rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansatz einer Geschäftsgebühr
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Gebühren und Auslagen eines im Vorverfahren zugezogenen Bevollmächtigten sind gem. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung für notwendig erklärt hat.
2. Wenn ein Berater nicht nach außen aufgetreten ist, müssen die entsprechenden Tätigkeiten und die Entstehung der damit zusammenhängenden Kosten anderweitig nachvollziehbar belegt werden.
Normenkette
FGO § 139 Abs. 3 S. 3
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über den Ansatz einer Geschäftsgebühr.
In der Hauptsache 2 K 148/20 war die Festsetzung von Kapitalertragsteuer streitig. Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 15.02.2023 statt und erlegte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf. Das Gericht erklärte die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren mit Beschluss vom 22.11.2023 für notwendig.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 11.05.2023 beantragte die Erinnerungsführerin die Erstattung von …EUR. Hierin enthalten war eine 1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. …EUR, die zu 0,65 (… EUR) auf die Verfahrensgebühr angerechnet wurde.
Der Erinnerungsgegner wandte ein, dass keine Kosten für das Vorverfahren erstattungsfähig seien, da kein Berater beauftragt worden sei.
Daraufhin führte die Erinnerungsführerin aus, dass die Steuerabteilung der Erinnerungsführerin zwar nach außen hin aufgetreten sei, jedoch die späteren Prozessbevollmächtigten die Erinnerungsführerin bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens beraten hätten. Für die Frage der Zuziehung komme es nicht darauf an, ob der Bevollmächtigte erkennbar nach außen aufgetreten sei. Der Nachweis eines Mandatsverhältnisses für das Einspruchsverfahren ergebe sich aus der Annahme des Angebots zur steuerlichen Beratung vom 17.09.2018 (Bl. 250 GA der Hauptsache).
Daraufhin regte der Erinnerungsgegner an, weitere geeignete Unterlagen bei der Erinnerungsführerin anzufordern, aus denen sich ergebe, dass tatsächlich Kosten für ein Vorverfahren entstanden seien.
Nachdem die Erinnerungsführerin hierauf nur mit zwei Fristverlängerungsanträgen reagierte, setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten auf … EUR durch Beschluss vom 30.11.2023 fest. Die geltend gemachten Kosten für das Vorverfahren berücksichtigte sie jedoch nicht, da trotz Aufforderung kein Nachweis der tatsächlichen Entstehung entsprechender Kosten erbracht worden sei.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung vom 13.12.2023.
Die Erinnerungsführerin trägt vor, dass die Prozessbevollmächtigten die Erinnerungsführerin während des gesamten Einspruchsverfahrens, insbesondere im Abrechnungszeitraum vom 21.08.2018 bis 26.09.2018 beraten hätten. Die Beratung sei in Form von Gesprächen und Korrespondenz erfolgt. In diesem Zusammenhang legte die Erinnerungsführerin mandatsbezogenen E-Mail-Verkehr zwischen ihr und den Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2018 (Vorschlag, zunächst fristwahrend Einspruch einzulegen), 21.09.2018 (Übersendung einer Einspruchsbegründung) sowie Honorarrechnungen vom 06.11.2018 und 23.01.2020 für die „steuerliche Beratung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren” bzw. „Prüfung der Vorab-Einspruchsentscheidung” vor. Des Weiteren wurden Kontoauszüge der Prozessbevollmächtigten mit Gutschriften über die entsprechenden Rechnungsbeträge vorgelegt. Die Wertstellungen erfolgten am 21.11.2018 bzw. 17.02.2020.
Der Erinnerungsgegner bringt hierauf seine Verwunderung zum Ausdruck, weshalb es erst im weiteren Verlauf des Verfahrens möglich gewesen sein soll, Rechnungen und Zahlungsbelege vorzulegen. Es erscheine ungewöhnlich, den Beweis der erfolgten Zahlung über die Gutschrift auf dem Konto der Bevollmächtigten nicht über die Belastung des Kontos der Erinnerungsführerin nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund bitte der Erinnerungsgegner um die Vorlage eines Nachweises über den Abfluss der Zahlungen vom Konto der Erinnerungsführerin. Sollte das Gericht die vorgelegten Nachweise als ausreichend ansehen, schließe sich der Erinnerungsgegner dieser Einschätzung gleichwohl an.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung ist begründet.
Die Erinnerungsführerin hat einen Anspruch auf Ansatz der geltend gemachten Kosten für das Vorverfahren. Die geltend gemachte Geschäftsgebühr ist unter Anrechnung bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen.
Gemäß § 139 Abs. 3 S. 3 FGO sind die Gebühren und Auslagen im Vorverfahren eines zugezogenen Bevollmächtigten erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung für notwendig erklärt hat. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Zugezogene nach außen aufgetreten ist (vgl. BFH vom 09.03.1976, VII B 24/74, juris; FG Hamburg vom 19.02.2010, 4 K 243/08, juris; Böwing-Schmalenbrock in Gosch, § 139 FGO, Rn. 449; Stapperfend in Gräber, § 139 FGO, Rn. 125). Der Gegenauffassung, wonach die Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nur dann erstattungsfähig sind, wenn dieser erkennbar gegenüber dem Finanzamt offen aufgetreten ist (vgl. BFH vom 07.11.1969, III ...