Basis eines Gegenstandswerts von 74.899 DM berechnet werden.
a) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 13 Abs. 2 GKG ist in Fällen, in denen der Antrag des ...