Tatbestand
I.
Mit Bescheid vom … 1997 wurden die Antragsteller zum Stichtag 01.01.1995 zusammen zur Vermögensteuer veranlagt (Hauptveranlagung).
Hiergegen haben die Antragsteller Einspruch eingelegt mit der Begründung, ab dem 01.01.1997 sei die gesetzliche Grundlage für eine Vermögensteuerveranlagung entfallen. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt.
Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Antragsteller Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht und machen folgendes geltend:
Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluß vom 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91 (BStBl. II 1995, 655) festgestellt, daß das Vermögensteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar sei und den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung bis spätestens 31. Dezember 1996 zu treffen. Längstens bis zu diesem Zeitpunkt sei das bisherige Recht weiterhin anwendbar. Da der Gesetzgeber diesen Auftrag nicht erfüllt habe, treffe die vom Bundesverfassungsgericht für geboten erachtete Rechtsfolge ein; das Vermögensteuergesetz dürfe demgemäß ab dem 1. Januar 1997 nicht mehr angewendet werden. Das Gericht habe mit diesem Datum einen festen Zeitpunkt normiert, ohne danach zu differenzieren, für welche Besteuerungszeiträume die Festsetzung erfolgen solle. Die Steuerfestsetzung entbehre daher einer gesetzlichen Grundlage.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Vermögensteuerbescheides auf den 01.01.1995 vom … 1997 in Höhe von …,– DM bis einen Monat nach Entscheidung Über den hiergegen erhobenen Einspruch auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er meint, der Beschluß des Bundesverfassungsgericht könne nur in der Weise verstanden werden, daß die Vermögensteuer in ihrer bisherigen Form letztmals zum Stichtag 01.01.1996 erhoben werden dürfe. Hierbei könne es nicht darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt die Veranlagung durchgeführt werde.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet.
Nach §§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschluß vom 10.02.1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182).
Nach Auffassung des Senats bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vermögensteuerbescheids, insbesondere lassen sich solche nicht aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgericht vom 22. Juni 1995 ableiten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorbezeichneten Beschluß festgestellt, daß das Vermögensteuergesetz im Zusammenwirken mit dem Bewertungsgesetz zu einer ungleichen Belastung von Grundvermögen und sonstigem Vermögen führt und deshalb mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist.
Allerdings führe der Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu einer bloßen Unvereinbarkeitserklärung, weil die Gleichheitswidrigkeit nicht zu bestimmten Folgerungen zwinge, der Gesetzgeber vielmehr mehrere Möglichkeiten habe, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Um eine stetige Veranlagung der Vermögensteuer zu gewährleisten dürfe das bisher geltende Recht auch bis zum 31. Dezember 1996 weiterhin angewendet werden.
Wenn das BVerfG hiernach die Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31.12.1996 für zulässig erachtet hat (vgl. auch Beschluß v. 01.03.1996 1 BvR 2415/95, StEd 1996, 298), ist es nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner der streitbefangenen Veranlagung für die Zeiträume 1995 bis 1996 das bisher geltende Vermögen- und Bewertungssteuerrecht zugrundegelegt hat.
Der Senat teilt nicht die im Fachschrifttum geäußerte Ansicht, wonach sich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgericht vom 22.06.1995 ergeben soll, daß der Vollzug des Vermögensteuergesetzes ab 01.01.1997 auch für zurückliegende Zeiträume außer Kraft treten sollte. Eine solche Auslegung würde der Zielsetzung der Übergangsregelung widersprechen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Beschlußbegründung ausgeführt, daß die Erfordernisse einer verläßlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs es rechtfertigten, die Regelungen zur Vermögensteuer für zurückliegende Kalenderjahre wie bisher weiter anzuwenden.
Gerade mit dem Interesse eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzuges wäre es nicht vereinbar, wenn nach dem Zufallsprinzip Steuerpflichtige, deren Veranlagung vor dem genannten Stichtag durchgeführt worden ist, mit Vermögensteuer belastet würden, während Steuer...