Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsteuerpflicht von Seeschiffen. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim EuGH: C-786/19
Leitsatz (redaktionell)
1) Nach nationalem Recht besteht eine Versicherungsteuerpflicht auch für solche Seeschiffe, die in dem deutschen Seeschiffsregister eingetragen sind, selbst wenn das Schiff zulässigerweise die Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder eines Staats außerhalb der EU bzw. des EWR führt und in einem ausländischen Flaggenregister eintragen sind.
2) Es ist fraglich, ob das nationale Recht mit Art. 2 Buchst. d) der RL 88/357/EWG vereinbar ist.
Normenkette
VersStG §§ 1-2; RL 88/357/EWG Art 25; RL 88/357/EWG Art 2; AEUV Art 267
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Versicherungsteuerbescheides und hierbei – neben der Frage der Bestimmtheit der Steuerfestsetzung – insbesondere darum, ob die von der Klägerin vereinnahmten Entgelte im Zusammenhang mit der Versicherung von Schiffsrisiken der Versicherungsteuer unterliegen.
Die Klägerin ist ein in Großbritannien ansässiger Versicherer, der weltweit Marineversicherungen anbietet. Die Klägerin ist mit Übernahme der B. zum 2. November 2011 Rechtsnachfolgerin dieses Unternehmens geworden. Die Klägerin bzw. die B. als deren Rechtsvorgängerin haben als Versicherer für die inländische MS C. Schiffahrtsgesellschaft mbH sowie für 13 weitere Seeschiffsgesellschaften (nachfolgend: Schiffsgesellschaften) Risiken in Bezug auf von diesen Gesellschaften betriebene Seeschiffe versichert (Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Kasko- sowie Kriegsversicherung). Die Schiffsgesellschaften, deren Geschäftsgegenstand jeweils der Betrieb eines Seeschiffes ist, sind als Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht jeweils im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Den jeweiligen Seeschiffen ist eine sogenannte IMO-Nummer (IMO = International Maritime Organization) zugeteilt worden. Die Seeschiffe sind im Seeschiffsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
An dem zwischen der Klägerin und den 14 Schiffsgesellschaften bestehenden Versicherungsverhältnissen sind als Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherte „co assured”) auch die für die Schiffsgesellschaften als Manager agierende deutsche Reederei D. GmbH & Co. KG, Hamburg, (nachfolgend: Reederei), zu deren Flotte alle Seeschiffe gehören, sowie die in Liberia oder in Malta ansässigen Bareboat Charterer beteiligt. Auf Grundlage dieser Versicherungsverhältnisse vereinnahmte die Klägerin Versicherungsentgelte (Versicherungsprämien). Versicherungsteuern wurden in diesem Zusammenhang nicht angemeldet.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie genehmigte den Schiffsgesellschaften gemäß § 7 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz, dass die zu den Schiffsgesellschaften gehörenden Schiffe anstelle der (deutschen) Bundesflagge eine andere Nationalflagge, und zwar die Flagge von Liberia bzw. Malta führen dürfen (sog. Ausflaggung). Die Seeschiffe blieben für die genehmigte Zeit der Ausflaggung im deutschen Seeschiffsregister eingetragen.
Im Jahre 2012 führte der Beklagte (die Finanzbehörde) bei der Reederei sowie bei zahlreichen Schiffsgesellschaften Versicherungsteuer-Außenprüfungen durch. Auf Grundlage der hierbei getroffenen Prüfungsfeststellungen sah der Beklagte die von der Klägerin im Streitzeitraum vereinnahmten Versicherungsentgelte als versicherungsteuerbar und versicherungsteuerpflichtig an.
Nach Abschluss der Versicherungsteuer-Außenprüfung setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Monat Dezember 2009 unter Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 Prozent mit Versicherungsteuerbescheid vom 11. November 2014 Versicherungsteuer in Höhe von 13.374,57 € fest.
Der gegen den Bescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos und wurde seitens des Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Für die Steuerbarkeit von Versicherungsverhältnissen im Zusammenhang mit Seeschiffen sei ausreichend, dass das Schiff in einem Register im Geltungsbereich des Versicherungsteuergesetzes eingetragen sei und ein Unterscheidungskennzeichen erhalten habe. Allein die Eintragung in einem (inländischen) Register (Fahrzeugregister, Schiffsregister) genüge für die Begründung des Besteuerungsrechts Deutschlands, selbst wenn daneben eine weitere Eintragung des Schiffes z.B. in einem ausländischen Flaggenregister vorliege. Für die Besteuerung von Versicherungsverhältnissen im Zusammenhang mit Fahrzeugen aller Art knüpfe der deutsche Gesetzgeber mit § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung gerade nicht an die Flaggenhoheit, sondern an die Registereintragung und das Vorhandensein eines Unterscheidungskennzeichens an. Eine Zulassung im Sinne einer behördlich erteilten Erlaubnis zum Betreiben des Schiffes sei nicht erforderlich, denn der deutsche Gesetzgeber habe sich bewusst dagegen entschieden, hinsichtlich der Besteuerung auf die Zulassung der Fahrzeuge abzustellen, sondern vielmehr auf die Eintragung in ein amtlic...